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10 K 953/20.TR•VG Trier 10. Kammer, 2020-06-24, 10 K 953/20.TR
10 K 953/20.TRTribunal Administrativo / Chamber 1024 de jun. de 2020
1. Jedem salvadorianischen Staatsangehörigen droht - unabhängig davon, ob er sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat und welcher sozialen Schicht er angehört - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden im Sinne von § 4 Abs 1 Nr 2 Alt 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch die landesweit agierenden kriminellen Jugendbanden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der asylsuchende salvadorianische Staatsangehörige selbst Bandenmitglied ist bzw. war und Ausschlussgründe vorliegen.(Rn.26) (Rn.35) 2. Der salvadorianische Staat ist nicht in der Lage, Schutz vor den kriminellen Aktivitäten der Jugendbanden zu bieten.(Rn.36) 3. Eine interne Schutzalternative besteht nicht, da die Jugendbanden landesweit agieren und das Überschreiten von Territorialgrenzen Geld oder das Leben kosten kann.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 10 K 953/20.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2020:0624.10K953.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3b AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 AsylVfG 1992
Rechtskraft: ja
Jedem salvadorianischen Staatsangehörigen droht - unabhängig davon, ob er sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat und welcher sozialen Schicht er angehört - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden im Sinne von § 4 Abs 1 Nr 2 Alt 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch die landesweit agierenden kriminellen Jugendbanden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der asylsuchende salvadorianische Staatsangehörige selbst Bandenmitglied ist bzw. war und Ausschlussgründe vorliegen.(Rn.26) (Rn.35)
Der salvadorianische Staat ist nicht in der Lage, Schutz vor den kriminellen Aktivitäten der Jugendbanden zu bieten.(Rn.36)
Eine interne Schutzalternative besteht nicht, da die Jugendbanden landesweit agieren und das Überschreiten von Territorialgrenzen Geld oder das Leben kosten kann.(Rn.39)
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2020 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1 Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen den subsidiären Schutz zu gewähren.
2 Die Kläger sind salvadorianische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2019 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 6. November 2019 Asylanträge.
3 Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. November 2019 im Wesentlichen an, seine Frau habe ein Kosmetikstudio betrieben, für welches sie seit der Eröffnung wöchentlich Schutzgeld an eine Bande namens „Mara Salva Trucha“ bzw. „MS-13“ habe leisten müssen. Im Februar 2019 habe die Bande die Forderungen erhöht und angedroht, dass die Familie verletzt würde, wenn keine entsprechenden Zahlungen erfolgen. Im August 2019 habe die Bande erneut die Forderung erhöht. Seine Frau habe der Bande mitgeteilt, dass sie eine solche Summe nicht aufbringen könne, woraufhin die Bande damit gedroht habe, ihre Kinder zu töten. Aus Angst hätten seine Frau und er das Geld bis zur Ausreise aufgebracht.
4 Die Klägerin zu 2. bestätigte in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am selben Tag im Wesentlichen die Angaben des Klägers zu 1. und führte weiter aus, seit Eröffnung ihres Kosmetikstudios hätten die Banden angedroht, Geld zu verlangen, wobei dies im Februar 2019 erstmals umgesetzt worden sei.
5 Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens vor dem Bundesamt wird auf die Anhörungsniederschriften (Bl. 184 bis 189 und 192 bis 196 d. Verwaltungsakte) verwiesen.
6 Mit Bescheid vom 10. März 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht bestünden. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für die Nichteinhaltung eine Abschiebung nach El Salvador an. Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
7 Mit Eingang vom 25. März 2020 haben die Kläger die hier gegenständliche Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgen.
8 Die Kläger beantragen,
9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2020 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutz zu gewähren,
10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung ihres Antrages stützt sie sich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, die Kläger hätten eine Vorverfolgung nicht glaubhaft dargelegt. Es sei auch aufgrund der Lebenssituation der Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland Opfer eines ernsthaften Schadens werden. Insbesondere eine Zwangsrekrutierung der Kläger zu 3. und 4. drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zwar seien verstärkt Rekrutierungsmaßnahmen in der Mittel- und Oberschicht vorhanden, betroffen seien jedoch vermehrt sozial schwache Familien, zu denen die klägerische Familie nicht gehöre. Auch habe es vor der Ausreise keine Anzeichen gegeben, dass die Kläger zu 3. und 4. in den Fokus von Banden geraten seien.
14 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin im schriftlichen Verfahren erklärt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Unterlagen zu den Verhältnissen in El Salvador Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
16 Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch die Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
17 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2020 ist teilweise rechtswidrig, verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten und unterliegt daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –.
18 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (S. 1). Als ernsthafter Schaden gilt unter anderem Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (S. 2 Nr. 2).
