OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2020-11-10, 2 UF 144/20

2 UF 144/20Tribunal Superior10 de nov. de 2020

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Regest

In einer Ehesache ist auch derjenige beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), der sich gegen einen von ihm selbst beantragten Ausspruch wendet, weil er infolge von Verfahrensfehlern befürchtet, dass die Entscheidung in seinem Herkunftsland nicht anerkannt wird (hier: Trennungsausspruch nach italienischem Recht ohne persönliche Anhörung und ohne hinreichende Beteiligung des Gegners).(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Ludwigshafen, 1. September 2020, 5b F 45/20

Texto completo

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 2 UF 144/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 2 UF 144/20

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2020:1110.2UF144.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 2 FamFG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

In einer Ehesache ist auch derjenige beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), der sich gegen einen von ihm selbst beantragten Ausspruch wendet, weil er infolge von Verfahrensfehlern befürchtet, dass die Entscheidung in seinem Herkunftsland nicht anerkannt wird (hier: Trennungsausspruch nach italienischem Recht ohne persönliche Anhörung und ohne hinreichende Beteiligung des Gegners).(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ludwigshafen, 1. September 2020, 5b F 45/20

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 1. September 2020 aufgehoben und das Verfahren zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

  2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

  3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten sind italienische Staatsangehörige. Sie schlossen am 4. Januar 1972 vor dem Standesbeamten der Stadt Italien die Ehe. Während die Antragstellerin in Deutschland lebt, hat der Antragsgegner seit dem Jahr 2002 seinen Lebensmittelpunkt in Italien.

2 Die Antragstellerin hat zunächst die Ehescheidung beantragt. Den hierfür gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag hat das Familiengericht zurückgewiesen, weil nach dem gemäß Art. 8 lit. c) der Rom III-Verordnung anwendbaren italienischen Recht Voraussetzung einer Scheidung ein Getrenntleben der Eheleute über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach gerichtlich bestätigter Trennung sei.

3 Zuletzt hat die Antragstellerin beantragt, die Trennung der Ehe der Beteiligten nach Durchführung eines Versöhnungsversuchs und dessen Scheitern gerichtlich zu bestätigen.

4 Dieser Antrag wurde dem Antragsgegner am 12. Juni 2020 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt.

5 Sodann hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen ohne weitere verfahrensleitende Maßnahme mit Beschluss vom 1. September 2020, auf den zur näheren Darstellung des Sachstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, die Trennung der Ehegatten ausgesprochen.

6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

7 Sie macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei nach italienischem Recht rechtswidrig ergangen und könne daher ihre Wirkungen nicht entfalten. Das Gericht habe Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und nach Anhörung der beiden Beteiligten die bereits tenorierte Entscheidung erneut zu treffen.

II.

8 Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß §§ 63 Abs.1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG form- und fristgerechte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht die nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdeberechtigung (1). In der Sache erzielt das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg (2.).

9 1. Die Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt, obgleich sich ihr Rechtsmittel gegen einen Trennungsausspruch richtet, den sie zuletzt selbst beantragt hat und den sie auch in zweiter Instanz noch begehrt. Zwar begründen die vorliegend gerügten Verfahrensmängel (fehlende Anhörung, unterbliebener Versöhnungsversuch) für sich genommen keine Beschwer im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, denn alleine aus der Verletzung einer Verfahrensstellung folgt regelmäßig kein Eingriff in ein subjektives Recht (anstatt vieler Musielak/Borth, FamFG, 6. Auflage, § 59 Rn. 10). Anders ist dies allerdings, wenn sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers infolge der Verfahrensrechtsverletzung nicht, bzw. nicht sicher erreichen lässt.

10 So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin begehrt einen gerichtlichen Trennungsausspruch nach Art. 3 Ziffer 2 b) des Gesetzes Nr. 898 v. 1. Dezember 1970 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, 223. Lieferung, S. 223 zu Italien) zur Vorbereitung einer Ehescheidung nach dem gemäß Art. 8 lit. c) der Rom III-Verordnung anwendbaren italienischen Recht. Aufgrund der Verfahrensmängel muss sie allerdings befürchten, dass die angefochtene Entscheidung in ihrem Herkunftsland Italien im Ergebnis nicht anerkannt wird. Zwar sieht Art. 21 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung) im Grundsatz eine Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat getroffenen Entscheidung ohne gesondertes Anerkennungsverfahren vor. Nach. Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 lit. a) und b) kommt eine Nichtanerkennung gleichwohl in Betracht, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedsstaates, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht oder wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

11 Vorliegend hat das Erstgericht die Beteiligten weder zur Trennung noch zu einer etwaigen Versöhnung persönlich angehört. Auch hatte der Antragsgegner keine hinreichende Verteidigungsmöglichkeit. Ihm wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück zwar mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung musste er wegen §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 128 Abs.1 ZPO (zur Anwendbarkeit auf Trennungsverfahren nach ausländischem Recht vgl. Musielak/Borth, aaO, § 121 Rn. 8) aber nicht rechnen.

12 2. In der Sache erzielt die Beschwerde einen vorläufigen Erfolg. Die Sache ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, weil das Familiengericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Ein Fall des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt regelmäßig dann vor, wenn das Gericht über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis eine Entscheidung nicht oder nicht in der gebotenen Weise getroffen hat, etwa weil es einen Beteiligten fehlerhaft nicht hinzugezogen hat (Keidel-Sternal, FamFG 20. Auflage 2020 § 69 Rz. 14 m.w.N.). Vorliegend hat das Familiengericht eine Entscheidung ohne Feststellung der Entscheidungsgrundlagen und ohne hinreichende Beteiligung der Eheleute getroffen. Bei dieser Sachlage würde eine abschließende Sachentscheidung des Senates zum Verlust einer Tatsacheninstanz führen.

III.

13 Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, weil diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

14 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Da Streitgegenstand nur die Trennung, nicht aber die Scheidung ist, erscheint es angemessen, den Wert mit der Hälfte des für ein Scheidungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG anzusetzenden Wertes zu bemessen (zum Streitstand Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 1998, 16 WF 3/98).

15 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 FamFG.

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