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1 K 2397/12•Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, 2014-05-08, 1 K 2397/12
1 K 2397/12Tribunal Fiscal / Divisão 18 de mai. de 2014
Ob der Steuerpflichtige anlässlich der Verpachtung von im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken diese in sein Privatvermögen überführen oder ob er sie als Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2014-05-08
Aktenzeichen: 1 K 2397/12
ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2014:0508.1K2397.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
Rechtskraft: ja
Ob der Steuerpflichtige anlässlich der Verpachtung von im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken diese in sein Privatvermögen überführen oder ob er sie als Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen.(Rn.18)
Die Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen anderen Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung führt nicht zu einer Zwangsentnahme, so dass verpachtete Grundstücke im Betriebsvermögen ohne eindeutige Erklärung über eine Überführung ins Privatvermögen (Entnahmehandlung) als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verbleiben.(Rn.18) (Rn.22)
Der Umstand, dass im Streitfall nach der Betriebsübergabe nur der Bereich des Weinbaus weiterbetrieben wurde, führt nicht dazu, dass als Acker- und Grünflächen verpachtete Flächen Privatvermögen werden.(Rn.22) (Rn.23)
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
1 Streitig ist, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.
2 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, veräußerte mit notariellem Vertrag vom 21. April 2008 ein Grundstück in der Gemeinde M, Grundbuch Blatt …1, Flur Nr. …6, "P…" zum Preis von 72.000,00 €. Das Grundstück war im Kataster (Stand 02. Januar 2007) als Streuobstwiese, Grünland, bezeichnet. Der Kläger hatte mit notariellem "Hofübergabevertrag" vom 29. April 1977 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern zum 01. Mai 1977 im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen die Gewährung von Altersleistungen übernommen. Unter I. heißt es, dass die Eltern "den ihnen gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Hofstelle in M" übertragen. Unter II. ist aufgeführt, welche Grundstücke in M (Weingarten, Kockelberg) die Eltern nicht mitübertragen. Zu dem Betrieb gehörten neben der Hofstelle landwirtschaftliche Grundstücke (rund 12 ha), Weinbauflächen (rund 1,6 ha) und forstwirtschaftliche Flächen (rund 0,7 ha), die im Vertrag und den dazu gehörigen Anlagen einzeln aufgeführt waren, sowie Miteigentumsanteile an weiteren Flächen. Unter den landwirtschaftlichen Flächen befand sich auch das Grundstück "P…", damals noch Flur Nr. …8 und im Vertrag als "Ackerland" bezeichnet. Im Rahmen der Flurbereinigung wurde daraus im Jahr 2005 das streitgegenständliche Grundstück (Grundbucheintrag vom 13. Juli 2005).
3 Der Beklagte hat einen (der Höhe nach unstreitigen) Gewinn aus der Veräußerung des o.g. Grundstückes i.H.v. 69.300,00 € ermittelt und diesen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erfasst und entsprechend die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 am 10. November 2010 erlassen.
4 Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass der Kläger das Grundstück von seinen Eltern als Privatvermögen erworben habe. Das Grundstück sei bereits seit 1968 verpachtet gewesen. Die Eltern hätten zu keiner Zeit Landwirtschaft, sondern - wie der Kläger auch - immer nur Weinbau betrieben. Als der Kläger im Jahr 1977 den Weinbaubetrieb übernommen habe, seien die (mündlich abgeschlossenen) Landpachtverträge bestehen geblieben. Eine Eigenbewirtschaftung des Grundstücks sei nicht erfolgt, so dass es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Mit Ausnahme der Weinbauflächen hätten alle anderen Grundstücke seit jeher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Für die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen sei eine Willensentscheidung des Steuerpflichtigen erforderlich; eine solche habe es vorliegend nicht gegeben. Alle landwirtschaftlichen Flächen seien an verschiedene Pächter verpachtet gewesen. Land- und Forstwirten sei bei Betriebsverpachtung im Ganzen durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 1965, BStBl. I 1966, 34 das sog. Verpächterwahlrecht eingeräumt worden. Bei der Verpachtung an mehrere Pächter habe dagegen eine Betriebsaufgabe vorliegen sollen, soweit der Landwirt nicht eine ausdrückliche Fortführungserklärung abgegeben habe. Bei einer parzellenweisen Verpachtung vor dem 15. April 1988 sei aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe des gesamten Betriebes auszugehen. Die streitige Fläche habe deshalb nur durch eine Einlagehandlung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen führen können.
