Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, 2021-08-20, 1 Sa 17/21

1 Sa 17/21Tribunal do Trabalho / Câmara 120 de ago. de 2021

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Regest

Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Kündigungserklärung hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts.(Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 19. November 2020, 2 Ca 1920/20, Urteil

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Sa 17/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-20

Aktenzeichen: 1 Sa 17/21

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2021:0820.1SA17.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Kündigungserklärung hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts.(Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 19. November 2020, 2 Ca 1920/20, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.11.2020, Az.: 2 Ca 1920/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin für den Monat Februar 2020.

2 Das zwischen den Parteien seit 16. Oktober 2013 bestehende Arbeitsverhältnis ruhte im Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 aufgrund Elternzeit der Klägerin.

3 Nach Darstellung der Beklagten äußerte die Beklagte in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sinngemäß, nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. Die Beklagte hat hierzu erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in Kopie ein Protokoll einer Zeugenvernehmung der Klägerin mit Datum vom 21. Februar 2019 beim Polizeipräsidium Koblenz vorgelegt (Bl. 141 ff. d. A.). In diesem (Bl. 152 d. A.) heißt es: "Auch ich kündige nach meinem Mutterschutz."

4 Nach Ablauf der Elternzeit wurde das Arbeitsverhältnis mit Urlaubsgewährung wieder aufgenommen. Die Klägerin war anschließend vom 20. Januar bis 29. Februar 2020 ärztlich attestiert arbeitsunfähig erkrankt.

5 Am 1. Februar 2020 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (Bl. 5. d. A.). In diesem heißt es:

6 "Hiermit kündige ich fristgerecht zum 01.02.2020 mein bestehendes Arbeitsverhältnis.

7 Aufgrund meiner Krankmeldung bis einschließlich 29.02.2020 ist es mir nicht mehr möglich meine restlichen 14 Urlaubstag zu nutzen. Ich bitte Sie hiermit, mir diese mit meinem letzten Gehalt auszuzahlen.

8 Des Weiteren bitte ich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bis zum

9 15.03.2020. […]

10 Meine Büroschlüssel, sowie meine intakte, ordentliche Arbeitskleidung werde ich spätestens 29.02.2020 persönlich im Büro vorbeibringen.

11 Bitte bestätigen Sie mir postalisch den Eingang meiner Kündigung sowie das

12 Auszahlen meiner Urlaubstage."

13 Die Beklagte antwortete hierauf am 6. Februar 2020 zum Betreff "Kündigungsbestätigung" (Bl. 62 d. A.):

14 "hiermit teile ich Ihnen mit, dass wir Ihre Kündigung Ihres Vertrages zum 01.02.2020 erhalten haben und bestätigen diese zugleich. Ihre Abmeldung wird entsprechend erfolgen. [...]"

15 Anschließend rechnete die Beklagte für Februar 2020 unter "Austritt 01/02/20" noch 115,52 EUR brutto ab. Im Jahreszeitraum vor Eintritt in die Elternzeit belief sich der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Klägerin auf 3.335,45 EUR (vgl. Anl. K2, Bl. 6).

16 Die Klägerin forderte die Beklagte am 23. März 2020 erfolglos zur Zahlung eines vollständigen Februargehalts auf (Anl. K5, Bl. 9)."

17 Die Beklagte hat geltend gemacht, aufgrund der Kündigungserklärung der Klägerin und der erfolgten Bestätigung des Beendigungszeitpunkts habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 1. Februar 2020 geendet. Auch sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen einer neuen Beschäftigung ab dem 1. Februar 2020 nach

18 § 615 BGB anzurechnende Arbeitsentgelte bezogen habe.

19 Ergänzend wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. November 2020, AZ: 2 Ca 1920/20, Bezug genommen (Bl. 73 ff. d. A.).

20 Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.108,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2020 zu zahlen.

