Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2021-02-24, 2 Sa 269/19

2 Sa 269/19Tribunal do Trabalho / Câmara 224 de fev. de 2021

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Regest

Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen Entwendung eines Safebags mit Bargeld.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 17. Juni 2019, 2 Ca 302/19, Urteil

Texto completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 269/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-24

Aktenzeichen: 2 Sa 269/19

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2021:0224.2SA269.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen Entwendung eines Safebags mit Bargeld.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 17. Juni 2019, 2 Ca 302/19, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Juni 2019 - 2 Ca 302/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen eines verschwundenen Safebags der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist.

2 Der Beklagte war als Teilnehmer in den berufsintegrierten Bildungsweg zum Handelsfachwirt seit 01. August 2018 bei der Klägerin beschäftigt und in deren Supermarktfiliale S-Stadt als Schichtverantwortlicher eingesetzt. Dort hatte er am 04. Januar 2019 ab 13:25 Uhr Spätschicht. Nach Ladenschluss um 21:00 Uhr erstellte er einen Safebag (Nummer 00000000) mit einem Geldbetrag von 13.980,00 EUR. Dabei handelte es sich um die Einnahmen des gesamten Tages in Scheinen. Er unterzeichnete die zwei ausgedruckten Safebag-Belege, von denen einer in den Safebag und der andere zu Kontrollzwecken in den Finanzstatistikordner der Filiale gelegt wurde, und weiterhin den Wochenkassenbericht (Bl. 12 d. A.), in dem der Safebag über einen Geldbetrag in Höhe von 13.980,00 EUR aufgeführt ist. Die Safebags (Plastikbeutel wie Bl. 38 d. A.) werden in dem im Marktbüro befindlichen Kassentresor aufbewahrt. Der (Außen-)Tresor ist vom Schichtverantwortlichen mittels PIN-Nummer zu öffnen. Darin befindet sich ein Innentresor, der über zwei Schlösser verfügt und nur mittels zweier Schlüssel gleichzeitig geöffnet werden kann (s. Lichtbilder des Außen- und Innentresors, Bl. 35 - 37 d. A.). Ein Innentresorschlüssel der Filiale (Filialschlüssel) steckt permanent in einem der beiden Schlösser des Innentresors. Die mit der Abholung der Safebags beauftragte Sicherheitsfirma verfügt über den zweiten Innentresorschlüssel (Zweitschlüssel), der jeweils zur Geldabholung mitgebracht wird. Ferner sind jeweils zwei Filialschlüssel und zwei Schlüssel der Sicherheitsfirma (Zweitschlüssel) in der A-Stadt Zentrale der Klägerin hinterlegt. Der Einwurf der Safebags erfolgt nach Öffnung des Außentresors über einen zu öffnenden Schacht des Innentresors, in den der Safebag eingelegt wird. Mit dem Schließen des Schachts fällt der Safebag in den Innentresor, wonach der Safebag nur noch durch Öffnen des Innentresors mithilfe der beiden Schlüssel entnommen werden kann. Nachdem der Beklagte am 04. Januar 2019 im Marktbüro den Safebag mit den Tageseinnahmen in Höhe von 13.980,00 EUR erstellt hatte, begab er sich zu dem im Raum befindlichen Kassentresor und öffnete den Außentresor. Dabei blieb die ebenfalls im Marktbüro anwesende Verkäuferin Frau H. zunächst am Schreibtisch stehen. Sodann forderte der Beklagte, der vor dem Tresor kniete, Frau H. auf, den Abwurfschacht des Innentresors zu überprüfen. Frau H. sah, dass der Abwurfschacht leer war. Daraufhin verließ sie das Marktbüro. Der Beklagte verschloss um 21:19 Uhr den Außentresor, verließ das Marktbüro, betätigte mit seinem Chip das Zeiterfassungsterminal und begab sich zu seiner Kollegin in den Sozialraum. Danach kehrte er alleine in das Marktbüro zurück, öffnete dort mittels seiner PIN um 21:24 Uhr erneut den Außentresor, verschloss diesen 21 Sekunden später und verließ danach das Marktbüro sowie im Anschluss daran zusammen mit Frau H. die Filiale.

3 Am Montag, 07. Januar 2019, erschien gegen 12:10 Uhr der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Z., Herr G., in der Filiale zur Geldabholung. Im Marktbüro öffnete die Vertretungskraft für den Filialleiter, Herr E., mittels seiner PIN zunächst den Außentresor und dann mithilfe des ihm vom Geldabholer der Firma Z., Herrn G., übergebenen Zweitschlüssels den Innentresor. Nach der Entnahme der Safebags blieb der vom Beklagten erstellte Safebag (Nummer 00000000) mit den Tageseinnahmen in Höhe von 13.980,00 EUR verschwunden. Die Klägerin kündigte daraufhin dem Beklagten außerordentlich. In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich. Das gegen den Beklagten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

4 Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz wegen des verschwundenen Safebags in Höhe des Wertes von 13.980,00 EUR in Anspruch.

5 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Juni 2019 - 2 Ca 302/19 - Bezug genommen.

6 Die Klägerin hat beantragt ,

7 den Beklagten zu verurteilen, ihr 13.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. März 2019 zu bezahlen.

8 Der Beklagte hat beantragt ,

9 die Klage abzuweisen.

10 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 17. Juni 2019 verwiesen. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2019 der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

11 Gegen das ihm am 10. Juli 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 19. Juli 2019 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Oktober 2019 mit Schriftsatz vom 17. September 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Oktober 2019 eingegangen, begründet.

