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7 U 75/15•OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, 2017-10-11, 7 U 75/15
7 U 75/15Tribunal Superior / Civil Chamber 711 de out. de 2017
1. Eine Regelung in einem Versorgungsvertrag kann dahingehend auszulegen sein, dass im Verhältnis der Eigentümer der durch die gemeinsam genutzte Fernheizungsanlage versorgten Grundstücke eine Abrechnung der Kosten der Heizungsanlage nach dem jeweils gemessenen Verbrauch erfolgt.(Rn.72) 2. Die Heizkostenverordnung findet keine Anwendung, wenn die jeweiligen Grundstückseigentümer die mit Wärme versorgten Räume nicht selbst im Sinne von § 1 HeizkostenVO nutzen, sondern ihrerseits an Nutzer überlassen haben, denen gegenüber sie nach der Heizkostenverordnung abrechnen.(Rn.74) 3. Einem Grundstückseigentümer, der Heizenergie aus der gemeinsam genutzten Fernheizungsanlage bezieht und demgegenüber eine Nachzahlung geltend gemacht wird, steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Rechnungsteller noch keine Einsicht in die Belege gewährt hat, § 273 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch hierauf folgt aus § 259 Abs. 1 BGB.(Rn.97) Verfahrensgang vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Juni 2015, 2 O 5/14 nachgehend BGH, 10. April 2019, VIII ZR 250/17, Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-11
Aktenzeichen: 7 U 75/15
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:1011.7U75.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 259 Abs 1 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 1 HeizkostenV
Eine Regelung in einem Versorgungsvertrag kann dahingehend auszulegen sein, dass im Verhältnis der Eigentümer der durch die gemeinsam genutzte Fernheizungsanlage versorgten Grundstücke eine Abrechnung der Kosten der Heizungsanlage nach dem jeweils gemessenen Verbrauch erfolgt.(Rn.72)
Die Heizkostenverordnung findet keine Anwendung, wenn die jeweiligen Grundstückseigentümer die mit Wärme versorgten Räume nicht selbst im Sinne von § 1 HeizkostenVO nutzen, sondern ihrerseits an Nutzer überlassen haben, denen gegenüber sie nach der Heizkostenverordnung abrechnen.(Rn.74)
Einem Grundstückseigentümer, der Heizenergie aus der gemeinsam genutzten Fernheizungsanlage bezieht und demgegenüber eine Nachzahlung geltend gemacht wird, steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Rechnungsteller noch keine Einsicht in die Belege gewährt hat, § 273 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch hierauf folgt aus § 259 Abs. 1 BGB.(Rn.97)
Verfahrensgang
vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Juni 2015, 2 O 5/14 nachgehend BGH, 10. April 2019, VIII ZR 250/17, Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.06.2015, Az. 2 O 5/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von 10.04.2014 bis 10.12.2014 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus .... € zu bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30/100 und die Beklagte 70/100 zu tragen.
IV. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung anteiliger Kosten für eine gemeinsam genutzte Heizungsanlage in Anspruch.
2 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der ...straße in ... Die Beklagte ist seit dem 01.01.2010 Eigentümerin des Grundstücks ...straße ... Auf diesem befindet sich ein einstöckiges Gebäude, das in drei gewerbliche Ladenflächen unterteilt ist. Das Grundstück liegt neben den Gebäuden der Klägerin in der ...straße … und wird - ebenso wie die Gebäude der Klägerin und das Anwesen der ... ...straße … - über die Heizungsanlage der ...straße ... mitversorgt. Der Verbrauch der Beklagten wird über eine gesonderte Messvorrichtung erfasst. Im Grundbuch ist für das Grundstück der Beklagten eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts eingetragen:
3 Verbot der Errichtung von Wärmeerzeugungsanlagen gemäß Bewilligung vom 11.08.1971.
4 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Miteigentumsanteile sind im Grundbuch jeweils Grunddienstbarkeiten eingetragen, die das Recht des Eigentümers des Grundstücks ...straße … zur Benutzung und zum Betrieb der Heizungsanlage sichern.
