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4 K 138/20.NW•VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, 2020-08-14, 4 K 138/20.NW
4 K 138/20.NWTribunal Administrativo / Câmara 414 de ago. de 2020
Verstößt eine Scheune gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 LBauO (juris: BauO RP), wonach jede bauliche Anlage für sich gesehen standsicher und dauerhaft sein muss, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß §§ 59 Abs. 2 LBauO (juris: BauO RP), 6 Abs. 2 POG (juris: PolG RP) einen Dritten mit der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen beauftragen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. In diesem Fall kann der Verantwortliche gemäß § 6 Abs. 2 POG (juris: PolG RP) zum Ersatz der bei der unmittelbaren Ausführung entstandenen Kosten herangezogen werden.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 4 K 138/20.NW
ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2020:0814.4K138.20.NW.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 Abs 1 BauO RP, § 13 Abs 1 S 1 BauO RP, § 54 Abs 2 BauO RP, § 59 Abs 1 BauO RP, § 59 Abs 2 BauO RP ... mehr
Verstößt eine Scheune gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 LBauO (juris: BauO RP), wonach jede bauliche Anlage für sich gesehen standsicher und dauerhaft sein muss, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß §§ 59 Abs. 2 LBauO (juris: BauO RP), 6 Abs. 2 POG (juris: PolG RP) einen Dritten mit der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen beauftragen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. In diesem Fall kann der Verantwortliche gemäß § 6 Abs. 2 POG (juris: PolG RP) zum Ersatz der bei der unmittelbaren Ausführung entstandenen Kosten herangezogen werden.(Rn.21)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.
2 Im Oktober 2017 war eine Scheune auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … (H...- straße ...) in O... akut einsturzgefährdet, weshalb der Beklagte am 20. November 2017 eine Baufirma mit dem Abriss der Scheune beauftragte. In diesem Zusammenhang nahm ein Mitarbeiter des Beklagten am 29. November 2017 auch eine Scheune auf dem Nachbargrundstück Flurstück-Nr. …(D...) in Augenschein, die an die einsturzgefährdete Scheune auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … angebaut war und im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der auch der Kläger angehörte, stand. Da sich Zweifel an der Standsicherheit der Scheune auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … ergaben, besichtigte Ing. B… am 7. Dezember 2017 im Auftrag des Beklagten das Gebäude. In seiner statischen Beurteilung vom 11. Dezember 2017 kam er zu dem Ergebnis, dass ein Einsturz der Scheune auf dem Flurstück-Nr. … im Falle des geplanten Abrisses der angebauten Nachbarscheune sehr wahrscheinlich ist und deshalb vor dem Abriss bestimmte Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
3 Der Kläger, der seit 20. Mai 2019 Alleineigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … ist, war bei den Besichtigungen dieses Grundstücks am 29. November und7. Dezember 2017 anwesend. Dabei trat er als Alleineigentümer auf und erklärte, dass er die notwendigen Sanierungsmaßnahmen an der Scheune aus finanziellen Gründen nicht vornehmen könne.
4 Am 11. Dezember 2017 beauftragte der Beklagte die Zimmerei-Firma O… im Wege der unmittelbaren Ausführung mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten zur Stabilisierung der Scheune auf dem Grundstück-Flurstück-Nr. … . Nach Sicherung dieser Scheune wurde dann die akut einsturzgefährdete Scheune auf dem Nachbargrundstück Flurstück-Nr. … abgerissen. Am 4. Januar 2018 stellte die Firma O… dem Beklagten 8.370,86 € für die Stabilisierungsarbeiten an der Scheune des Klägers in Rechnung.
5 Nach entsprechender Anhörung forderte der Beklagte mit Bescheiden vom 12. April 2019 vom Kläger und den beiden Miterben Kostenerstattung für die Sicherungsmaßnahmen an der Scheune Flurstück-Nr. … in Höhe von 9.386,67 €. Dieser Betrag umfasst neben den Kosten für die Wiederherstellung der Standsicherheit durch die Firma O… in Höhe von 8.370,86 € die Kosten für die statische Beurteilung durch das Ing.-Büro B… in Höhe von 767,55 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 210,15 €, Auslagen für die Ortsbesichtigung von 34,00 € und Auslagen für die Postzustellung von 4,11 €.
6 Gegen diesen Kostenbescheid legten alle Erben fristgerecht Widerspruch ein. Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2020 zurück.