19 Unmenschlich ist eine Behandlung dabei, wenn sie absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht, welche in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Oktober 2017, § 4 AsylG, Rn. 5). Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht, die geeignet sind, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise den psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 104).
20 Nach §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind (Nr. 3), im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.
21 Einem Ausländer wird der subsidiäre Schutz gemäß §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem ihm drohenden ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (Nr. 1), sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
22 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hiernach ist die Furcht vor einem ernsthaften Schaden begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris).
23 Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt, gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Etwas anderes gilt, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris; BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 20 B 17.30947 –, juris).
24 Nach diesen Maßgaben steht den Klägern ein Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu.
25 Den Klägern droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG durch die in El Salvador agierenden kriminellen Jugendbanden (I.), vor welchen der salvadorianische Staat keinen hinreichenden Schutz bietet (II.) und auch keine inländische Schutzalternative in Anspruch genommen werden kann (III.).
26 I. Den Klägern droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 und 2 AsylG durch die in El Salvador agierenden kriminellen Jugendbanden.
27 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, jeweils juris) setzt dabei voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.)
28 Entscheidend ist mithin, ob die Kläger berechtigterweise befürchten müssen, dass ihnen aufgrund der kriminellen Aktivitäten der in El Salvador vorherrschenden Jugendbanden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 2 AsylG unterworfen zu werden.
29 Dies ist vorliegend der Fall. Die allgemeine salvadorianische Zivilbevölkerung ist durch kriminelle Aktivitäten wie Schutzgelderpressungen, Drogenhandel, Waffenschmuggel, Auftragsmorde, Menschenhandel, Autodiebstähle und Ähnliches bedroht sowie durch die allgegenwärtige Gewaltanwendung der Jugendbanden untereinander und den Auseinandersetzungen zwischen Jugendbanden und Staat (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht Trier, Gz.: 508-516.80/50568, S. 10). Es handelt sich dabei nicht um eine individuelle Gefährdung durch politische Verfolgung, sondern um eine allgemeine kriminelle Bedrohungslage. In El Salvador gibt es Hunderte sog. „cliquas“, gewalttätige und gut bewaffnete Jugendbanden, wobei die beiden größten „Barrio 18“ und „MS-13“ sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 10).
30 Laut Auskunft der salvadorianischen Sicherheitsbehörden sind ca. 30.000 Mitglieder von Jugendbanden registriert, sowie ein Unterstützernetzwerk vor allem im erweiterten Familienkreis mit schätzungsweise weiteren 300.000 Personen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2). Die Jugendbanden rekrutieren ihre Mitglieder häufig zwangsweise und mit Gewalt (vgl. IDMC, Bericht zur Vertreibung, Verbrechen und Gewalt in El Salvador, September 2018, S. 20). Von der Rekrutierung betroffen sind insbesondere Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien. Allerdings gibt es auch verstärkt Rekrutierungsmaßnahmen in der Mittel- und Oberschicht (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2). Die Kinder und Jugendlichen werden in ihrem Wohnumfeld, an Schulen und Bildungseinrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen durch direkte Ansprache rekrutiert. Dabei werden 40 Prozent der Bandenmitglieder im Alter von 8 bis 16 Jahren und 60 Prozent im Alter von 16 bis 18 Jahren rekrutiert (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5).
31 Die Banden stützen ihre Machtposition dabei auf eine territoriale Kontrolle und Einnahmequellen wie etwa Erpressungen (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Dabei schaffen sie inoffizielle Grenzen, die den Zugang der salvadorianischen Bevölkerung zu Beschäftigungen, Bildung und zum Gesundheitswesen beschränken. Es ist Bewohnern des jeweiligen Bandenterritoriums verboten, auf dem Gebiet einer anderen Bande zu arbeiten, dort Dienste in Anspruch zu nehmen oder nur ein solch rivalisierendes Gebiet zu durchqueren (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Ein Überschreiten der Territorialgrenzen kann Geld oder das Leben kosten (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9). Diese Einschränkungen werden durch ein starkes Kommunikationsnetzwerk durchgesetzt, bei welchem landesweit Überwachungsposten bestehen, die telefonisch kommunizieren und die Identität der Menschen überprüfen (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Die Banden verfügen in der Regel über umfängliche Aufzeichnungen von Familien, Einzelpersonen und Unternehmen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8). Ein Entziehen ist quasi unmöglich, da die Jugendbanden nahezu landesweit operieren (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5).