5 Die Pachteinnahmen hat der Kläger bis zum Veranlagungszeitraum 2000 in der Anlage L zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ab 2001 bis 2005 in seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erklärt.
6 Mit Einspruchsentscheidung vom 06. September 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die streitige Parzelle zum Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes auf den Kläger durch den Hofübergabevertrag vom 29. April 1977 land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewesen sei. Die Eltern des Klägers hätten zu keinem Zeitpunkt den Betrieb aufgegeben. Dies ergebe sich bereits ohne weiteres aus der Tatsache, dass die Eltern mit dem Hofübergabevertrag vom 29. April 1977 nicht etwa alle ihre Grundstücke oder einzelne Grundstücke, sondern ausdrücklich "den ihnen gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle" auf den Kläger, der im Vertrag als "Landwirt und Winzer" bezeichnet gewesen sei, übertragen hätten. Die Tatsache, dass in dem Hofübergabevertrag auch die streitige Parzelle als zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörend aufgeführt gewesen sei, belege ebenfalls, dass die Beteiligten keinesfalls davon ausgegangen seien, dass es sich hier um notwendiges Privatvermögen gehandelt habe. Darüber hinaus sei die streitige Parzelle auch bis zur Veräußerung im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Klägers enthalten gewesen. Die Bewertungsstelle des Beklagten hätte dem Kläger im Jahr 1980 auf seinen Antrag hin eine Bescheinigung über seinen Besitzstand zum 01. Januar 1978 zur Vorlage bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ausgestellt, in der die streitige Parzelle ebenfalls enthalten gewesen sei. Auch hieraus ergebe sich, dass der Kläger selbst von der Betriebsvermögenseigenschaft der Parzelle ausgegangen sei. Schließlich habe der Kläger auch die Pachteinnahmen als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft und nicht etwa aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Auch hierdurch habe er zu erkennen gegeben, dass es sich aus seiner Sicht bei den verpachteten Flächen um Betriebsvermögen und nicht um Privatvermögen handele. Im Streitfall liege auch keine Betriebsverpachtung, d.h. die Verpachtung eines ganzen Betriebes der Land- und Forstwirtschaft vor. Es seien vielmehr nur einzelne (landwirtschaftliche) Parzellen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft an verschiedene Pächter verpachtet worden, während andere, nämlich die weinbaulichen Parzellen (aktiv) und die forstwirtschaftlichen Parzellen (passiv) selbst bewirtschaftet worden seien. Die vom Kläger zur Stützung seiner Argumentation angeführten Regelungen zum Verpächterwahlrecht bei Verpachtung eines ganzen Betriebes an einen einzelnen Pächter bzw. zur Betriebsaufgabe bei parzellenweiser Verpachtung eines ganzen Betriebes an verschiedene Pächter seien im Streitfall nicht anwendbar. Die streitige Parzelle sei, da der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Eltern als solcher, wenn auch in eingeschränktem Umfang, fortgeführt worden sei, zu keiner Zeit Privatvermögen geworden.
7 Am 03. April 2014 hat der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 erlassen, die ausschließlich die Anpassung des Vorläufigkeitskatalogs an die aktuelle Rechtslage betreffen.
