LG Frankenthal 6. Zivilkammer, 2019-07-09, 6 O 333/18, 4 U 166/19

6 O 333/18, 4 U 166/19Tribunal Cantonal9 de jul. de 2019

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Regest

1. Die Vermutung der Täterschaft eines Anschlussinhabers kommt in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, I ZR 48/15, NJW 2017, 78).(Rn.29) 2. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass die Verletzungshandlung von z.B. einem Familienmitglied begangen wurde.(Rn.30) 3. Dieser sekundären Darlegungslast kommt ein Anschlussinhaber nach, wenn er die Familienmitglieder namentlich benennt, die den Internetanschluss benutzen, und wenn er auch zum Nutzungsverhalten der Familienmitglieder zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorträgt.(Rn.33) (Rn.41)

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LG Frankenthal 6. Zivilkammer — 6 O 333/18, 4 U 166/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-09

Aktenzeichen: 6 O 333/18, 4 U 166/19

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 6 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, § 97a Abs 3 UrhG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Vermutung der Täterschaft eines Anschlussinhabers kommt in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, I ZR 48/15, NJW 2017, 78).(Rn.29)

  2. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass die Verletzungshandlung von z.B. einem Familienmitglied begangen wurde.(Rn.30)

  3. Dieser sekundären Darlegungslast kommt ein Anschlussinhaber nach, wenn er die Familienmitglieder namentlich benennt, die den Internetanschluss benutzen, und wenn er auch zum Nutzungsverhalten der Familienmitglieder zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorträgt.(Rn.33) (Rn.41)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Filesharing-Ansprüche hinsichtlich des Computerspieles „Risen 2“, Tatzeit 23.11.2013.

2 Die Klägerin ist eine Produzentin von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Games, DVD-Filme). Sie übernimmt im Rahmen von Betriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games und Consumer-Softwareprodukten. Das Spiel „Risen 2“ wurde von der Firma … GmbH & Co. KG für die Klägerin entwickelt und unter dem Label Piranha Bites entwickelt. Das Spiel wurde am 27.04.2012 erstveröffentlicht und tauchte ab dann alsbald in Peer-to-Peer-Netzwerken auf. Es ist nicht möglich das Spiel „Risen 2“ auf dem Handy zu spielen.

3 Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses, über den unerlaubt Dateien mit dem Computerspiel „Risen 2“ über ein Filesharingnetzwerk (Peer-to-Peer-Netzwerk; sog. Internettauschbörse) zum Herunterladen bereit gehalten wurden. Der Beklagte lebte zum Tatzeitpunkt mit seiner Ehefrau und dem damals 15-jährigen Sohn (dem Beklagten zu 2)) zusammen.

4 Hinsichtlich des hiesigen Verstoßes wurde der Beklagte mit Abmahnung der Klägervertreter vom 20.03.2014 abgemahnt. Hierbei berechneten die Klägervertreter anwaltliche Gebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG in Höhe von 725,40 € nebst Auslagenpauschale von 20,00 €, insgesamt 745,40 €. Der Beklagte zu 2) wurde mit Abmahnung vom 28.09.2018 abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

5 Die Klägerin hat zunächst lediglich gegen den Beklagten zu 1) Klage zum Amtsgericht Sinzig erhoben.

6 Die Klägerin hat vorgetragen,

7 der Beklagte zu 1) hafte als Anschlussinhaber, da von seinem Anschluss aus das Spiel „Risen 2“ heruntergeladen worden sei. Sie sei aufgrund der mit … geschlossenen Verträge alleinige Rechteinhaberin. Für die Abmahnung könne sie aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € einen Betrag von 745,40 € geltend machen. Als Schadenersatz mache sie einen Betrag von 750,00 € geltend.

8 Das Amtsgericht Sinzig hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Koblenz verwiesen.

9 Aufgrund subjektiver Klageerweiterung hat das Amtsgericht Koblenz sich für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

10 Die Klägerin trug in der Klageerweiterung vor,

11 nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) in der Klageerwiderung komme lediglich der Beklagte zu 2) als Täter in Betracht. Der Beklagte hafte wegen ungenügender Beaufsichtigung des Sohnes. Sie könne gegenüber dem Beklagten zu 2) Unterlassung beantragen und habe einen Anspruch auf Schadenersatz und die Kosten der Abmahnung. Als Teilschadenersatz mache sie 750 € geltend. Hierfür haften beide als Gesamtschuldner. Eine Belehrung des Sohnes sei zu bestreiten. Die Abmahnkosten könne sie aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € geltend machen. Die Deckelung auf 1.000,00 € in § 97 a UrhG n. F. sei unbillig und nicht europarechtskonform.

12 In der öffentlichen Sitzung am 21.05.2019 nahm die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2) insgesamt zurück, nachdem dieser seine Täterschaft bestritten hat.

