OLG Koblenz 3. Senat für Bußgeldsachen, 2020-07-09, 3 OWi 6 SsRs 189/20

3 OWi 6 SsRs 189/20Tribunal Superior9 de jul. de 2020

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Regest

1. Durch die bloße Nichtüberlassung sich nicht bei der Akte befindlicher Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beeinträchtigt. (Rn.8) 2. Die Entscheidung Lv 7/17 des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2919 (NZV 2019, 414 ff.) betrifft die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten, die überhaupt keine Rohmessdaten speichern und dem Betroffenen also keine Möglichkeit geben, die Plausibilität des Messergebnisses nachträglich zu überprüfen. Dies ist auf Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed M 1 der Firma Vitronic nicht zu übertragen. (Rn.11)

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OLG Koblenz 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 OWi 6 SsRs 189/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 3 OWi 6 SsRs 189/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0709.3OWI6SSRS189.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 80 Abs 3 S 1 OWiG

Leitsatz

  1. Durch die bloße Nichtüberlassung sich nicht bei der Akte befindlicher Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beeinträchtigt. (Rn.8)

  2. Die Entscheidung Lv 7/17 des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2919 (NZV 2019, 414 ff.) betrifft die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten, die überhaupt keine Rohmessdaten speichern und dem Betroffenen also keine Möglichkeit geben, die Plausibilität des Messergebnisses nachträglich zu überprüfen. Dies ist auf Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed M 1 der Firma Vitronic nicht zu übertragen. (Rn.11)

Orientierungssatz

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde genügt nicht den erforderlichen Anforderungen, wenn weder der genaue Inhalt des Antrags noch der gerichtliche Ablehnungsbeschluss in der Begründung des Zulassungsantrags mitgeteilt werden und zudem jeder Vortrag zu dem zu erwartenden Beweisergebnis fehlt, welches weder konkret bezeichnet noch bestimmt behauptet wird. (Rn.7)

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