32 Erpressung ist dabei die Haupteinnahmequelle der Banden; sie gehört als wirtschaftliche Belastung für die Bevölkerung zum alltäglichen Leben dazu. Im letzten Jahrzehnt gaben 93 Prozent der Personen, die ein Kleinunternehmen betrieben, an, dass sie Schutzgeld an die Banden zahlen mussten (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Dabei wird davon ausgegangen, dass 75 Prozent der kleinen, mittelständischen und großen Unternehmen in allen Geschäftsbereichen Opfer von Schutzgelderpressungen werden, wobei hiervon auch Zulieferer und Taxis betroffen sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5). Auch lokale Einwohner müssen „Steuern“ zahlen (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Das Risiko beginnt, sobald eine Aufforderung zur Zahlung durch die Banden ausgesprochen wird und steigt, wenn die Zahlungen nicht geleistet werden können. Die Schutzgeldforderungen sind so hoch, dass Einzelpersonen teilweise gezwungen, sind ihren Arbeitsplatz zu wechseln, das Land zu verlassen bzw. landesintern zu migrieren, immer mit dem Risiko, der nächsten Bande zum Opfer zu fallen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 6). Diejenigen, die sich weigern zu zahlen, werden getötet (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Laut Statistik der Zentralamerikanischen Universität wurden 86 Prozent der salvadorianischen Bevölkerung bereits erpresst (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9). Die „Zivile Nationalpolizei“ geht davon aus, dass das individuelle Risiko in El Salvador Opfer von Gewalttaten zu werden, bei 75 Prozent liegt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8). und dass das tatsächliche individuelle Risiko von Rückkehrern in El Salvador Opfer von Gewalttaten zu werden bei 50 Prozent liegt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9). Dabei ist jedes Mitglied der Unter- bzw. Mittelschicht dem Risiko ausgesetzt, durch eine Jugendbande bedroht zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 10). Eine besondere individuelle Gefährdung besteht zudem für diejenigen, die aus einer Bande aussteigen wollen oder die Angehörige der Sicherheitsbehörden oder deren Familienmitglieder sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11).
33 In El Salvador ist davon unabhängig allgemein eine hohe Gewaltkriminalität durch Morde, Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie extralegale Tötungen zu verzeichnen. Im Jahr 2017 wurden 3.954 Morde registriert und im Zeitraum von Januar bis September 2018 sind ca. 2.500 Menschen spurlos verschwunden (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9).
34 Nach dieser Auskunftslage kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden durch die kriminellen Jugendbanden hervorgerufen werden, besonders vor Erpressung und Bedrohung. Dies verdeutlichen insbesondere die Ausführungen des Auswärtigen Amtes, wonach das in El Salvador bestehende individuelle Risiko, Opfer von Gewalttaten zu werden, unabhängig von Bildungsstand und finanziellem Status 75 Prozent beträgt, wobei 86 Prozent der salvadorianischen Bevölkerung bereits einmal erpresst wurde (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9).
35 Mithin droht nach diesen Auskünften jedem salvadorianischen Staatsangehörigen – unabhängig davon, ob er sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat und welcher sozialen Schicht er zugeordnet wird – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 2 AsylG durch die landesweit agierenden kriminellen Jugendbanden. Etwas anderes kann nur gelten, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der asylsuchende salvadorianische Staatsangehörige selbst Mitglied einer Band ist bzw. war und Ausschlussgründe gem. § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen könnten. Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr ist besonders zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 3. und 4. nach den obigen Ausführungen der vulnerablen Altersgruppe angehören, für welche künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Banden droht.
36 II. Der salvadorianische Staat ist auch nicht in der Lage, Schutz vor diesen kriminellen Aktivitäten durch die Jugendbanden im Sinne von §§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 3d AsylG zu gewährleisten.