12 Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den Beweis für seine "Täterschaft" nicht erbringen können. Im Hinblick darauf, dass der Safebag das Ausmaß einer DIN-A4-Seite mit einer Dicke von mehreren Zentimetern gehabt habe, hätte das Arbeitsgericht entgegen seinen spekulativen Ausführungen nicht annehmen können, dass der Safebag in eines der Fächer des Außentresors hineingepasst hätte, zumal auch kein Vortrag der Klägerin über die Größe der Fächer erfolgt sei und angesichts der Dicke des Safebags ein Knicken überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Nach der Aussage der Zeugin H. habe er am Tresor "die normale Zeit" verbracht. Wenn er tatsächlich versucht haben sollte, den Safebag in irgendeiner Weise im Außentresor unterzubringen, was gemäß seinen Ausführungen letztlich nahezu unmöglich gewesen wäre, hätte dies der Zeugin H. auffallen müssen, selbst wenn sie auf Einzelheiten nicht geachtet habe. Selbst wenn er den untauglichen Versuch unternommen hätte, den Safebag in eines der Fächer hineinzupressen, wäre dies der Zeugin H., die im Rahmen der Nachprüfung den gesamten Außentresor im Blick gehabt habe, sicher nicht verborgen geblieben, zumal aufgrund der Dicke des Safebags ein entsprechendes Fach völlig verstopft und der Safebag auch bei überschlägiger Betrachtung sichtbar gewesen wäre. Diesbezügliche Feststellungen habe die Zeugin H. jedoch nicht getroffen, sondern vielmehr erklärt, dass an der gesamten Situation nichts Auffälliges gewesen wäre. Das Arbeitsgericht habe sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass er nochmals in das Marktleiterbüro zurückgekehrt sei und den Außentresor für kurze Zeit geöffnet habe, um den am Tresor für die Kassenschieber befindlichen Schlüssel in den Außentresor einzulegen. Hierzu sei auszuführen, dass er regelmäßig entsprechende Kontrollgänge durchgeführt habe, wobei er und die Zeugin H. auch nicht regelmäßig, sondern nur unregelmäßig zu wechselnden Zeiten zusammengearbeitet hätten. Die Zeugin H. habe somit überhaupt nicht wissen können, ob er regelmäßige Kontrollgänge vorgenommen habe. Im Übrigen sei er seinerzeit mit einem Kurzarm-Sweatshirt und einer dünnen Fleecejacke als seiner Arbeitskleidung bekleidet gewesen, so dass er auch nicht unbemerkt den dicken Safebag nach der ihm vorgeworfenen Entnahme aus dem Außentresor habe mitnehmen können, weil er sich im Anschluss noch mit der Zeugin H. und zumindest einer weiteren Mitarbeiterin vor der Filiale kurz aufgehalten habe. Der Zeugin H. wäre es mit Sicherheit aufgefallen, wenn er ein Päckchen im Ausmaß des besagten Safebags mit sich geführt hätte, das er in seiner Jacke nicht hätte verstauen können, sondern sich unter den Arm hätte klemmen müssen. Das Arbeitsgericht sei seinen Anträgen bzw. Anregungen nicht nachgekommen, die Klägerin zu veranlassen, die Zeiten der Tresoröffnung am Samstag, 05. Januar 2019, sowie am Montag, 07. Januar 2019, mitzuteilen. Es sei davon auszugehen, dass der Außentresor mit Sicherheit zumindest am 05. Januar 2019 geöffnet worden sei. Es sei auch durchaus denkbar, dass nicht nur der Mitarbeiter der Geldtransportfirma über einen zweiten Schlüssel für den Innentresor verfügt habe, sondern ein derartiger zweiter Schlüssel in den Räumlichkeiten der Filiale sich befunden hätte, so dass auch Mitarbeiter der Klägerin unabhängig von der Geldtransportfirma sich Zugang zum Innentresor hätten verschaffen können. Das Arbeitsgericht hätte daher seinem Antrag auf Mitteilung der Öffnungszeiten sowohl des Außen- als auch des Innentresors am 05. und 07. Januar 2019 nachgehen müssen, um auszuschließen, dass außer den Mitarbeitern der Geldtransportfirma andere Personen sich Zugang zum Innentresor hätten verschaffen können. Weiterhin habe er auf die Möglichkeit verwiesen, dass zwei oder mehrere Safebags aneinandergeklebt hätten und dies bei der Leerung des Innentresors bewusst oder fahrlässig übersehen worden wäre. Insoweit sei auch seltsam, dass der Zeuge E. ausweislich seiner Vernehmung beim Polizeipräsidium Rheinland-Pfalz am 16. Januar 2019 erklärt habe, er habe seinerzeit vergessen, der Verkaufsleitung den Vorfall zeitnah zu melden. Dies stelle einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Zeugen dar. Das Arbeitsgericht hätte mithin auch die Zeugen I. sowie nochmals die Zeugin H. zu den hiesigen Ausführungen vernehmen müssen. Die Klägerin habe eingeräumt, dass sich sehr wohl bei ihr selbst noch zwei Schlüssel der Sicherheitsfirma befinden würden und mithilfe eines der Schlüssel auch ohne Mitwirkung der Firma Z. am 09. Januar 2019 der Innentresor geöffnet worden sei, womit sich die Behauptung, der Innentresor könne nur unter Mitwirkung der Firma Z. geöffnet werden, als falsch erweise. Vor diesem Hintergrund sei sehr wohl die Frage relevant, ob der Innentresor am 05. bzw. 06. bzw. 07. Januar 2019 vor dem Erscheinen des Mitarbeiters der Firma Z. geöffnet worden sei, was mithilfe eines der in der A-Zentrale der Klägerin befindlichen "Z.-Schlüssels" möglich gewesen wäre, nachdem der Filialschlüssel jeweils im Innentresor gesteckt habe. Im Hinblick darauf, dass der Tresor am 09. Januar 2019 unter Zuhilfenahme eines der in der A-Filiale befindlichen "Z.-Schlüssels" nach dem Vortrag der Klägerin geöffnet worden sei, stelle sich die Frage, welchen Sinn eine angebliche weitere Überprüfung zwei Tage später gehabt haben solle, nachdem ausweislich des Vortrages in der Klageschrift nach Feststellung des Fehlens des in Rede stehenden Safebags von den Beteiligten Tresor und Marktbüro abgesucht und der Abwurfschacht kontrolliert worden sei, wobei der Innentresor zweimal ohne Ergebnis kontrolliert worden sei. Der Vortrag der Klägerin weise durchaus Widersprüche auf, die das Gericht bei seiner Entscheidung entsprechend zu würdigen habe. Die Behauptung der Klägerin, er habe entgegen seinem Vortrag die Einnahmen der Kassenkräfte gezählt und den Safebag gefüllt, sei falsch und durch die Aussage der Zeugin H. widerlegt. Die Ausführungen der Klägerin zu den vorhandenen Schlüsseln seien widersprüchlich. Weiterhin sei nicht konkret vorgetragen, wer Zugang zu den in der A-Zentrale befindlichen Schlüsseln gehabt habe, die sich dort in einem Tresor befinden sollen. Soweit die Klägerin allgemein ein streng kontrolliertes Reglement schildere, besage dies nicht, dass nicht möglicherweise anderweitiger Zugriff auf die Schlüsse bestehe. Die Klägerin habe keine belastbaren Angaben zu der Frage gemacht, ob der Innentresor am 05. oder 06. Januar 2019 geöffnet worden sei, was durchaus möglich gewesen wäre, wenn sich jemand in den Besitz eines der in der Zentrale der Klägerin in A-Stadt befindlichen Sicherheitsinnentresorschlüssels gesetzt hätte. Den diesbezüglichen Filialschlüssel hätte er nicht benötigt, weil dieser unstreitig bereits im Innentresor gesteckt habe. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht uninteressant, dass es sich beim 05. und 06. Januar 2019 um einen Samstag und einen Sonntag gehandelt habe. Dabei sei nicht auszuschließen, dass eine Person mit Insiderkenntnissen, die Zugriff auf einen der in der A-Stadt befindlichen Sicherheitsinnentresorschlüssel gehabt habe, sich auch Zutritt zur Filiale und mittels dieses Schlüssels Zutritt zum Innentresor habe verschaffen können. Umso mehr sei die Auskunft erforderlich, ob und ggf. zu welchen Zeiten am 05., 06. und 07. Januar 2019 vor dem Erscheinen des Mitarbeiters der Firma Z-Stadt der Außen- sowie Innentresor geöffnet worden sei. Wenn die entsprechenden Zeiten elektronisch festgehalten würden, dürfte es für die Klägerin ein Leichtes sein, eine entsprechende Liste vorzulegen.