8 Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass die Eltern eine Landwirtschaft i.S.v. Ackerbau und Grünland nie betrieben hätten. Das Halten von Kleinvieh (Schweine, Hühner) für den Eigenbedarf sei hierbei unschädlich und falle nicht unter die "Gewinnerzielungsabsicht" im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Bereits vor der Bodengewinnbesteuerung zum 01. Juli 1970 habe der Vater langfristig die Acker- und Grünlandflächen verpachtet. Auch wenn man unterstelle, dass diese Flächen landwirtschaftlich genutzt würden, so liege ab der Verpachtung grundsätzlich keine unmittelbare eigenbetriebliche Nutzung mehr vor. Da nachweislich bereits in den 60er Jahren die Acker-Grünlandflächen verpachtet gewesen seien, seien diese nicht mehr dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die Angabe des Beklagten, dass der Kläger im Vertrag als "Landwirt und Winzer" bezeichnet worden und die besagte Parzelle mit aufgeführt worden sei, sei für die rechtliche Beurteilung der Betriebsvermögenszugehörigkeit nicht entscheidend. Ebenso wenig sei entscheidend die Bescheinigung für die Berufsgenossenschaft über den Besitzstand. Der Besitzstand sage nichts aus über die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Durch die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen in den 60er Jahren an verschiedene Pächter seien diese Privatvermögen geworden, da eine eigenbetriebliche Nutzung nicht mehr vorgelegen habe. Ackerbau und Weinbau stellten für sich Teilbetriebe dar. Die Frage, ob bei der Verpachtung im Ganzen oder wie hier bei parzellenweiser Verpachtung eine Betriebsaufgabe anzunehmen sei, beziehe sich auf jeden Teilbetrieb. Würden die Voraussetzungen für die Fortführung eines verpachteten Teilbetriebes nicht vorliegen, müsse des weiteren überprüft werden, ob die parzellenweise verpachteten Grundstücke nicht gewillkürtes Betriebsvermögen des verbleibenden aktiven Betriebes sein könnten. Dies sei in der Regel möglich, wenn der selbst bewirtschaftete Teilbetrieb die gleiche Nutzung wie der parzellenweise verpachtete Teilbetrieb umfasse, weil auch bei der Verkleinerung des Betriebes durch die Verpachtung die verpachteten Grundstücke im Allgemeinen als gewillkürtes Betriebsvermögen weitergeführt werden könnten. Im vorliegenden Rechtsstreit sei allerdings die landwirtschaftliche Fläche, die einen Teilbetrieb gebildet habe, an mehrere Pächter verpachtet worden. Somit verbleibe beim Eigentümer nur noch der Weinbaubetrieb, weshalb die dem früheren landwirtschaftlichen Teil dienenden Grundstücke nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen des Weinbaubetriebes behandelt werden könnten. Somit habe zwangsläufig eine Entnahmehandlung stattgefunden.
9 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 vom 03. April 2014 dahingehend zu ändern, dass kein Veräußerungsgewinn aus dem Kaufvertrag vom 21. April 2008 angesetzt wird.