5 Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Beklagte für ihre Heizkosten aufzukommen hat. Eine gesonderte Vereinbarung darüber, wie die Heizkosten abgerechnet werden, wurde zwischen den Parteien nicht getroffen. Die Beklagte wurde bei Erwerb des Grundstücks davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses über die Heizung der Klägerin mitversorgt wird. Zudem wurde ihr eine notarielle Urkunde vom ... übergeben. Ob diese im Verhältnis der Parteien bindend ist und welche Aussage ihr über die Verteilung der Kosten der Heizungsanlage zu entnehmen ist, ist streitig.
6 Die notarielle Urkunde vom ..... enthält zum einen die Teilungserklärung für die ... ...straße … in .... (vgl. S. 1 ff. der Urkunde, Bl. 365 ff. d. A.). Zudem beinhaltet sie unter Ziff. V. C. eine „Vereinbarung über die Erstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Fernheizungsanlage“ für die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ....., ...., ... und ... (S. 13 der Urkunde, Bl. 377 d. A.). Bei dem Grundstück ... handelt es sich um das Grundstück der Klägerin, welches aufgrund notariell beurkundeter Teilungserklärung vom ... in ... Einheiten aufgeteilt wurde (vgl. Bl. 138 ff. d. A.). Das Grundstück ... ist das Grundstück der ... ...straße …, welches in sieben Einheiten geteilt wurde (vgl. S. 2 der Urkunde vom 07.06.1972, Bl. 366 d. A.). Das Grundstück der Beklagten trug in der Vergangenheit die Bezeichnung ....
7 Die notarielle Urkunde vom ... enthält - soweit hier von Bedeutung - unter Ziff. V. C. weiter folgende Regelungen (S. 15 ff. der Urkunde, Bl. 379 ff. d. A.):
8 „ ... 3. Die Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung, der ganzen oder teilweisen Erneuerung tragen die jeweiligen Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke im Verhältnis der Wohn- und Gewerbenutzfläche ihrer Gebäude zur gesamten Wohn- und Nutzfläche der angeschlossenen Gebäude. (…) Unabhängig davon sind die Beteiligten verpflichtet, weitere Beträge zur Vornahme notwendiger Arbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern die angesammelten Beiträge nicht zur Bezahlung ausreichen. (…) 4. Die Betriebskosten tragen alle Beteiligten im Verhältnis der Wärmeabnahme, gemessen in den Zuleitungen der einzelnen Grundstücke. Betriebskosten sind alle durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Fernheizungsanlage laufend entstehenden Aufwendungen, insbesondere: a.) die Kosten des Öl- und Stromverbrauchs, die Kosten für den Kaltwasserverbrauch für Heizung. Das für Gebrauchswarmwasserversorgung benötigte Kaltwasser ist allein von den Grundstückseigentümern, die Warmwasser abnehmen, zu bezahlen, b.) die Kosten der Bedienung, Wartung, Überwachung und Reinigung der zur Fernheizungsanlage gehörenden Bauwerke, Maschinen, Anlagen und Einrichtungen, c.) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, einschließlich der Gewässerschadensversicherung, Steuern und anderen öffentlichen Lasten, d.) alle sonstigen mit der Bewirtschaftung der Fernheizungsanlage zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen. (…) 6. Für die erste Füllung des Öltanks haben die Beteiligten einen Vorschuß zu leisten, der nicht abgerechnet wird, sondern zur Finanzierung des Ölbestands stehen bleibt. Die Beteiligten sind verpflichtet, diesen Vorschuss entsprechend dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen an den Verwalter zu leisten, sobald ihr Grundstück an die Fernheizungsanlage angeschlossen wird. (…) 10. Die Beteiligten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, das bei einem Übergang des Eigentums auf andere Personen diese alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung übernehmen mit der Verpflichtung, diese weiteren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. 11. Die nach den in Ziffer 4 getroffenen Bestimmungen auf das Gebäude entfallenden Betriebskosten werden mit 50 % der Kosten als Grundgebühr entsprechend den beheizten Nutzflächen (…), die restlichen 50 % entsprechend den Ablesungen der Wärmemesser auf die Abnehmer verteilt. Änderungen dieses Verteilungsschlüssels bedürfen eines einstimmigen Beschlusses“
9 Ziffer VI. der notariellen Urkunde vom .... lautet:
10 „Die vorstehenden Verpflichtungen nach Ziffer V. A, B und C werden von den Teileigentümern anerkannt und übernommen mit der weiteren Verpflichtung, sie jedem Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weitergabe aufzuerlegen.“
11 Die anfallenden Kosten wurden in der Vergangenheit jährlich abgerechnet. Aufgrund der jeweiligen Jahresabrechnungen wurde von der Klägerin die von der Beklagten monatlich geschuldete Vorauszahlung ermittelt. Die Jahresabrechnungen der Jahre 2010 und 2011 wurden von der Beklagten nicht beanstandet. Offene Forderungen wurden beglichen. Auch wurden die aufgrund der Jahresabrechnungen festgelegten Vorauszahlungen zunächst erbracht.