13 Der Beklagte beantragt ,

14 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Juni 2019 - 2 Ca 302/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt ,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Die Klägerin erwidert, es sei kein Problem, den Safebag (mit einer Höhe von 26,5 cm und einer Breite von 20 cm) in einem der Fächer des Außentresors (mit einer Höhe von 1,2 m, einer Breite von 825 mm und einer Tiefe von 700 mm) zwischen dort liegenden Münzrollen oder anderen Utensilien schon als Ganzes, ggf. dazwischen, hineinzulegen, erst recht gefaltet. Es spreche gemäß § 286 ZPO eine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte im weiteren Verlauf den Safebag dort versteckt habe. Denn tatsächlich habe Frau H. nach dem Blick in den leeren Abwurfschacht des Innentresors das Büro verlassen. Der Beklagte sei jetzt alleine gewesen und habe den Innentresor um 21:19 Uhr verschlossen, also bis dahin gewissermaßen unter Ausschluss Dritter die offensichtlich von ihm genutzte Möglichkeit gehabt, vor dem Schließen des Außentresors den fraglichen Safebag nebst Inhalt in dessen Innern irgendwo zwischen den Fächern hereinzulegen. Erst nach dem Verschließen des Außentresors habe er auch das Büro verlassen. Gemäß § 286 ZPO sei sein anschließendes Verhalten zu würdigen, wonach er unstreitig alleine in das Büro zurückgekehrt sei und den Außentresor für 21 Sekunden geöffnet habe. Es handele sich um eine reine Spekulation des Beklagten, dass der Zeugin H. hätte auffallen müssen, wenn er länger als sonst sich am Tresor aufgehalten hätte, als er den Safebag in den Außentresor gelegt habe. Tatsächlich handele es sich bei dem Legen eines Safebags in den Außentresor um einen Akt von Sekunden, zumal es aufgrund der genannten Ausmaße keiner Mühe bedurft hätte, den Safebag dort unterzubringen. Erst recht habe der Beklagte ihn nicht extra verstecken müssen. Vielmehr habe es gereicht, ihn dort kurz irgendwie und irgendwo zu deponieren, um ihn dann, wie tatsächlich geschehen, fünf Minuten später alleine im Büro wieder herauszuholen. Die Zeugin H. habe sich ihrer Aussage nach mit ihrem Chip befasst, also dem Verhalten des Beklagten keine Achtung geschenkt. Es habe keine berechtigte Veranlassung für den Beklagten gegeben, sich nach 21:19 Uhr - dieses Mal alleine - erneut in das Marktleiterbüro zu begeben und währenddessen den Außentresor für 21 Sekunden nochmals zu öffnen (und zu schließen). Die Behauptung, er habe regelmäßig Kontrollgänge zu einem zweiten nochmaligen Aufsuchen des Büros durchgeführt, habe die Zeugin klar und deutlich verneint. Die Schnelligkeit, mit der der Beklagte alleine den Außentresor für 21 Sekunden geöffnet und wieder geschlossen habe, manifestiere, dass es eine Frage von Sekunden sei, einen Gegenstand in den Tresor zu legen. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht sei davon auszugehen, dass der Beklagte am 04. Januar 2019 den fraglichen Safebag nicht in den Innentresor abgeworfen, sondern zunächst in dem Außentresor versteckt, ca. fünf Minuten später alleine das Büro betreten und den Außentresor geöffnet, den Safebag entnommen, mit diesem das Marktleiterbüro verlassen, danach die Filiale geschlossen und sich zusammen mit Frau H. rauchend auf dem Weg zu ihren Autos begeben habe. Dass Frau H. dabei oder zuvor den Safebag nicht beim Beklagten bemerkt habe, nehme nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht Wunder. Im Marktleiterbüro habe ihn der Beklagte in der Hand gehabt, bis er ihn angeblich in den Innentresor abgeworfen habe. Wenn der Beklagte den Safebag nicht in den Innentresor abgeworfen, sondern stattdessen in dem Außentresor deponiert habe, habe Frau H. auch nicht sehen können, dass der Beklagte ihn bei sich getragen habe. Als er ihn sodann um 21:14:47 Uhr aus dem wieder geschlossenen Außentresor entnommen habe, sei es ein Leichtes gewesen, den Safebag unter irgendeinem der Kleidungsstücke zu verstecken. Dass die rauchende Frau H. den Beklagten kontrolliert, unter seine Kleidung geschaut oder ihren Blick zielgerichtet auf seine Hose oder eine sonstige Körperstelle gerichtet hätte, sei nicht der Fall gewesen und solle sicher nicht einmal vom Beklagten behauptet werden. Es sei davon auszugehen, dass keine andere Person zwischenzeitlich mithilfe eines in der A-Stadt Zentrale hinterlegten Schlüssels der Sicherheitsfirma (sog. Sicherheitsinnentresorschlüssel) den Innentresor geöffnet habe. Die in einem Safe der A-Stadt Zentrale hinterlegten Schlüssel (jeweils zwei Filial- und zwei Schlüssel der Sicherheitsfirma) könnten nur von der Verkaufsleitung nach vorheriger Unterrichtung und Freigabe des vorgesetzten Vertriebsleiters sowie des Immobilienleiters abgeholt werden. Ein Schlüssel der Sicherheitsfirma habe sich der noch in Einarbeitung bei Frau I. tätige Verkaufsleiter Herr Y. am 09. Januar 2019 auf Veranlassung der Frau I. in der A-Stadt Zentrale abgeholt, um mit diesem und dem Filialschlüssel zum Zwecke der Aufklärung den Innentresor zu öffnen. Am 09. Januar 2019 sei dann in der Filiale der Innentresor von Herrn Y., der Verkaufsleiterin Frau