10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass hier keine parzellenweise Verpachtung eines Betriebes oder auch nur eines Teilbetriebes vorliegen würde, sondern lediglich die Verpachtung eines Teils der vorhandenen landwirtschaftlichen Parzellen. Der Kläger selbst führe in seinem Schreiben, das der Klagebegründung als Anlage beigefügt worden sei, aus, dass sein Vater die Flächen "verpachtet bzw. brach" habe liegen gelassen. Daraus folge, dass tatsächlich nur ein Teil der landwirtschaftlichen Parzellen verpachtet worden sei. Deshalb treffe die Auffassung des Klägers, diese landwirtschaftlichen Flächen seien durch die Verpachtung an verschiedene Pächter in den 60er Jahren zu Privatvermögen geworden, aus diesem Grund nicht zu. Vielmehr sei in den Fällen der Verpachtung einzelner Flächen des Betriebsvermögens nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob die Verpachtung zu einer Entnahme führe oder ob die verpachteten Flächen weiterhin zum Betriebsvermögen gehörten. Nach der Rechtsprechung würden ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung nur verlieren, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliege. Die bisherige Nutzung müsse sich auf Dauer so ändern, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliere und dadurch zu notwendigem Privatvermögen werde. Bei Grundstücken, die zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hätten, könne eine Nutzungsänderung auch dann zu gewillkürtem Betriebsvermögen führen, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei. Solche Grundstücke würden bis zur Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen bleiben, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annehme, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes verändere und die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdränge. Im Streitfall stelle die Verpachtung weder eine Entnahmehandlung dar noch führe sie beim Verpächter zu einer Nutzungsänderung, die eine Zwangsentnahme der betreffenden Parzellen bewirke. Wenn schon eine Nutzungsänderung dergestalt, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung überhaupt nicht mehr möglich sei, nicht zu einer Zwangsentnahme führe, müsse dies erst recht gelten, wenn die Nutzungsänderung in der Verpachtung an einen anderen Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung bestehe. Denn dadurch verliere das betreffende Grundstück keineswegs seine Beziehung zum Betrieb. Es bleibe somit gewillkürtes Betriebsvermögen, bis es ausdrücklich entnommen oder - wie im Streitfall - veräußert werde. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur Weinbau betrieben habe. Da sich die Nutzungsart der an Landwirte verpachteten Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen nicht verändert habe, wäre auch eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke durch den Kläger nach Ablauf der Pachtverträge jederzeit möglich. In diesem Fall läge aber nach der Rechtsprechung nicht einmal bei parzellenweiser Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Betriebsentnahme vor. Darüber hinaus seien sowohl die Eltern des Klägers als auch der Kläger selbst von einem Fortbestand auch des landwirtschaftlichen Betriebes ausgegangen. Dies erhelle sich bereits aus dem Übergabevertrag, der nicht nur als "Hofübergabevertrag" bezeichnet worden sei, in dem die Eltern dem Kläger "den ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb mit der Hofstelle in M" übertragen habe, sondern in dem auch der umfangreiche landwirtschaftliche Grundbesitz - darunter die streitige Parzelle - im einzelnen aufgeführt worden sei. Es ergebe sich hieraus unzweifelhaft, dass nicht nur die Eltern, sondern auch der Kläger als der andere Vertragsbeteiligte zum damaligen Zeitpunkt von der Existenz eines (geschlossenen) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgegangen seien, zu dessen Betriebsvermögen die einzeln aufgeführten Betriebsgrundstücke gehört hätten. Zudem habe der Kläger die Einnahmen aus der Verpachtung in der Folgezeit stets selbst den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und erklärt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen (§ 105 Abs. 3 S. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 Die Klage ist nicht begründet.
14 Die Einkommensteuerbescheide vom 03. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
15 Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass das mit Kaufvertrag vom 21. April 2008 veräußerte Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers gehört hat. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (vgl. § 105 Abs. 5 FGO).
16 Ergänzend wird ausgeführt, dass zum Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter entweder gehören, wenn sie der Steuerpflichtige unmittelbar - als notwendiges Betriebsvermögen - für betriebliche Zwecke nutzt, oder wenn er sie - als gewillkürtes Betriebsvermögen - dazu bestimmt, den Betrieb durch Einnahmen in Form von Vermögenserträgen zu fördern (BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BStBl II 2009, 811). Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verlieren diese Eigenschaft nicht durch eine Auflösung des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Der sachliche Betriebszusammenhang wird - bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsgutes - durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert.
17 Eine Entnahme erfordert somit regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Hierfür wird ein Verhalten vorausgesetzt, dass nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen. Der Willensentschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Es ist ein Verhalten erforderlich, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen unmissverständlich gelöst wird.