37 Zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen ist die Abteilung zur Bekämpfung von Schutzgelderpressungen der „Zivilen Nationalpolizei“ und eine Abteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft. Die „Zivile Nationalpolizei“ selbst bezeichnet die Schutzmöglichkeiten als minimal (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 4). Aufgrund von Mittel- und Personalmangels ist es so gut wie ausgeschlossen, einen persönlichen Schutz durch die salvadorianischen Sicherheitsbehörden zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Oktober 2018, a.a.O., S. 4 und Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. April 2018 an das Verwaltungsgericht Trier, Gz.: 508-516.80/50571, S. 2). Aufgrund von Behördenunterwanderung, Korruption und Straflosigkeit der Behördenmitarbeiter ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und Polizeibehörden stark beeinträchtigt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Oktober 2018, a.a.O., S. 7). Die Regierung ergriff zwar im April 2016 eine Reihe von „außerordentlichen Maßnahmen“ zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität. Dazu gehörten u. a. rechtliche Reformen, um den Strafvollzug zu verschärfen und die Bildung einer aus 1.000 Polizisten und Soldaten bestehenden schnellen Eingreiftruppe, um kriminelle Banden zu bekämpfen (vgl. Amnesty International, Jahresbericht El Salvador 2017/18; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 4). Die Sicherheitskräfte von El Salvador verfolgen jedoch in diesem Rahmen systematisch jeden Jugendlichen, der ihrem Bild von einem Bandenmitglied – etwa wegen der Frisur oder Tätowierungen – entspricht. Häufig werden die Betroffenen ohne Grund durchsucht und ohne Haftbefehl festgenommen, geschlagen und gefoltert (vgl. IDMC, a.a.O., S. 28). Im Juni 2019 berichtete das Menschenrechtsinstitut der Zentralamerikanischen Universität José Simeón Canas, dass es in den vergangenen zwei Jahren Fälle von Menschenrechtsverletzungen sowie außergerichtlicher Hinrichtungen und Folter durch Angehörige der Polizei gegeben haben soll (vgl. Amnesty International, a.a.O.). Im Rahmen des nationalen Sicherheitsplanes „Salvador Seguro“ werden zudem Programme für Prävention, Rehabilitation und Wiedereingliederung implementiert, wobei über die Nachhaltigkeit der Projekte noch keine Aussage möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9). Eine Reduzierung der Mordrate konnte seit Beginn dieser Maßnahmen verzeichnet werden, welche die Regierung auf die Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Jugendbanden zurückführt, wobei im Jahresverlauf von 2018 kein weiterer Rückgang der Mordrate erzielt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9).
38 Somit ist festzustellen, dass der salvadorianische Staat zwar darum bemüht ist, die kriminellen Aktivitäten der Jugendbanden zu bekämpfen, dies jedoch selbst mit Menschenrechtsverletzungen einhergeht und zuletzt eine Verringerung der Mordrate und Eindämmung der Bandenkriminalität nicht erzielt werden konnte. Mithin ist der salvadorianische Staat nicht in der Lage, zuverlässig Schutz vor einem erheblichen Schaden durch die kriminellen Aktivitäten der Jugendbanden zu bieten.
39 III. Ebenso wenig besteht für die Kläger ein interner Schutz vor den kriminellen Aktivitäten der Jugendbanden im Sinne von §§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 3e AsylG.
40 Hiernach wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus in entsprechender Anwendung von § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zum Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris; Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris).
41 Vor diesem Hintergrund besteht für die Kläger in keinem Landesteil von El Salvador eine inländische Schutzalternative, in welcher sie keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wären. El Salvador ist ein kleines zentralamerikanisches Land, wobei die Jugendbanden in 247 von 262 Gemeinden präsent sind (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Die Kontrolle der Jugendbanden, die eng miteinander vernetzt sind, erstreckt sich dabei über das gesamte Staatsgebiet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. April 2018, a.a.O., S. 2 und 2. Oktober 2018, a.a.O., S. 8). Die Jugendbanden verfügen über umfangreiche Aufzeichnungen von Familien, Einzelpersonen und Unternehmen. Private Sicherheitsdienste können sich die Opfer in der Regel aus finanziellen Gründen nicht leisten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Oktober 2018, a.a.O., S. 6). Zudem müssten die Kläger – unterstellt sie könnten sich einen privaten Sicherheitsdienst finanziell leisten – den Ort, den der Sicherheitsdienst bewacht, sicher erreichen können. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da die Jugendbanden landesweit agieren und es Geld oder das Leben kosten kann, die seitens der Jugendbanden gesetzten Territorialgrenzen zu überschreiten (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9). Zudem werden neuzugezogene Familien sofort durch die im betreffenden Gebiet agierenden Jugendbanden „überprüft“ (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8).
42 Letztlich ist zu beachten, dass die Beklagte im Jahr 2018 in einer Vielzahl von Fällen – bei denen übereinstimmend der gleichlautende Vortrag einer individuellen Bedrohung durch die salvadorianischen Banden und eine daraus resultierende persönliche Gefahr mit fehlender Sicherheit zugrunde gelegt wurde – im gerichtlichen Verfahren vor der erkennenden Kammer abgeholfen und subsidiären Schutz gewährt hat (vgl. u.a. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier 10 K 11685/17.TR, 10 K 9785/17.TR, 10 K 14914/17.TR, 10 K 5480/17.TR, 10 K 10273/17, 10 K 10358/17.TR). Nicht erkennbar ist, warum die Beklagte nunmehr bei gleichbleibender Erkenntnismittellage und vergleichbarem Vortrag zu einem anderen Ergebnis gelangt.
43 Nach alledem ist den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zu gewähren. Der unter Ziffern 3 und 4 des Bescheides getroffene Ausspruch kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Ferner kann vor diesem Hintergrund weder die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG) noch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 (§ 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG) Bestand haben.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
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