I. sowie dem Personalleiter Herrn T. mithilfe dieses Schlüssels geöffnet und der Innentresor nochmals überprüft worden. Kein anderer Mitarbeiter habe in der fraglichen Zeit - vor der angeführten Abholung eines Schlüssels der Sicherheitsfirma durch den Verkaufsleiter Y. am 09. Januar 2019 - über einen der beiden im Safe der A-Stadt Zentrale hinterlegten Sicherheitsinnentresorschlüssel verfügt. Die Aushändigung der im Tresor ihrer Zentrale aufbewahrten Schlüssel unterliege dem von ihr dargestellten streng kontrollierten Reglement, dessen Einhaltung und Überwachung der Sachbearbeiterin der Immobilienabteilung, Frau J., bzw. im Falle ihrer Verhinderung (Urlaub oder Krankheit) ihrer Kollegin, Frau K., obliege. Ausweislich des Schlüsselübergabeprotokolls (Bl. 253 d. A.) sei die Herausgabe eines Sicherheitsinnentresorschlüssels der Filiale erstmals am 09. Januar 2019 erfolgt. Dabei habe es sich um die einzige Herausgabe eines Sicherheitsinnentresorschlüssels gehandelt. Zur Vorbereitung des Aufklärungsgesprächs, welches Frau I. zusammen mit dem Personalleiter Herrn T. sodann am 09. Januar 2019 mit dem Beklagten geführt habe, habe sich diese einen persönlichen Eindruck von dem Innentresor verschaffen wollen. Sie habe deshalb den Verkaufsleiter Herrn Y. damit beauftragt, einen Sicherheitsinnentresorschlüssel in der A-Stadt Zentrale zu beschaffen. Demgemäß habe Herr Y. am 09. Januar 2019 in der Zentrale von Frau J. gemäß dem dargestellten Verfahren bei der Schlüsselherausgabe den Schlüssel abgeholt und sodann am 10. Januar 2019 vorgabegerecht diesen wieder bei Frau J. in der Zentrale abgegeben. Die Frage des Beklagten, welchen Sinn eine weitere Überprüfung zwei Tage später gehabt haben solle, sei klar damit zu beantworten, dass sie, vertreten durch Frau I., nicht voreilig habe handeln und außerdem gut vorbereitet das anschließende Personalaufklärungsgespräch mit dem Beklagten führen wollen. Mehr an Vortrag sei zur Überzeugung des Gerichts, dass alles dafür spreche, der Beklagte habe den verschwundenen Safebag mit den genannten Einnahmen unterschlagen, nicht zu verlangen, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht keine absolute Gewissheit fordere. Das Protokoll, das elektronisch die Zeiten einer Öffnung des Außentresors zeige, sei aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits gelöscht. Allerdings sei dies auch nicht entscheidungserheblich. Die elektronische Zeiterfassung vom 05. bis 07. Januar 2019 vermöge nichts für den Beklagten entscheidend zu verändern. Dies im Hinblick darauf, dass einer der in der A-Stadt Zentrale verwahrten zwei Sicherheitsinnentresorschlüssel, deren Dritter sich bei der Sicherheitsfirma befinde, nur ein einziges Mal, nämlich am 09. Januar 2019, auf die geschilderte Art und Weise herausgegeben worden sei. Zu keinem Zeitpunkt habe einer der in A-Stadt aufbewahrten Innentresorschlüssel gefehlt. Zum Öffnen des Innentresors brauche es jedoch neben dem in der Filiale aufbewahrten Innentresorschlüssel eines Sicherheitsinnentresorschlüssels. Am Sonntag, 06. Januar 2019, könne niemand die Filiale betreten habe, weil ausweislich des vorgelegten Protokolls (Bl. 230 d. A.) die Alarmanlage der Filiale am Samstag, 05. Januar 2019, um 21:19 Uhr scharf gestellt und erst wieder am Montag, 07. Januar 2019, um 05:59 Uhr unscharf gestellt worden sei. Dass ein unbekannter Dritter sich heimlich als Insider in A-Stadt einen Schlüssel beschafft, am Samstag (05. Januar 2019) oder am Vormittag des Montag (07. Januar 2019) während der Filialöffnung sich in das Büro begeben, den PIN-geschützten Außentresor geöffnet, den Innentresor mit seinem heimlich beschafften Sicherheitsinnentresorschlüssel geöffnet, den Safebag entnommen und mit diesem die Filiale verlassen habe, behaupte nicht einmal der Beklagte. Der Vortrag zu dem ominösen Dritten sei völlig aus der Luft gegriffen.

18 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., F., G., H., I., J., K. und L.. Wegen des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Februar 2021 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

20 Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.980,00 EUR.

21 Der vom Beklagten am 04. Januar 2019 erstellte Safebag mit der Nummer 00000000, in dem sich ein Geldbetrag in Höhe von 13.980,00 EUR befunden hat, ist unstreitig verschwunden. Die Klägerin, die sowohl für einen vertraglich begründeten Schadensersatzanspruch gemäß § 619 a BGB als auch für eine deliktische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, hat im Streitfall den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass sich der Beklagte und keine andere Person diesen Safebag mit den Tageseinnahmen von 13.980,00 EUR rechtswidrig zugeeignet hat. Die Berufungsangriffe des Beklagten greifen nicht durch. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Beklagte - gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts - den Safebag nicht in den Innentresor geworfen, sondern zunächst im Außentresor deponiert und dann beim erneuten Öffnen des Außentresors am 04. Januar 2019 um 21:24 Uhr an sich gebracht hat.