21 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

22 Der Klägerin stehe ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG in ausgeurteilter Höhe zu. Das Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 2020 sei auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig. Die Klägerin habe ausdrücklich "fristgerecht" gekündigt und habe damit unmissverständlich auf die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfristen abgestellt, die haben eingehalten werden sollen. Die weitere Formulierung "zum 01.02.2020" ergebe keinen hiervon abweichenden Willen. Bei gebotenem Verständnis dränge sich das Monatsende als gemeinter Endtermin aus den Begleitäußerungen für den 29. Februar 2020 auf. Der Verweis auf die Krankschreibung bis zum 29. Februar 2020 mit der Folge, etwaigen offenen Resturlaub nicht in Natur nehmen zu können, ergebe keinen Sinn bei schon vorzeitig beendetem Arbeitsverhältnis. Entsprechendes gelte für eine Rückgabezusage verbliebener Betriebsmittel zum Monatsschluss. Hierfür streite auch der seitens der Klägerin zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gesetzte Frist bis zum 15. März 2020.

23 Eine vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Februar 2020 liege nicht vor. Es fehle eine hierauf gerichtete Willenserklärung der Klägerin. Auch habe die Beklagte kein auf Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, sondern im Sinne einer Wissenserklärung nur den Kündigungserhalt zum 1. Februar 2020 bestätigt. Jedenfalls scheitere die Annahme eines Aufhebungsvertrages an der Nichtwahrung der Form nach §§ 623, 126 Abs. 2 BGB.

24 Ein Entgeltfortzahlungsanspruch entfalle auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsunwillens. Was die Klägerin während ihrer Elternzeit zur unterbleibenden Rückkehr an den Arbeitsplatz wann genau verlautbar haben soll, sei im Einzelnen nicht dargelegt worden.

25 Schließlich sei auch dem von der Beklagten erhobenen Einwand zu etwaig anderweitigem Verdienst nicht nachzugehen, da § 615 Satz 2 BGB auf den unabdingbaren Entgeltfortzahlungsanspruch keine Anwendung finde.

26 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 14. Dezember 2020 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 13.01.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.02.2021, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am (Montag, den)15. Februar 2021 begründet.

27 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 104 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

28 Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass aus der Formulierung des Kündigungsschreibens der Klägerin der eindeutige Beendigungswille zum 01.02.2020 erkennbar geworden sei. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem für die Auslegung der Kündigungserklärung wesentlichen Umstand auseinandergesetzt, dass die Klägerin durch ihr vorheriges Verhalten den unbedingten Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses manifestiert habe. Insbesondere habe die Klägerin in einem Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte als Zeugin erklärt, dass sie an ihren Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren werde. Das Arbeitsgericht habe insoweit rechtsfehlerhaft von einer Beiziehung der Strafverfahrensakte abgesehen. Für einen unbedingten Beendigungswillen zum 1. Februar 2020 aus Sicht der Beklagten spreche auch, dass ihr der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit über den 1. Februar 2020 hinaus erst am 2. Februar 2020 mitgeteilt worden sei. Auch die Aufforderung der Klägerin zur Erteilung einer Bestätigung des Eingangs der Kündigung unter Auszahlung der Urlaubstag belege, dass die Klägerin sich bewusst gewesen sei, dass es zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Februar 2020 einer Bestätigung bedurfte. Ferner spreche für das von der Beklagten vertretene Auslegungsergebnis auch, dass die Klägerin nach Eingang der Bestätigung der Beendigung zum 1. Februar 2020 keinen Irrtum reklamiert habe. Auch die bereits mit Kündigungsschreiben angekündigte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 29. Februar 2020 stehe dem nicht entgegen. Dies könne auch auf einem Fehlverständnis der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers beruhen.

29 Darüber hinaus liege auch ein wirksamer Aufhebungsvertrag der Parteien vor. Der Vertrag bestehe nicht aus einer Urkunde, sondern aus zwei übereinstimmenden, aufeinander gerichteten Willenserklärungen.