13 Die Klägerin beantragt nunmehr:

14 1. den Beklagten zu verurteilten, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

15 2. den Beklagten zu verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 750,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

16 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit diese im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) entstanden sind und noch entstehen.

17 Der Beklagtenvertreter beantragt,

18 die Klage abzuweisen und stellt Kostenantrag.

19 Der Beklagte trägt vor,

20 er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Rechteinhaberschaft sei zu bestreiten. Er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Zum Verletzungszeitpunkt habe er mit seiner Ehefrau … und der damals 15-jährige Sohn … (Beklagten zu 2)) gleichberechtigten Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. In der Wohnung habe sich lediglich ein PC, nämlich im Zimmer des Sohnes befunden. Sonstige Laptops oder PCs seien nicht vorhanden gewesen. Seine Ehefrau und der Beklagte hätten dem Internetanschluss ausschließlich über Handy genutzt. Der Sohn habe vorwiegend auf dem PC Schularbeiten erledigt und Spiele gespielt. Er habe die Ehefrau und den Sohn befragt, ob diese die Rechtsverletzung begangen haben, was verneint worden sei. Der PC des Sohnes sei erfolglos auf das Vorhandensein des Computerspieles und eines Filesharing-Programms überprüft worden. Es könne aber nicht aus geschlossen werden, dass der Sohn die Rechtsgutverletzung begangen habe und aus Angst vor Repressalien dies auf Nachfrage verneint habe. Dieser komme aufgrund des Nutzerverhaltens ernsthaft als Täter in Betracht.

21 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Nach erfolgter Klageerweiterung ist die Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) gemäß § 105 UrhG i.V.m. § 6 Abs. 2 ZivilZustV RP gegeben.

II.

23 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann keinen Beweis für eine Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der vorgetragenen Verletzungshandlungen erbringen. Die gegen den Beklagten als Anschlussinhaber sprechende Täterschaftsvermutung ist entkräftet. Der Beklagte ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen.

24 Die Kammer kann daher offenlassen, ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der behaupteten Nutzungsrechte ausreichend nachgewiesen hat und ob ein Anspruch möglicherweise verjährt ist.

25 1. Die Anspruchsgrundlagen auf Bezahlung der Kosten für die Abmahnung vom 20.03.2014, auf den lizenzanalogen Schadenersatz und die beantragte Feststellung folgen aus §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 3 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs.1 Nr. 2, Nr. 6, 19a UrhG.

26 Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Rn. 32 – Morpheus; BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 14 – BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 – Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 32 – Everytime we touch).

27 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Täter in Anspruch. Täter in diesem Sinne ist zunächst derjenige, der einen handlungsbezogen formulierten Verletzungstatbestand der §§ 16 ff. UrhG eigenhändig erfüllt (BGH, MMR 2010, 565, 566). Als Täter haftet auch, wer die Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind nicht erfüllt hat, sofern feststeht, dass die Tathandlung durch das minderjährige Kind begangen worden ist, § 832 BGB.

28 Dies ist vom Anspruchssteller darzulegen und zu beweisen.

29 2. Da dieser Beweis kaum zu führen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 15 – BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 – Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Rn. 39 – Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 34 – Everytime we touch; BGH, NJW 2018, 68).

30 Der Inhaber des Anschlusses kann die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung entkräften, wenn er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass die Verletzungshandlung von einem Dritten (z.B. Familienmitglied) begangen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

31 In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, NJW 2018, 65).

32 3. Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast ist der Beklagte, auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH nachgekommen.

33 a) Zunächst muss der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder, welche den Internetanschluss benutzen, namentlich benennen. Zudem ist bei minderjährigen Kinder erforderlich, dass das Alter mitgeteilt wird.

34 Der Beklagte gab an, dass zum Verletzungszeitpunkt neben ihm auch seine Ehefrau I. und der damals 15-jährige Sohn … (Beklagten zu 2)) gleichberechtigten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Die Personen sind somit im Rahmen der sekundären Darlegungslast ordnungsgemäß genannt.

35 b) Der Beklagte hat darüber hinaus dargelegt, welche internetfähigen Geräte in der Familie vorhanden waren. Er hat hierzu vorgetragen, dass sich in der Wohnung lediglich ein PC befand und er und seine Ehefrau Handygeräte benutzten.

36 c) Der Beklagte hat weiterhin vorgetragen, dass die benannten Personen zu dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss unter Verwendung verschiedener Geräte hatten. Der PC, welcher sich im Zimmer des Sohnes befand, wurde nur von diesem benutzt. Er und seine Ehefrau haben den Internetanschluss ausschließlich über ihr Handy genutzt.

37 Eine genauere, tageweise Darlegung zu den einzelnen Zeitpunkten ist nicht erforderlich. Zum einen ist die Nutzung von P2P-Netzwerken auch in Abwesenheit möglich ist. Sofern die Filesharing-Software installiert ist, kann diese auch bei Abwesenheit (Schulbesuch oder sonstige Abwesenheit) zum Up- und Download genutzt werden.