22 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte tatsächlich die Gelegenheit hatte, den Safebag unbemerkt von der anwesenden Mitarbeiterin H. im Außentresor zu verstecken und ihn später, als er unstreitig alleine um 21:24 Uhr ins Marktbüro zurückkehrte und den Außentresor öffnete, an sich zu nehmen.

23 Die Zeugin H. hat bei ihrer erst- und zweitinstanzlichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass sie in der Zeit, als der Beklagte den Safebag in den Tresor einwerfen sollte, nicht darauf geachtet habe, was der Beklagte gemacht habe, weil sie nach ihrem Chip gesucht habe. Der Beklagte habe sie dann aufgefordert nachzuschauen, ob der Schiebeschacht des Tresors leer sei. Sie habe reingeschaut und gesehen, dass der Schacht leer gewesen sei. Dabei habe sie nur auf den Schacht geachtet und sich darauf konzentriert, so dass sie nicht gesehen habe, ob und ggf. was sich ansonsten im Außentresor befunden habe. Im Hinblick darauf, dass die Zeugin H. vom Beklagten nicht zur Überprüfung des Einwurfs des Safebags in den Schacht des Innentresors hinzugezogen worden war und darauf auch nicht achtete, sondern mit der Suche nach ihrem Chip befasst war, bestand für den Beklagten die Möglichkeit, den in seinen Händen befindlichen Safebag anderweitig zu deponieren. Anhand der vorgelegten Lichtbilder, die auch die Größe des Einwurfschachts des Innentresors im Verhältnis zu den anderen Fächern des Außentresors zeigen, ist erkennbar, dass ein Safebag in der Größe des vorgelegten Plastikbeutels eines solchen Safebags (Bl. 38 d. A.) in einem der Fächer des Außentresors ohne Weiteres - ggf. auch ungefaltet - deponiert werden kann. Dementsprechend hat auch die Zeugin I. glaubhaft bestätigt, dass im Außentresor ausreichend Platz sei, um einen Safebag in einem der Fächer zu verstauen. In den Fächern würden sich auch verschiedene wertvollere Geräte befinden, die sie im Verkauf hätten. Genauso könne dort auch ein Safebag platziert werden. Im Hinblick darauf, dass die anderen Fächer nicht üblicherweise leer sind, musste der Zeugin H. auch nicht auffallen, dass in einem der anderen Fächer ein Safebag eingelegt war, zumal sie ausdrücklich nur zur Überprüfung des leeren Schachtes aufgefordert wurde und für sie keinerlei Anlass zu einer Sichtung des Inhalts der einzelnen Fächer des Außentresors bestand. Die Zeugin H. hat glaubhaft bekundet, dass sie - entsprechend der Aufforderung des Beklagten - nur auf den Schacht geachtet und sich darauf konzentriert habe, daher habe sie nicht gesehen, ob und ggf. was sich ansonsten im Außentresor befunden habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte andere Utensilien in den Fächern zunächst hätte herausnehmen müssen, um den Safebag einzulegen, wäre ihm dies ebenfalls - auch "innerhalb der normalen Zeit" - möglich gewesen. Ebenso wenig musste der Zeugin H. auffallen, dass der Beklagte einen Safebag nach der späteren Entnahme aus dem Außentresor mit sich führt. Auch wenn der Beklagte nach seinem Vortrag mit einem Kurzarm-Sweatshirt und einer dünnen Fleecejacke bekleidet war, bestand für ihn durchaus die Möglichkeit, den Safebag unbemerkt mitzunehmen, wie etwa unter der dünnen Fleecejacke. Die Zeugin H. hat nach ihrer glaubhaften Aussage auch nicht darauf geachtet, ob der Beklagte irgendetwas aus dem Marktbüro mitgenommen hat, zumal für sie hierfür auch keinerlei Anlass bestanden hat. Dementsprechend konnte die Zeugin auch nicht mehr sagen, wie der Beklagte überhaupt an dem besagten Tag gekleidet war.

24 2. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass der fragliche Safebag weder bei der Entnahme der Safebags am 07. Januar 2019 abhandengekommen, noch in der Zeit zwischen dem Schließen des Außentresors durch den Beklagten am Abend des 04. Januar 2019 und dem Erscheinen des Mitarbeiters der Sicherheitsfirma Z. am 07. Januar 2019 entnommen worden ist.

25 a) Nach dem von den Zeugen E. und G. glaubhaft geschilderten Ablauf der Entnahme der Safebags am 07. Januar 2019 kann es - entgegen der vom Beklagten angeführten Möglichkeit - bei der Leerung des Innentresors zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen sein, etwa dass zwei Safebags aneinander geklebt waren und lediglich ein Safebag insoweit abgescannt wurde.