12 Im Jahr 2012 wurden von Januar bis Oktober monatliche Vorauszahlungen von .... € bezahlt. Im November und Dezember 2012 konnten entsprechende Abbuchungen nicht erfolgen. Es kam zu Rücklastschriften. Die Jahresabrechnung 2012 endet mit einer Nachzahlung von ... € (Anlage I).
13 Im Jahr 2013 erbrachte die Beklagte nur zum Teil monatliche Vorauszahlungen. Für Januar, Februar, März, Juli, August, September und November 2013 wurden keine Zahlungen geleistet. Die Jahresabrechnung 2013 endet mit einer Nachzahlung von ... € (Verwaltungsabrechnung 2013 = .... € + Rechnung der Fa. ... Nr. ... = ... €, Bl. 197 ff. d. A.).
14 Die Beklagte erbrachte beide Nachzahlungen nicht. Für das Jahr 2012 wurde sie mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
15 Die Klägerin hat vorgebracht,
16 ihr stehe aufgrund der Jahresabrechnung 2012 ein Anspruch auf Zahlung von ... € zu. Dieser ergebe sich aus dem jeweiligen Verbrauch und den anteiligen, auf die Heizungsanlage bezogenen Nebenkosten.
17 Die notarielle Urkunde vom ... betreffe allein die .... ...straße ... Nur für diese sei der in der Urkunde dargestellte Verteilerschlüssel vereinbart worden. Für die Abrechnung gegenüber der Beklagten sei hingegen deren jeweils gemessener Verbrauch maßgeblich bzw. für die Nebenkosten der Anteil der Gebäudefläche der Beklagten (... qm) an der Gesamtgebäudefläche (... qm). Auf dieser Grundlage seien die im Übrigen übersichtlichen und nachvollziehbaren Abrechnungen erstellt worden.
18 Auch die Jahresabrechnung 2013 sei an Hand des Verbrauchs der Beklagten zutreffend und nachvollziehbar erstellt worden. Hieraus ergebe sich eine Nachzahlung von ... €. Die der Abrechnung beigefügten weiteren Unterlagen der Fa. ... würden nicht das Verhältnis der Parteien zueinander betreffen, sondern die im Auftrag der Beklagten über die Klägerin durchgeführte interne Abrechnung der verschiedenen Einheiten des Anwesens der Beklagten. Nur für diese sei entsprechend den Vorgaben der Beklagten eine Verteilung von 30 % für die Grundkosten und 70 % nach Verbrach vorzunehmen. Weitere ... € schulde die Beklagte aufgrund einer Rechnung der Fa. ... Diese sei ihr auch zugegangen.
19 Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie habe zwar mehrfach mit dem Verwalter der Klägerin gesprochen, jedoch zunächst keine Einsichtnahme in die Belege begehrt bzw. später kein Interesse an den vorgelegten Unterlagen gezeigt.