7 Der Kläger hat daraufhin am 3. Februar 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
8 Es fehlten schon die formellen Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung einer Ersatzvornahme. Dazu werde auf § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG verwiesen, wonach eine schriftliche Androhung erforderlich sei. Der Beklagte habe ihm aber weder Sicherungsmaßnahmen aufgegeben noch sei eine Ersatzvornahme mit Sofortvollzug in unmittelbarer Ausführung auch nur angedroht worden. Es gebe weder eine Androhung des Zwangsmittels „Ersatzvornahme" gemäß §§ 63, 66 LVwVG noch im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 POG. Auch die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 LVwVG und des § 6 Abs. 2 POG lägen nicht vor. Materiell-rechtlich sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Beklagte nur zum Schutz des Nachbargrundstücks tätig geworden sei. Die Allgemeinheit sei hingegen nicht begünstigt. Das Einschreiten der Behörde betreffe ausschließlich das private Nachbarschaftsrecht, weil selbst im Falle des Einsturzes seiner Scheune nach dem Abriss der Scheune auf dem Nachbargrundstück nur das private Grundstück der Nebenlieger betroffen gewesen wäre. Weil die vom Beklagten genannten Vorschriften aber keine ausdrückliche öffentlich- rechtliche Wirkung für den Individualbereich des Einzelnen hätten, gebe es für das Vorgehen gegen ihn insoweit auch keine Ermächtigungsgrundlage. Bekanntlich sei das nur anders, wenn ein solcher privater Nachbarschutz, beispielsweise in der LBauO, ausdrücklich öffentlich-rechtlich angeordnet sei; nach seiner Kenntnis gebe es das nur bei Abstandsregelungen, die den Nachbarschutz ausdrücklich regelten. Auch die „Brücke" über das POG trage nicht. Da allenfalls ein jedenfalls öffentlich nicht zugängliches Privatgrundstück vom Einsturz seines Scheunengiebels hätte betroffen sein können, gebe es daher keine Rechtfertigung für das Vorgehen der Behörde. Die Hinweise des Beklagten auf die Eilbedürftigkeit überzeugten nicht. Er habe schon vor 2014 in der D… gewohnt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso nicht ihm als bekanntem Miterben eine Beseitigungs- oder Sicherungsverfügung schriftlich erteilt worden sei. Auch sei für die Behörde hinreichend Zeit gewesen, alles verwaltungsmäßig vor Abriss der stützenden Nachbarwand zu regeln. Schließlich sei das Vorgehen des Beklagten auch unverhältnismäßig gewesen, da eine Absperrung des Nachbargrundstückes als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Kostenbescheid des Beklagten vom 12. April 2019 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2020 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen,
13 und erwidert:
14 Die Scheune auf dem Nachbargrundstück (H...-straße ...) sei akut baufällig gewesen und es habe ihr unkontrollierter Zusammenbruch gedroht. Sie habe daher schnellstmöglich beseitigt werden müssen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Nachbargebäude, auszuschließen. Auch die Scheune des Klägers habe erhebliche Mängel aufgewiesen und gegen § 13 LBauO verstoßen, wonach jede bauliche Anlage für sich allein standsicher und dauerhaft sein müsse. Da die Ertüchtigungsmaßnahmen an dieser Scheune zwingend vor Abriss der Nachbarscheune hätten erfolgen müssen, seien diese Arbeiten umgehend an die Fa. O… vergeben und von dieser Firma alsbald abgeschlossen worden. Die Fristsetzung in einer Verfügung (selbst unter Sofortvollzug und Androhung Ersatzvornahme) wäre nicht ausreichend gewesen. Die Erben des Grundstücks D... seien ihm zum Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens nicht vollständig bekannt gewesen. Der Gefahrenzustand, der von der Nachbarscheune (H...-straße ...) ausgegangen sei, sei so akut gewesen, dass die Ermittlung der Erben und der dann erst mögliche Erlass einer Verfügung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht habe abgewartet werden können. Mit dem Kläger, der sich als alleiniger Erbe ausgegeben habe, sei die Entscheidung zur Beauftragung eines Ingenieurbüros vor Ort abgesprochen worden, nachdem er selbst mitgeteilt habe, dass er aufgrund seiner geringen Rente niemanden mit den notwendigen Arbeiten beauftragen könne.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16 Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid vom 12. April 2019, mit dem der Beklagte den Kläger zu Kosten für die Sicherung der Scheune auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Höhe von 9.386,67 € herangezogen hat, findet nämlich seine rechtliche Grundlage in den §§ 59 Abs. 1 und 2 Landesbauordnung – LBauO – i. V. m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Polizei- und Ordnungsgesetz – POG –.
17 Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass bei baulichen Anlagen die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden und nach pflichtgemäßem Ermessen die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da dem Beklagten dabei gemäß § 59 Abs. 2 LBauO zugleich die Befugnisse von allgemeinen Ordnungsbehörden nach den §§ 6 und 7 POG zustehen, kann er gemäß § 6 Abs. 1 POG Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wobei der Verantwortliche nach § 6 Abs. 2 POG zum Ersatz der bei der unmittelbaren Ausführung entstehenden Kosten verpflichtet ist.
18 Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den Kläger zu Recht zu den Kosten der Stabilisierungsmaßnahme an der Scheune auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … herangezogen. Der Zustand der Scheune verletzte baurechtliche Vorschriften, weshalb der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hatte ( 1. ). Dabei durfte er gemäß §§ 59 Abs. 2 LBauO, 6 Abs. 2 POG einen Dritten mit der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen beauftragen, weil der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte ( 2. ), so dass der Kläger als Verantwortlicher gemäß § 6 Abs. 2 POG zu Recht zum Ersatz der bei der unmittelbaren Ausführung entstandenen Kosten herangezogen wurde ( 3. ). Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung ( 4. ).