18 Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Steuerpflichtige die Wahl, entweder die Entnahme dieser Grundstücke zu erklären oder sie weiter im Betriebsvermögen zu belassen. Ob er anlässlich der Verpachtung diese Grundstücke in sein Privatvermögen überführen oder ob er sie als Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. So lange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass sie weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen (BFH-Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03, BStBl II 2005, 116 m.w.N.). Weiterhin ist ständige Rechtsprechung des BFH, dass der Steuerpflichtige die sog. objektive Beweislast für seine Behauptung trägt, dass durch die Verpachtung der einmal selbst bewirtschafteten Flächen diese Flächen Privatvermögen geworden sind.
19 Die Eltern des Klägers hatten die Grundstücke, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben worden ist, zu keinem Zeitpunkt aus dem Betrieb entnommen. Aus der Einheitswertakte, die bis zum 1. Januar 1936 zurückreicht, ergibt sich, dass diese Grundstücke zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eltern bzw. deren Vorfahren gehört haben. Das Grundstück in M ist als "P…" in der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1964 aufgeführt, die die Eltern des Klägers abgegeben haben. Diese Flächen sind anschließend von den Eltern verpachtet worden, dadurch sind sie aber nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen und Privatvermögen geworden. In den Einheitswertakten ist immer dieselbe Fläche für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft enthalten. Weiterhin ist dieses Grundstück auch in dem Hofübergabevertrag vom 29. April 1977 aufgeführt, in dem die Eltern auch ausdrücklich sagen, dass sie "den ihnen gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb und Hofstelle" auf den Kläger übertragen. Die Tatsache, dass in dem Hofübergabevertrag auch die strittige Parzelle als zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörend aufgeführt war, belegt ebenfalls, dass die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass es sich hier keineswegs um Privatvermögen handelt.
20 Weiterhin ist diese Fläche in der Aufstellung des Beklagten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb enthalten, da der Kläger diese in dem Vertrag aufgeführte Fläche von seinen Eltern übernommen hat. Weiterhin ist dieses Grundstück in der Bescheinigung des Finanzamtes vom 18. März 1980 enthalten, die der Kläger zur Vorlage bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft benötigte.
21 Der Kläger hat auch die Pachteinnahmen selbst als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erklärt und nicht aus Vermietung und Verpachtung, denn die Pachteinnahmen waren bis zum Veranlagungszeitraum 2000 in der Anlage L zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Von 2001 bis 2005 sind sie als Einnahmen in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft enthalten.
22 Der Kläger und möglicherweise zum Schluss auch seine Eltern haben nur den Bereich Weinbau weiterbetrieben. Dadurch aber, dass nur der Bereich Weinbau weiterbetrieben worden ist, sind die als Acker- und Grünland verpachteten Flächen nicht Privatvermögen geworden. Wie der BFH wiederholt entschieden hat, führt die Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an unterschiedliche Pächter nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, solange die Nutzungsüberlassung nicht die Zerschlagung des Betriebes zur Folge hat (BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BStBl II 2003, 16). Nach der Rechtsprechung des BFH verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt. Wie bereits ausgeführt, liegt eine eindeutige Entnahmeerklärung weder bei den Eltern des Klägers noch bei dem Kläger vor. Somit stellt die Verpachtung weder eine Entnahmehandlung dar, noch führt sie beim Verpächter zu einer Nutzungsänderung, die eine Zwangsentnahme der betreffenden Parzellen bewirkt. Wenn schon eine Nutzungsänderung dergestalt, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung überhaupt nicht mehr möglich ist, nicht zu einer Zwangsentnahme führt, muss dies erst Recht gelten, wenn die Nutzungsänderung in der Verpachtung an einen anderen Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung besteht. Denn hierdurch verliert das betreffende Grundstück keineswegs seine Beziehung zum Betrieb. Es bleibt somit (gewillkürtes) Betriebsvermögen, bis es ausdrücklich entnommen oder - wie im Streitfall - veräußert wird.
23 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger nur Weinbau betrieben hat. Denn da sich die Nutzungsart der an Landwirte verpachteten Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen nicht verändert hat, ist auch eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke durch den Kläger nach Ablauf der Pachtverträge jederzeit möglich.
24 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
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