20 Die Klägerin hat im Mahnverfahren in der Hauptsache zunächst ... € geltend gemacht. Mit der Anspruchsbegründung vom ... (Bl. 8 ff. d. A.) - der Beklagten zugestellt am ... - hat sie ... € eingefordert (Nachzahlungen für 2012 von ... € zuzüglich rückständigen Vorauszahlungen aus 2013 und 2014 von insgesamt ... €). Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 hat sie die Klage in Höhe von ... € für erledigt erklärt und nur noch .... € beantragt (Bl. 70 ff. d. A.). Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 - der Beklagten zugestellt am 03.02.2015 - hat die Klägerin ihre Klage auf ... € erweitert (Bl. 191 ff. d. A.).
21 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
22 die Beklagte zu verurteilen, an sie ... € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.12.2014 sowie
23 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 03.01.2013,
24 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 03.02.2013,
25 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 04.03.2013,
26 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 08.07.2013,
27 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 09.08.2013,
28 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 10.09.2013,
29 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 12.11.2013.
30 Die Beklagte hat beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Die Beklagte hat vorgetragen,
33 die Klage sei unzulässig, da ihr die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen nicht mit dieser zugestellt worden seien. Die Klage sei zudem unschlüssig, da der Inhalt der Abrechnung nicht konkret wiedergegeben und eingehend dargelegt werden würde.
34 Der für das Jahr 2012 geltend gemachte Nachzahlungsbetrag sei nicht fällig geworden, da es an einer ordnungsgemäßen Abrechnung fehle. Die Jahresabrechnung 2012 sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie enthalte keinen Verteilungsschlüssel und lasse auch die Gesamtkosten der Heizungsanlage nicht erkennen. Diese seien der Abrechnung der Fa. ..... ebenfalls nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Diese ende mit einem Betrag von .... €, während die Jahresabrechnung einen Betrag von .... € aufweise. Die Abrechnung sei auch in sich rechnerisch nicht nachvollziehbar, da sie zunächst eine Nachzahlung von ... € aufweise, dann aber weitere ..... € geltend gemacht würden, ohne dass erkennbar sei, ob dieser Betrag in der ersten Nachzahlungsforderung bereits enthalten sei.
35 Für das Jahr 2013 gelte entsprechendes. Soweit die Jahresabrechnung einen Betrag von ... € ausweise, sei dies an Hand der Abrechnungen der Fa. ..... nicht nachvollziehbar. Es gebe eine Abrechnung über .... €, eine weitere über ... €, eine über ... € und eine, die Gesamtkosten von ... € ausweise. Zudem seien mit der Jahresabrechnung Belege übersandt worden, die mit ... € und .... € enden würden.
36 Die fehlende Fälligkeit ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin der Beklagten trotz wiederholter Aufforderung keine Einsicht in die Belege gewährt habe. Insofern bestehe ein Zurückbehaltungsrecht.
37 Die Rechnungen seien inhaltlich falsch. Der Beklagten sei bei dem Erwerb des Grundstücks mitgeteilt worden, dass die Kosten der Heizungsanlage nach der notariellen Urkunde vom 07.06.1972 und damit zu 50 % nach dem Verbrauch und zu 50 % nach der beheizten Fläche abgerechnet werden würden. Hieran sei die Klägerin gebunden. Die Abrechnung von Positionen wie der „Außenpflege“ gehe schon mangels diesbezüglichen Vertrags ins Leere. Entsprechendes gelte für andere Kostenpositionen, die mit der Heizung nicht in Zusammenhang stehen würden, wie die Gewässerschadenversicherung und Kontoführungsgebühren. Hinzu komme, dass die getroffene Vereinbarung von der Heizkostenverordnung verdrängt bzw. jedenfalls ergänzt werden würde, die vorliegend anwendbar sei.
38 Der Einzelrichter des Landgerichts .... hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2015 (Bl. 301 ff. d. A.) abgewiesen.