30 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch eine Anrechnung anzunehmender anderweitiger Einkünfte nach § 615 Satz 2 BGB nicht berücksichtigt.

31 Die Beklagte beantragt,

32 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.11.2020, AZ: 2 Ca 1920/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.

33 Die Klägerin beantragt,

34 die Berufung zurückzuweisen.

35 Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 15. März 2021 (Bl. 128 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

36 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache rechtfertigt sie aber keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender ausführlicher Begründung die Beklagte zur Entgeltfortzahlung nebst Zinsen verurteilt. Die Berufungskammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

37 Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:

38 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Kündigungserklärung der Klägerin gemäß deren Schreiben vom 1. Februar 2020 als ordentliche Kündigung zum 29. Februar 2020 nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat seine Auslegung ausführlich und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung begründet. Diese Auslegung wird von der Berufungskammer ausdrücklich geteilt und deshalb von einer wiederholenden Darstellung abgesehen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Verfahren die von der Beklagten in Bezug genommene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz nicht beigezogen hat. Die Beklagte hatte weder dargelegt, welchen genauen Inhalt eine Äußerung der Klägerin anlässlich ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren gehabt haben soll, noch näher ausgeführt, auf welchen genauen Teil der Ermittlungsakte sich ihr Beiziehungsantrag bezieht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, umfangreiche Ermittlungsakten daraufhin durchzusehen, ob sich dort etwas zur prozessualen Behauptung einer Partei Passendes finden lässt. Soweit die Beklagte erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer in Kopie das Protokoll einer Vernehmung der Klägerin vor der Kriminaldirektion Koblenz vom 21. Februar 2019 vorgelegt hat, ergibt sich aus der dort ersichtlichen Äußerung der Klägerin "Auch ich kündige nach meinem Mutterschutz" nichts anderes: Die Klägerin hat hiermit gerade nicht angekündigt, auf keinen Fall an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, sondern - wie sie dies auch getan hat - lediglich angekündigt, das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit kündigen zu wollen. Sie hat durch eine solche Äußerung noch nicht einmal zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine fristlose Kündigung oder sonstige sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit beabsichtige.

39 Soweit die Beklagte das von ihr vertretene Verständnis der Kündigungserklärung ferner darauf stützen möchte, dass die Klägerin im Anschluss an die Elternzeit Urlaub nahm und sodann arbeitsunfähig erkrankte, wobei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst nur bis zum 2. Februar 2020 vorlag, ist diese Argumentation für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil belegt die Anzeige der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit und die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bereits am 2. Februar 2020 (E-Mail der Klägerin gleichen Datums, Bl. 113 d. A.), dass die Klägerin in der Terminologie der Beklagten gesprochen, keinen "unbedingten Beendigungswillen" zum 1. Februar 2020 hatte. Ein "unbedingter Beendigungswille" ergibt sich auch nicht aus der Bitte der Klägerin im Kündigungsschreiben, ihr postalisch den Eingang der Kündigung zu bestätigen. Hierdurch wurde die Beklagte nicht gebeten, einer (vorzeitigen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, sondern nur dazu, den Zugang der Kündigung zu bestätigen.

40 Den Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass durch das Kündigungsschreiben der Klägerin und die nachfolgende Kündigungsbestätigung der Beklagten kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist, ist ebenfalls im Wesentlichen nichts hinzuzufügen. Soweit die Berufung geltend macht, die nach § 623 BGB gesetzliche geforderte Schriftform sei nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB gewahrt, ist dies unzutreffend: Es liegen keine gleichlautenden Urkunden vor.

41 Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht dem Einwand der Erzielung anderweitiger Erwerbseinkünfte nach § 615 Satz 2 BGB nicht nachgegangen. Der Anspruch der Klägerin stützt sich nicht auf Annahmeverzug. Eine entsprechende Anwendung auf Entgeltfortzahlungsansprüche scheidet aus. Es fehlt sowohl an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, als auch an einer vergleichbaren Interessenlage.

II.

42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43 Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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