38 Zum anderen ist ein genauerer Vortrag zur tageweisen Nutzung angesichts des Zeitablaufes auch gar nicht mehr möglich. Die vorgeworfene Verletzungshandlung datieren vom 23.11.2013. Die Anspruchsbegründung ist am 20.07.2018, mithin mehr als vier Jahre später zugestellt worden. Der Beklagte hat ausreichend vorgetragen, dass jedenfalls im benannten Zeitraum seine Familienmitglieder Zugriff über den Internetzugang hatten.

39 d) Der Beklagte hat sodann dezidiert zum eigenen Nutzerverhalten und zum Nutzerverhalten seiner Familienangehörigen vorgetragen. Der Beklagte hat ausgeführt, der Sohn habe vorwiegend auf dem PC Schularbeiten erledigt und Spiele gespielt. Der Beklagte hat somit zum Nutzerverhalten, gerade auch hinsichtlich Computerspielen, ausreichend vorgetragen.

40 e) Der Beklagte hat des weiteren seine Angehörigen unter Vorbehalt der Abmahnung befragt. Der Beklagte hat hierbei die Antwort erhalten, dass beide den Verstoß verneinen. Der Beklagte trägt vor, der PC des Sohnes sei erfolgslos auf das Vorhandensein des Computerspieles und eines Filesharing-Programmes überprüft worden. Er könne aber nicht ausschließen, dass sein Sohn die Rechtsgutverletzung begangen habe und aus Angst vor Repressalien dies auf Nachfrage verneine. Sein Sohn komme aufgrund des Nutzerverhaltens ernsthaft als Täter in Betracht.

41 f) Damit hat der Beklagte die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung ausreichend erschüttert. Der Vortrag des Beklagten genügt auch den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, die nunmehr durch den EuGH aufgestellt worden sind. Der Beklagte hat nicht nur rein theoretisch Familienmitglieder benannt, welche den Anschluss nutzen konnten, sondern auch zum Nutzungsverhalten der Familienmitglieder zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorgetragen. Er hat dargelegt, welche Familienmitglieder Computerspiele gespielt haben und was diese Familienmitglieder konkret auf den Vorhalt der Abmahnung mit dem Spiel „Risen 2“ gesagt haben. Zu weiterem Vortrag ist der Beklagte, auch nach der Entscheidung des EuGH nicht verpflichtet (EuGH Urt. v. 18.10.2018 – C-149/17, BeckRS 2018, 25253).

42 g) Soweit die Klägerin diesen Vortrag mit Nichtwissen bestreitet, erfolgt dies ersichtlich ins Blaue hinein.

43 4. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 832 BGB durch Verletzung der Aufsichtspflicht ist ebenfalls nicht gegeben, da nicht feststeht, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Sohn (Beklagten zu 2)) erfolgt ist. Indem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, geht sie selbst davon aus, dass der Sohn die Verletzungshandlung nicht begangen hat, wie es sich auch aus ihren Rechtsausführungen vom 27.05.2019 entnehmen lässt.

44 5. Eine Haftung des Beklagten als Störer gemäß § 1004 BGB analog wird hier nicht geltend gemacht. Die Klägerin nimmt den Beklagten explizit als Täter in Anspruch. Die Kammer kann daher offenlassen, ob eine private Störerhaftung auf Zahlung von Abmahnkosten nach Inkrafttreten der neuen §§ 7, 8 Abs.1 Satz 2 TMG überhaupt noch anzunehmen ist oder nicht.

45 Nebenentscheidungen:

46 Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und § 269 ZPO hinsichtlich der erfolgten Teilrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 2) abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss

48 Der Streitwert wird bis zum 07.12.2018 auf 1.495,40 € und ab dem 08.12.2018 bis zum 21.05.2019 aufgrund der Klageerweiterung auf 10.750 € festgesetzt.

49 Für die Unterlassung hat das Gericht entsprechend den Angaben in der Klageerweiterung den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Hinzu kommt der Schadenersatzanspruch von 750 €. Die Abmahnkosten wirken sich neben dem Unterlassungsanspruch nicht streitwerterhöhend aus.

50 Aufgrund der Klagerücknahme am 21.05.2019 sowie der Erweiterung auf Feststellung ist der Streitwert ab diesem Zeitpunkt auf 6.495,40 € festzusetzen.

51 Die Abmahnkosten wirken sich gemäß § 4 ZPO wieder streitwerterhöhend aus, weil sie nicht als Nebenforderung, sondern isoliert und ohne den Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 1. Auflage 2016, Rn. 1452).

52 Der am 21.05.2019 zusätzlich gestellte Feststellungsantrag wurde mit 5.000 Euro gem. § 52 Abs. 2 GKG bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, bestehend aus Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.750 € nebst Gerichtsgebühren und etwaigen Reisekosten.

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