39 Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
40 Die Klage sei derzeit unbegründet. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Nachzahlungen von ... € für das Jahr 2012 und .... € für das Jahr 2013 nicht zu. Die Abrechnungen hätten zumindest in entsprechender Anwendung der Heizkostenverordnung erstellt werden müssen. Da die Beklagte keine Wohnungseigentümerin sei, sei sie an die Regelungen der Teilungserklärung zur Abrechnung der Heizkosten nicht gebunden. Eine verbindliche Regelung der Abrechnungsmodalität folge auch nicht daraus, dass die Beklagte die von der Klägerin erstellten Abrechnungen der Jahre 2010 und 2011 akzeptiert habe. Da keine andere Abrechnungsart vereinbart worden sei, sei die Heizkostenverordnung anzuwenden. Es liege ein Fall vor, in dem mehrere Nutzer von einer Anlage aus versorgt werden würden. Die auf dem Grundstück der Beklagten lastende Grunddienstbarkeit begründe für diese zumindest einen faktischen Anschluss- und Benutzungszwang. Die Behandlung entsprechend einem Wohnungseigentümer sei daher gerechtfertigt.
41 Die Abrechnungen seien unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin - wie geboten - verbrauchs- und flächenabhängig abgerechnet habe. Vielmehr sei ausschließlich nach Verbrauch abgerechnet worden.
42 Die Abrechnung für das Jahr 2012 sei zudem der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Der angegebene Betrag von ..... € entspreche nicht der Verbrauchserfassung der Fa. ... Für die Abrechnung 2013 gelte entsprechendes. Der angegebene Betrag von ... € sei nicht nachvollziehbar, da weitere Abrechnungen der Fa. ..... vorliegen würden, die jeweils mit anderen Beträgen enden würden (vgl. zu den Einzelheiten S. 7 und 8 des Urteils, Bl. 307 f. d. A.). Zudem seien in der Abrechnung Kosten enthalten, die nur den Wohnungseigentümern, nicht aber der Beklagten aufzuerlegen seien. Letztlich seien beide Abrechnungen mit so gravierenden Mängeln versehen, dass sie nicht mehr nachvollziehbar seien.
43 Das Klagebegehren sei auch insoweit unbegründet, als die Klägerin es einseitig für erledigt erklärt habe. Es bestehe keine vertragliche Pflicht, monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Klägerin könne sich seit der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung durch die Beklagte auch nicht mehr auf ein „irgendwie geartetes Vertrauen“ berufen. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung seien mögliche Vorauszahlungsansprüche jedenfalls nicht fällig.
44 Die weiteren Forderungen über .... € seien mangels Verzugs ebenfalls nicht berechtigt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten wegen der fehlerhaften Abrechnungen ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
45 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren entsprechend dem zuletzt ausdrücklich gestellten Antrag weiterverfolgt. Der in der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung enthaltene Feststellungsantrag wird nicht weiter verfolgt.
46 Zur Begründung der Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor,
47 dass Kosten für die Überprüfung/ Wartung der Öltanks entstehen würden, die der Beklagten anteilig zuzurechnen seien. Als Nebenkosten seien zudem anteilige Kosten der Pflege der Außenanlage zu berücksichtigen, da die beiden Öltanks außerhalb des Gebäudes liegen würden. Die Gewässerschadensversicherung diene der Absicherung möglicher Schäden durch auslaufendes Öl.
48 Die Klägerin beantragt,
49 das Urteil des Landgerichts ... (2 O 5/14) vom 15.06.2015, zugestellt am
50 22.06.2015, aufzuheben,
51 die Beklagte zu verurteilen, an sie ... € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.12.2014 sowie
52 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 03.01.2013,
53 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 03.02.2013,
54 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 04.03.2013,
55 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 08.07.2013,
56 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 09.08.2013,
57 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 10.09.2013,
58 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf ... € ab dem 12.11.2013.
59 Die Beklagte beantragt,
60 die Berufung zurückzuweisen.
61 Sie verteidigt das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, welches sie in der Berufungserwiderung wiederholt und vertieft. Sie ist zudem der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin mangels ausreichender Begründung unzulässig sei.
62 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
63 Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem überwiegenden Erfolg.
1.
64 Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
a.
65 Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts ... nur insofern Berufung eingelegt, als ihre zuletzt ausdrücklich gestellten Anträge abgewiesen wurden. Die Abweisung des in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung enthaltenen Feststellungsantrags greift die Berufung nicht an. Sie findet weder im Berufungsantrag noch in der Berufungsbegründung Erwähnung. Allein der Umstand, dass der Antrag nicht auf eine „teilweise“ Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gerichtet ist, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Für die Annahme, dass eine vollständige Abänderung des Urteils angestrebt würde, fehlt es sowohl an einem ausdrücklichen Antrag als auch an einer Berufungsbegründung. Eine - unterstellte - Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrags wäre demzufolge mangels Begründung unzulässig. Dies ist bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigen.
b.