26 Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er damals Vertretungskraft für den Filialleiter gewesen sei und am 07. Januar 2019 eigentlich Spätschicht gehabt habe sowie Herr F. Frühschicht. Herr F. habe ihn angerufen und ihn gebeten, früher zu erscheinen, weil es ihm nicht gut gehe. Daraufhin sei er bereits vormittags in der Filiale S-Stadt erschienen. Sie hätten dann die Übergabe gemacht. Zur Übergabe der Tresor müsse er zuerst die von ihm selbst gewählte PIN am Außentresor eingeben. Herr F. als der zuvor Tresorverantwortliche habe dies dann mit seiner eigenen PIN bestätigen müssen. Damit sei die Übergabe erfolgt und der Außentresor könne nur mit der von ihm selbst gewählten PIN geöffnet werden. Nach der bereits erfolgten Übergabe, als Herr F. noch anwesend gewesen sei, sei ca. eine halbe Stunde später der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Z. erschienen, der als sog. Geldentsorger einmal die Woche montags mit variierender Uhrzeit in die Filiale S. komme. Er sei zusammen mit dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma in das Marktbüro gegangen. Dort habe er den Außentresor mit seiner eigenen PIN geöffnet. Für den Innentresor würden zwei Schlüssel benötigt. Ein Schlüssel stecke bereits im Innentresor. Mit dem zweiten Schlüssel der Sicherheitsfirma könne der Innentresor geöffnet werden. Der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma habe ihm seinen Schlüssel übergeben. Damit habe er dann zusammen mit dem bereits steckenden Schlüssel den Innentresor geöffnet. Er habe die Safebags aus dem Innentresor einzeln herausgenommen und jeweils dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma übergeben. Dabei zähle er laut mit. Zum Schluss greife er noch nach oben, um auszuschließen, dass sich ein Safebag verfangen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm noch nicht bewusst gewesen, dass ein Safebag fehlen könnte. Danach habe er den Innentresor wieder geschlossen und den Zweitschlüssel dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma ausgehändigt. Auf den Safebags würden sich Scanncodes befinden. Der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma scanne die einzelnen Safebags ab. Dafür habe dieser einen eigenen Scanner, mit dem er einen Ausdruck hinsichtlich der eingescannten Safebags erstelle und einen weiteren Ausdruck als Kopie. Die einzelnen Safebags lege dieser in einen mitgebrachten Metallkoffer. Die für sie bestimmte Kopie des Ausdrucks werde an das sog. Geldentsorger-Protokoll geheftet, während der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma den anderen Ausdruck selbst mitnehme. Die beiden Ausdrucke würden jeweils unterzeichnet, und zwar von ihm selbst und von dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma. Von ihm sei dann am PC im Marktbüro überprüft worden, wie viele Safebags sich im Innentresor hätten befinden müssen. Nach der von ihm dargestellten Überprüfung habe er festgestellt, dass ein Safebag mit der noch verbliebenen Nummer gefehlt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma noch da gewesen. Seines Wissens hätten sie sowohl den Innentresor als auch den Geldkoffer nochmals überprüft. Den genauen Ablauf könne er in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr sagen. Sie hätten auch das Büro nochmals abgesucht. Herr F. sei ebenfalls noch anwesend gewesen. So einen Fall hätten sie noch nicht gehabt. Nachdem sie den fehlenden Safebag nicht gefunden hätten, sei der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma mit den abgescannten Safebags losgegangen. Wenn er Safebags aus dem Innentresor herausgenommen habe, sei es noch nicht passiert, dass Safebags aneinandergeklebt gewesen seien. Er schaue sich jeden Safebag, den er aus dem Innentresor herausnehme, an. Er könne daher ausschließen, dass er versehentlich einen Safebag nicht gescannt haben könnte.

27 Der Zeuge G., der zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma Z. beschäftigt war, hat bekundet, dass er am 07. Januar 2019 zur Geldabholung in der Filiale S. erschienen sei. Er sei mit dem Filialverantwortlichen in den Bürobereich gegangen, wo sich der Tresorbereich befinde, und habe als Geldbote den Tresorschlüssel an den Filialverantwortlichen übergeben. Den in der Firma Z. hinterlegten Tresorschlüssel bekomme er nur, wenn er damit die Geldabholung bei der Filiale machen solle. Der Filialverantwortliche habe den Tresor mit dem Schlüssel, den er ihm übergeben habe, aufgemacht und einzeln die Safebags rausgeholt. Die ihm einzeln übergebenen Safebags habe er jeweils gescannt und dann in den von ihm mitgebrachten Behälter gelegt. Danach habe er den Ausdruck von den ihm übergebenen Safebags in doppelter Ausfertigung erstellt. Die beiden Ausdrucke seien jeweils von ihm und dem Filialverantwortlichen unterzeichnet worden. Der Filialverantwortliche gleiche die ihm übergebenen Safebags mit den im PC dokumentierten Safebags ab. Dabei habe dieser festgestellt, dass ein Safebag gefehlt habe. Deswegen hätten sie die in dem von ihm mitgebrachten Behälter eingelegten Safebags nochmals gezählt. Darin habe sich aber kein weiterer Safebag befunden. Daraufhin habe der Filialverantwortliche den Innentresor erneut überprüft und auch darin keinen weiteren Safebag finden können. Als letztes habe dieser auch die Abwurfklappe nochmals kontrolliert. Er könne nur das mitnehmen, was ihm übergeben werde. Für ihn sei dann der Job erledigt gewesen. In den Jahren, in denen er bei der Firma Z. tätig gewesen sei, sei dies der einzige Fall gewesen, in dem ein Safebag gefehlt habe. Wegen der Überfallgefahr könne er sich nicht länger bei den jeweiligen Kunden aufhalten. Das Zeitfenster des Aufenthalts bei den betreffenden Kunden betrage ca. fünf bis sieben Minuten. Er selbst habe nicht in den Innentresor gegriffen, das habe der Filialverantwortliche gemacht.

28 Die beiden Zeugen haben nach der gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts den Ablauf der Entnahme der Safebags am 07. Januar 2019 glaubhaft geschildert. Danach hat der Zeuge E. dem Zeugen G. die Safebags einzeln übergeben. Nachdem der Zeuge E. das Fehlen des fraglichen Safebags festgestellt hatte, wurden die in den mitgebrachten Behälter eingelegten Safebags nochmals gezählt und auch der Innentresor erneut überprüft. Danach ist auszuschließen, dass zwei Safebags aneinandergeklebt waren und versehentlich ein Safebag nicht gescannt worden sein könnte. Soweit der Kläger für diese Möglichkeit gegenbeweislich die Zeugen H. und I. benannt hat, haben weder die Zeugin H. noch die Zeugin I. hierzu Angaben machen können. Die Zeugin H. hat angegeben, dass sie nichts dazu sagen könne, ob Safebags bei der Entnahme aus dem Tresor mal aneinandergeklebt gewesen seien. Auch die Zeugin I. konnte sich nach ihrer Aussage nicht daran erinnern, dass es Fälle gegeben habe, in denen Safebags miteinander verklebt gewesen seien. Die Fälle, an die sie sich erinnern könne, seien insbesondere gewesen, dass ein Safebag beschädigt gewesen sei und deshalb der Geldabholer die Mitnahme des beschädigten Safebags verweigert habe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. spricht nicht, dass er den Vorfall seinerzeit der Verkaufsleitung nicht zeitnah gemeldet hat. Der Zeuge E. hat zunächst angegeben, dass er nicht mehr sagen könne, wann er den Vorfall der Verkaufsleitung gemeldet habe, aber der Vorfall jedenfalls seiner Verkaufsleiterin, Frau I., gemeldet worden sei. Die Verkaufsleiterin Frau I. hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sie am 09. Januar 2019 von der Verwaltung informiert worden sei, dass ein Safebag in der Filiale S.-Stadt fehle. Derjenige, der an dem betreffenden Tag die Verantwortung für den Tresor trage und die aus dem Innentresor entnommenen Safebags am PC überprüfe, müsse sie eigentlich sofort informieren, wenn ein Safebag fehle. Das sei hier nicht erfolgt. Vielmehr habe sie eine Mitarbeiterin der Verwaltung angerufen und über das Fehlen eines Safebags informiert. In der Verwaltung sei aufgrund der Information von der Sicherheitsfirma Z. festgestellt worden, dass ein Safebag fehle. Daraufhin habe sie in der Filiale sofort angerufen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass am Montag ein Safebag gefehlt habe. Sie könne heute nicht mehr sagen, mit wem sie telefoniert habe, sie denke, es sei Herr E. gewesen. Der Zeuge E. hat auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass nicht er selbst die Zeugin I. angerufen habe, sondern vielmehr diese ihn angerufen habe. In dem Telefonat habe er das Fehlen des Safebags geschildert. Sein Eingeständnis, dass er in der Situation, die er noch nie gehabt habe, überfordert gewesen sei, erachtet das Gericht für glaubhaft.

