projetos
5 U 87/18•OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 2019-02-20, 5 U 87/18
5 U 87/18Tribunal Superior / Câmara Civil V20 de fev. de 2019
1. Der Bauunternehmer hat einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 1 BGB a.F., wenn er seinen Vergütungsanspruch nach Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber durch Vorlage des Bauvertrages, des Leistungsverzeichnisses und der Schlussrechnung nebst Anlagen schlüssig dargelegt.(Rn.3) 2. Angesichts der Tatsache, dass der Auftraggeber wenige Tage vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn den Werkvertrag über ein Großbauvorhaben mit sofortiger Wirkung gekündigt hat, ist es schlüssig, dass es - trotz der guten Konjunkturlage in der Bauwirtschaft - gerade für kleine Unternehmen in den Sommermonaten nicht möglich ist, bei kurzfristiger Kündigung von beauftragten Trockenbauarbeiten in dieser Größenordnung in angemessener Zeit einen sog. Füllauftrag zu erzielen.(Rn.7) 3. Nur wenn es nahe liegt, dass eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder des vom Unternehmer eingesetzten Personals in Betracht kommt, ist in einem eilbedürftigen Rechtsstreit um eine Sicherheitsleistung eine detaillierte Darlegung erforderlich.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Zweibrücken, 22. Juni 2018, 1 O 176/17 nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 13. Mai 2019, 5 U 87/18, Berufung zurückgewiesen nachgehend BGH, 29. Januar 2020, VII ZR 125/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2019-02-20
Aktenzeichen: 5 U 87/18
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2019:0220.5U87.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 648a BGB vom 23.10.2008, § 649 BGB vom 23.10.2008, § 650f BGB
Rechtskraft: ja
Der Bauunternehmer hat einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 1 BGB a.F., wenn er seinen Vergütungsanspruch nach Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber durch Vorlage des Bauvertrages, des Leistungsverzeichnisses und der Schlussrechnung nebst Anlagen schlüssig dargelegt.(Rn.3)
Angesichts der Tatsache, dass der Auftraggeber wenige Tage vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn den Werkvertrag über ein Großbauvorhaben mit sofortiger Wirkung gekündigt hat, ist es schlüssig, dass es - trotz der guten Konjunkturlage in der Bauwirtschaft - gerade für kleine Unternehmen in den Sommermonaten nicht möglich ist, bei kurzfristiger Kündigung von beauftragten Trockenbauarbeiten in dieser Größenordnung in angemessener Zeit einen sog. Füllauftrag zu erzielen.(Rn.7)
Nur wenn es nahe liegt, dass eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder des vom Unternehmer eingesetzten Personals in Betracht kommt, ist in einem eilbedürftigen Rechtsstreit um eine Sicherheitsleistung eine detaillierte Darlegung erforderlich.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend LG Zweibrücken, 22. Juni 2018, 1 O 176/17 nachgehend OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, 13. Mai 2019, 5 U 87/18, Berufung zurückgewiesen nachgehend BGH, 29. Januar 2020, VII ZR 125/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22.06.2018 zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 22.03.2019 .
1 Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).
3 1. Die Klägerin hat ihren Vergütungsanspruch nach Kündigung des Bauvertrages durch die Beklagte durch Vorlage des Bauvertrages, des Leistungsverzeichnisses und der Schlussrechnung nebst Anlagen vom 13.12.2017 schlüssig dargelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014, Az.: VII ZR 349/12, NJW 2014, 2186) und hat demgemäß einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a Abs. 1 BGB a.F. in dem vom Erstgericht zugesprochenen Umfang.
4 Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil und in der Berufungserwiderung der Klägerin Bezug genommen werden.
5 2. Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie bei Ausspruch der Kündigung am 04.07.2017 noch überhaupt keine Leistungen erbracht, während die Beklagte vorträgt, dass die Klägerin am 03. und 04.07.2017 Material angeliefert und in drei Wohnungen des Bauvorhabens mit der Vorbereitung für die Errichtung von Trockenbauwänden begonnen habe.
6 Die Klägerin kann sich im Rahmen der durchzuführenden Schlüssigkeitsprüfung auf die für sie ungünstige Tatsache berufen, noch überhaupt keine vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht zu haben, zumal der Vortrag der Beklagten sich auf bloße Vorbereitungstätigkeiten bezieht.
7 3. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte wenige Tage vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn mit Schreiben vom 04.07.2017 (wobei nach dem Vortrag der Beklagten sogar schon am 03. und 04.07.2017 Vorarbeiten erbracht waren) den Werkvertrag über ein Großbauvorhaben mit sofortiger Wirkung gekündigt hat, ist es in Übereinstimmung mit der Bewertung durch das Erstgericht schlüssig, dass es - trotz der guten Konjunkturlage in der Bauwirtschaft - gerade für kleine Unternehmen in den Sommermonaten nicht möglich ist, bei kurzfristiger Kündigung von beauftragten Trockenbauarbeiten in dieser Größenordnung in angemessener Zeit einen sog. Füllauftrag zu erzielen.
8 Nur wenn es nahe liegt, dass eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder des vom Unternehmer eingesetzten Personals in Betracht kommt, ist in einem eilbedürftigen Rechtsstreit um eine Sicherheitsleistung eine detaillierte Darlegung erforderlich (Voit in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Edition, Stand 01.11.2018, § 648 Rn 19; BGH NJW 2000, Seite 653), was vorliegend zu verneinen ist.
9 Etwas anderes mag für den sich ggf. anschließenden Werklohnprozess über die von der Beklagten geschuldete Vergütung für die dort geltend gemachten nicht erbrachten Leistungen der Klägerin gelten.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.