66 Die Berufung ist in dem dargestellten Umfang zulässig. Die Begründung erfüllt die Anforderungen des § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO.
67 Nach § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. nur BGH NJW-RR 2017, 365 f m.w.N.). Formularmäßige Sätze oder allgemeine Redewendungen genügen nicht (BGH NJW 1995, 1560). Werden lediglich die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden. Es reicht nicht aus, die Rechtsanwendung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen, ohne darzulegen, wie nach Auffassung des Berufungsklägers richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH a.a.O.).
68 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie kritisiert nicht nur die vom Landgericht ... bejahte Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung als fehlerhaft, sondern vertritt die Auffassung, dass richtigerweise eine Abrechnung nach Verbrauch habe erfolgen müssen. Dies folgt insbesondere aus den Ausführungen unter Ziff. I.) ihrer Berufungsbegründung, in denen die Klägerin betont, dass sich die Abrechnungen bisher „richtigerweise“ auf die Heizmenge und die mit der Heizung verbundenen Nebenkosten bezogen hätten (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 357 d. A.). Unter Ziff. VII.) (S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 364 d. A.) wird zudem zusammenfassend hervorgehoben, dass das Landgericht sich fehlerhaft lediglich damit befasst habe, dass die Heizkostenverordnung und nicht die Gebrauchsabrechnung anwendbar sei.
2.
69 In der Sache führt die Berufung zu einem überwiegenden Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus den Jahresabrechnungen 2012 und 2013 ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt .... € zu. Allerdings hat die Beklagte die Zahlungen nur Zug um Zug gegen die Gewährung von Einsicht in die im Tenor Ziffer I.1. näher bezeichneten Belege zu leisten, §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Die Klage ist insofern mit Ausnahme eines Betrages von ... € (..... € + .... €) jedoch nicht nur „derzeit“, sondern uneingeschränkt unbegründet.
a.
70 Die Parteien sind sich dem Grunde nach einig darüber, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich über die Heizungsanlage der Klägerin versorgen zu lassen und für ihre Heizungskosten aufzukommen. Grundlage hierfür ist ein zwischen den Parteien bestehender Versorgungsvertrag. Dieser wurde durch die notarielle Vereinbarung vom 07.06.1972 geschlossen. Durch diese wurde von dem Eigentümer der Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ..., ..., ... und ... eine „Vereinbarung über die Erstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Fernheizungsanlage“ getroffen. An diese fühlen sich die Parteien zumindest dem Grunde nach auch gebunden. Eine über den Versorgungsvertrag hinausgehende Berechtigung der Beklagten an der Heizungsanlage besteht nicht. Die Beklagte ist nicht Miteigentümerin der Anlage, §§ 741, 1008 BGB. Nach Ziff. C. der notariellen Urkunde vom .... steht diese im alleinigen Eigentum des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks, auf dem sich die Heizungsanlage befindet (S. 13 der Urkunde, Bl. 377 d. A.). Mangels eines über die Nutzung der Heizungsanlage hinausgehenden Zwecks scheidet auch die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) zwischen den Parteien aus (vgl. zur Abgrenzung: OLG Celle ZMR 2013, 492).
b.
71 Der von der Beklagten zu tragende Anteil der Heizkosten ist insgesamt nach dem Verbrauch abzurechnen, der mittels der angebrachten Messvorrichtungen ermittelt wird.
aa.