29 b) Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass weder der Zeuge E. noch der Zeuge G. anlässlich der Leerung des Innentresors am 07. Januar 2019 den fehlenden Safebag an sich genommen haben, sondern vielmehr der Beklagte die dargestellte Möglichkeit zur Entwendung des von ihm selbst erstellten Safebags am 04. Januar 2019 genutzt hat.

30 Anders als bei der Leerung des Innentresors am 07. Januar 2019, bei der mehrere Personen zugegen und bei einem fehlenden Safebag sogleich mit einer gezielten Suche bzw. Überprüfung zu rechnen war, hatte der Beklagte am 04. Januar 2019 die Möglichkeit, den von ihm erstellten Safebag anderweitig zu deponieren, ohne dass mit einer Überprüfung durch die Zeugin H. zu rechnen war. Zwar war die Zeugin H. im Marktbüro anwesend. Sie hatte aber keinerlei Veranlassung, darauf zu achten, ob der Beklagte den von ihm selbst erstellten Safebag tatsächlich in den Innentresor einwirft. Vielmehr hat der Beklagte die Zeugin H. ausdrücklich nur dazu aufgefordert, den leeren Innenschacht zu bestätigen und damit ihre Konzentration auch nur darauf gelenkt. Sodann hat die Zeugin H. das Marktbüro verlassen, so dass der Beklagte die unbeobachtete Gelegenheit hatte, den Safebag später alleine im Marktbüro an sich zu nehmen. Der Beklagte ist unstreitig am 04. Januar 2019 alleine wieder in das Marktbüro zurückgekehrt und hat dort um 21:24 Uhr den Außentresor für 21 Sekunden geöffnet. Seine Einlassung, er habe angeblich regelmäßig entsprechende Kontrollgänge durchgeführt, ist nach der glaubhaften Aussage der Zeugin H. widerlegt. Die Zeugin H. hat glaubhaft bekundet, dass es nicht grundsätzlich der Fall gewesen sei, dass der Beklagte vor dem Verlassen der Filiale noch einen Kontrollgang gemacht habe. An dem besagten Tag sei er lediglich nochmals ins Büro, um das Telefon zurückzubringen. Im Hinblick darauf, dass die Zeugin H. je nach Gestaltung des Schichtplans mit dem Beklagten zusammengearbeitet hat, konnte sie auch Angaben dazu machen, ob der Beklagte regelmäßig den von ihm behaupteten Kontrollgang durchführt. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte am 04. Januar 2019 alleine im Marktbüro war, als die Zeugin H. sich bereits zum Sozialraum begeben und dort auf ihn gewartet hat, bestand für den Beklagten auch keine Veranlassung, das Marktbüro nochmals alleine zu einer angeblichen Kontrolle aufzusuchen. Falls der Beklagte tatsächlich aufgrund eines regelmäßig von ihm durchgeführten Kontrollgangs das Marktbüro am 04. Januar 2019 nochmals aufgesucht und gemäß seiner Darstellung dabei noch den am Tresor für die Kassenschieber befindlichen Schlüssel in den Außentresor gelegt hätte, dann hätte der Beklagte dies bei seiner Befragung durch die Verkaufsleiterin I. sicherlich auch angegeben. Dementsprechend hat der Beklagte auch im Termin vom 08. Oktober 2020 vor dem Berufungsgericht auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, er habe bei seiner Befragung am 09. Januar 2019 dieselbe Erklärung abgegeben, nämlich dass er den Schlüssel zum Tresor für die Kassenschieber in den Außentresor gelegt und deshalb erneut den Außentresor geöffnet habe. Diese Behauptung des Beklagten ist nach der glaubhaften Aussage der Zeugin I. unwahr. Die Zeugin I. hat glaubhaft bekundet, dass ihr bei der ersten Befragung des Beklagten am 09. Januar 2019 noch nicht bekannt gewesen sei, dass dieser den Außentresor am 04. Januar 2019 nochmals geöffnet habe. Sie habe erst nachmittags das Protokoll von der Verwaltung bekommen. Sie sei dann am nächsten Tag, d. h. am 10. Januar 2019, mit dem Protokoll in die Filiale. Dort sei sie gleich zu Beginn der Frühschicht um 6:00 Uhr gewesen und habe den Beklagten angesprochen, dass sie nochmal kurz mit ihm reden müsse. Sie habe den Beklagten damit konfrontiert, dass er nach dem Ausstechen nochmals den Außentresor geöffnet habe. Sie habe ihn gefragt, was er denn in den 20 Sekunden gemacht habe. Der Beklagte habe sich zurückgelehnt, die Arme verschränkt und gesagt, darauf müsse er nicht antworten. Er habe ihr darauf keine Erklärung abgegeben. Nachdem sich der Beklagte darauf berufen hatte, dass er bereits bei seiner ersten Befragung am 09. Januar 2019 die entsprechende Erklärung abgegeben habe, dass er den Schlüssel zum Tresor für die Kassenschieber in den Außentresor gelegt und deshalb erneut den Außentresor geöffnet habe, wurde hierzu die Zeugin I. nochmals befragt. Die Zeugin I., die bei ihrer Vernehmung einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat, hat daraufhin glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte bei dem ersten Aufklärungsgespräch am Mittwoch, den 09. Januar 2019, nicht gesagt habe, dass er nochmals den Außentresor geöffnet habe, um dort den Schlüssel für den Tresor für die Kassenschieber zu deponieren. Das höre sie heute zum ersten Mal. Vielmehr habe sie erst nach dem Aufklärungsgespräch anhand der elektronisch erfassten Daten festgestellt, dass der Außentresor nochmals geöffnet worden sei. Das habe sie dem Beklagten dann in dem weiteren Gespräch am Donnerstag, den 10. Januar 2019, vorgehalten. Hierzu habe er keine Erklärung abgegeben, sondern sich mit verschränkten Armen zurückgelehnt und gesagt, hierzu müsse er keine Erklärung abgeben. Die nach der gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts bewusst wahrheitswidrige Erklärung des Beklagten im Termin vom 08. Oktober 2020, er habe bereits bei dem ersten Aufklärungsgespräch gesagt, dass er nochmals den Außentresor geöffnet habe, um dort den Schlüssel für den Tresor für die Kassenschieber zu deponieren, belegt, dass es sich bei seiner diesbezüglichen Einlassung um eine erst nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung handelt, mit der er die ihm vorgehaltene erneute Öffnung des Außentresors ohne hinreichenden Anlass als maßgebliches Indiz für seine Täterschaft zu entkräften versucht. Aufgrund der dargestellten Gesamtumstände spricht nach der Überzeugung des Gerichts alles dafür, dass der Beklagte gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts sich selbst den von ihm erstellten Safebag zugeeignet hat. Hinzu kommt noch, dass es sich nach der glaubhaften Aussage der Zeugin I. bei dem Wert des Safebags von über 13.000,00 EUR um einen außergewöhnlich hohen Geldbetrag handelte, was daran lag, dass an dem betreffenden Tag nur ein Safebag und nicht gemäß den Vorgaben zwei Safebags erstellt worden sind. Deshalb haben sich in dem Safebag die gesamten Tageseinnahmen in Scheinen befunden. Das wusste gerade der Beklagte, der den Safebag selbst erstellt hatte.