19 1. Gemäß § 59 Abs. 1 LBauO konnte der Beklagte Maßnahmen zur Sicherung der Scheune des Klägers treffen, weil sich diese bauliche Anlage in einem baurechtswidrigen Zustand befand. Die Scheune drohte nämlich im Falle des beabsichtigten Abrisses der angebauten Scheune auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … einzustürzen und verstieß damit gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach jede bauliche Anlage für sich gesehen standsicher und dauerhaft sein muss. Daher verletzte die Scheune des Klägers Bauordnungsrecht, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt ohne Abriss der Nachbarscheune nicht akut einsturzgefährdet war.
20 Dieser bauordnungsrechtliche Verstoß stellt entgegen der Auffassung des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, denn die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung und berechtigte den Beklagten damit zu entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahrenlage.
21 2. Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte auch gemäß § 59 Abs. 2 LBauO i. V. m. § 6 Abs. 2 POG einen Dritten mit der Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beauftragen, weil der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte.
22 Von dem baurechtswidrigen Zustand der Scheune des Klägers erhielt der Beklagte erst am 29. November 2017 Kenntnis auf Grund einer Ortsbesichtigung, die wegen des Zustandes der angebauten Scheune auf dem Nachbargrundstück Flurstück-Nr. … erfolgte. Diese Scheune war nämlich akut einsturzgefährdet, weshalb der Beklagte kurz zuvor am 20. November 2017 zur Beseitigung der Gefahr eine Baufirma mit dem Abriss der Scheune beauftragt hatte. Der baurechtswidrige Zustand der Scheune des Klägers, nämlich deren fehlende Standsicherheit im Falle des zur Gefahrabwehr gebotenen Abrisses der Nachbarscheune, musste daher umgehend behoben werden, da der Abriss der Nachbarscheune im Hinblick auf deren akute Einsturzgefahr keinen Aufschub erlaubte. Die Sicherungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Scheune des Klägers entsprechend dem bauordnungsrechtlichen Gebot aus § 13 Abs. 1 LBauO für sich gesehen standsicher zu machen, dienten daher auch der Ermöglichung des unmittelbar gebotenen Abrisses der Nachbarscheune, um deren drohenden Einsturz zu vermeiden. Im Hinblick auf diese Gefahrenlage war der Beklagte gemäß § 6 Abs. 2 POG berechtigt, Dritte mit der Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu beauftragen, weil der oben dargelegte Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht rechtzeitig, d. h. umgehend erreicht werden konnte. Die gemäß § 54 LBauO für den Bauordnungsrechtlichen Zustand des Grundstücks Flurstück-Nr. … Verantwortlichen waren dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht umfassend bekannt, da die Voreigentümerin verstorben und das Grundbuch noch nicht berichtigt worden war. Der Kläger, der damals Miterbe war, hatte gegenüber dem Beklagten bei der Ortsbesichtigung am 29. November 2017 und nochmals am 7. Dezember 2017 ausdrücklich erklärt, dass er sich im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sehe, die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte die erforderlichen Stabilisierungsmaßnahmen an der Scheune des Klägers im Wege der unmittelbaren Ausführung durchführen lassen, weil diese Maßnahmen wegen der akuten Einsturzgefahr der Nachbarscheune keinen Aufschub zuließen und deshalb dem Beklagten bauordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Verantwortlichen selbst bei Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der Ersatzvornahme wegen der oben geschilderten Umstände zu Recht nicht zielführend erschienen.
23 3. Mithin konnte der Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid wegen der Kosten der unmittelbaren Ausführung in Anspruch nehmen, da der Kläger als damaliger Miteigentümer und heutiger Alleineigentümer gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO, 5 Abs. 2 Satz 1 POG zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist.
24 4. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
25 Soweit er geltend macht, es fehle an einer schriftlichen Androhung, verkennt er, dass gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – (nur) Zwangsmittel im Sinne des § 62 LVwVG grundsätzlich angedroht werden müssen, nicht hingegen die unmittelbare Ausführung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 POG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend auch nicht von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beklagte (auch) zum Schutz des Nachbargrundstücks tätig wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist vielmehr entscheidend, dass die Scheune des Klägers gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstieß und der Zweck der deswegen erforderlichen Maßnahmen durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Schließlich war das Vorgehen des Beklagten auch verhältnismäßig, um die Gefahrenlage zu beseitigen. Die Auffassung des Klägers, eine Absperrung des Nachbargrundstücks hätte als milderes Mittel genügt, ist hingegen unzutreffend, weil dadurch die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich der Verstoß der fraglichen baulichen Anlagen gegen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben in § 13 LBauO, nicht beseitigt worden wäre.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 709 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.386,67 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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