31 c) Schließlich ist die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, dass sich auch Mitarbeiter der Klägerin aufgrund eines ihnen zur Verfügung stehenden Zweitschlüssels unabhängig von der Geldtransportfirma Zugang zum Innentresor hätten verschaffen können, nach der vom Berufungsgericht gewonnenen Überzeugung auszuschließen.

32 Für die Öffnung des Innentresors werden zwei Schlüssel benötigt. Ein Schlüssel steckt unstreitig bereits im Innentresor. Zur Öffnung des Innentresors benötigt man unstreitig einen zweiten Schlüssel. Dieser Zweitschlüssel zur Öffnung des Innentresors ist bei der Sicherheitsfirma Z. hinterlegt. Wie der Zeuge G. glaubhaft angegeben hat, wird dieser Zweitschlüssel nur zur Geldabholung bei der Filiale dem betreffenden Mitarbeiter der Sicherheitsfirma ausgehändigt. Weiterhin befinden sich von diesem Schlüssel für den Geldabholer maximal zwei (Ersatz-)Schlüssel bei der Zentrale der Klägerin in A-Stadt gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin J. in Verwahrung, die nach dem ihr zur Verfügung gestellten Schlüsselübergabeprotokoll (Bl. 253 d. A.) den Geldabholer-Schlüssel der Filiale nur einmal am 09. Januar 2019 an Herrn Y. herausgegeben hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die nach der glaubhaften Aussage der Zeugin I. am 09. Januar 2019 erfolgte nochmalige Überprüfung ohne weiteres nachvollziehbar, um sich selbst vor Ort einen persönlichen Eindruck von dem Innentresor zu verschaffen. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen J., K. und L. werden die Schlüssel der Filiale eigens in einem Tresor verwahrt. Für eine Schlüsselherausgabe muss zunächst ein Tresor mit einem Zahlencode geöffnet werden, der nur den Sachbearbeiterinnen der Immobilienabteilung in A-Stadt und deren Leitung bekannt ist. Im Übrigen muss man zur Öffnung des Tresors, in dem die Schlüssel der betreffenden Filialen aufbewahrt sind, vorher noch in einen Gitterraum, der mit dem Gesellschaftsschlüssel geöffnet wird, den alle Mitarbeiter der Immobilienabteilung haben. Danach ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin, der nicht zur Immobilienabteilung in A-Stadt gehört, unbemerkt Zugriff auf einen Zweitschlüssel zur Öffnung des Innentresors nehmen kann. Im Hinblick darauf kommt es auf das Protokoll, das elektronisch die Zeiten einer Öffnung des Außentresors in der Zeit vom 05. bis 07. Januar 2019 zeigt, im Streitfall nicht an. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Außentresor in dieser Zeit von dem jeweiligen Tresorverantwortlichen mittels der jeweils vergebenen PIN mehrfach geöffnet worden ist, ändert dies nichts daran, dass eine zwischenzeitliche Öffnung des Innentresors durch einen Mitarbeiter der Filiale in S-Stadt ohne den hierfür benötigten Zweitschlüssel ausgeschlossen war. Aus dem Protokoll über die elektronisch erfassten Zeiten der Öffnungen des Außentresors lässt sich auch nichts bezüglich einer zwischenzeitlichen Öffnung des Innentresors ableiten, weil die Öffnung des Innentresors mechanisch mit den beiden Schlüsseln erfolgt und nicht elektronisch oder auf andere Weise erfasst wird. Weiterhin kann auch ein Mitarbeiter der Immobilienabteilung in A-Stadt allein mit dem dort verwahrten Zweitschlüssel den Innentresor der Filiale in S-Stadt nicht selbst öffnen, weil hierfür zunächst der durch eine PIN gesicherte Außentresor geöffnet werden muss.

33 Allenfalls theoretisch denkbare Möglichkeiten, dass sich ein Mitarbeiter der Immobilienabteilung in A-Stadt oder ein Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Z. mit einem Tresorverantwortlichen der Filiale in S-Stadt eigens dazu verabredet haben könnten, gerade den vom Beklagten erstellten Safebag zu entwenden, begründen nach der gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts keine durchgreifenden Zweifel. Eine Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO setzt nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 62, NZA 2020, 1326 ). Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme verbleiben gemäß den obigen Ausführungen nach der gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der dargestellten Indizien keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Beklagte und keine andere Person den von ihm selbst erstellten Safebag mit den Tageseinnahmen von 13.980,00 EUR am 04. Januar 2019 rechtswidrig zugeeignet hat.

34 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

36 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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