72 Die Parteien sind sich über einen entsprechenden Inhalt der anzuwendenden Abrechnungsmodalität einig. Die Klägerin vertritt - wenngleich ohne konkrete Begründung - die Auffassung, dass ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen sei. Die Beklagte hält die in der notariellen Urkunde vom .... enthaltenen Vorgaben zur Abrechnung der Heizkosten für maßgeblich. Diese sehen bei zutreffendem Verständnis ebenfalls eine Abrechnung ausschließlich nach dem gemessenen Verbrauch vor. Die Beklagte muss sich an ihrem Vortrag, dass die Abrechnung der Heizkosten nach der Vereinbarung in der notariellen Urkunde vom ... vorzunehmen sei, festhalten lassen. Grundlage der Abrechnung ist jedoch - anders als die Beklagte zu meinen scheint - im Verhältnis zwischen den Parteien nicht Ziffer V.C. Nr. 11( Blatt 16 der Urkunde) sondern Ziffer V.C. Nr. 4 (Blatt 15 der Urkunde). Diese notarielle Urkunde vom .... ist - wie im Folgenden ausgeführt wird - auch auf das Verhältnis der Parteien anwendbar. Sie sieht im Verhältnis der Grundstückseigentümer - und damit auch der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - eine Abrechnung der Kosten der Heizungsanlage nach dem jeweils gemessenen Verbrauch vor. Dies folgt aus der Regelung unter Ziff. 4.) (S. 15 der Urkunde, Bl. 379 d. A.), nach der die Betriebskosten von allen „Beteiligten“ im Verhältnis der Wärmeabnahme getragen werden. Beteiligte in diesem Sinne sind die Eigentümer der durch die gemeinsam genutzte Heizungsanlage versorgten Grundstücke. Zwar findet sich in der notariellen Urkunde keine ausdrückliche Definition dieses Begriffs. Allerdings ergibt sich das dargestellte Verständnis aus deren gesamtem Inhalt. Die Bezugnahme auf die „Beteiligten“ erfolgt erstmals in Ziff. 3.) (S. 15 der Urkunde, Bl. 379 d. A.) im Zusammenhang mit der Pflicht zur Bereitstellung von Beiträgen zur Vornahme notwendiger Arbeiten an der Heizungsanlage. Diese Verpflichtung ergänzt die zuvor getroffene Regelung zur Tragung der Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung, die auf die „jeweiligen Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke“ Bezug nimmt. Aus dem inhaltlichen Zusammenhang folgt, dass auch die von den Regelungen betroffenen Adressaten die gleichen und damit „Beteiligte“ die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke sind. Dieses Verständnis bestätigt die in Ziff. 6.) enthaltene Vereinbarung (S. 16 der Urkunde, Bl. 380 d. A.), nach der der Vorschuss für die erste Füllung des Öltanks durch die Beteiligten zu entrichten ist, sobald „ihr“ Grundstück an die Fernheizungsanlage angeschlossen wird. Wenn das Grundstück eines „Beteiligten“ an die Heizungsanlage angeschlossen werden soll, muss dieser Eigentümer eines der von der Heizung versorgten Grundstücke sein.
73 Demgegenüber findet die Regelung unter Ziff. 11.) der notariellen Urkunde vom 07.06.1972 (S. 16 der Urkunde, Bl. 380 d. A.) auf das Verhältnis der Parteien keine Anwendung. Soweit sie die Verteilung der Betriebskosten auf die „Abnehmer“ mit 50 % entsprechend der beheizten Nutzfläche und mit 50 % entsprechend den Ablesungen der Wärmemesser vorsieht, betrifft sie das Verhältnis der jeweiligen Grundstückseigentümer zu den Nutzern der Räumlichkeiten. Bei diesen handelt es sich nach der Struktur der von der Heizungsanlage versorgten Grundstücke um Mieter oder Wohnungseigentümer. Die jeweils intern erfolgende Umlage der Heizkosten auf diese, berührt das Verhältnis der Grundstückseigentümer und mithin der Parteien zueinander aber nicht. Entsprechend kommt es für dieses auch nicht darauf an, dass die Abrechnung zumindest den Mietern der Beklagten gegenüber nicht mehr nach diesem Verteilungsschlüssel, sondern mit 30 % nach der Nutzfläche und mit 70 % nach dem Verbrauch vorgenommen wird (vgl. Bl. 208 ff. d. A.).
74 Entgegen der Auffassung der Beklagten erfährt das Verhältnis der Parteien auch durch die Heizkostenverordnung keine abweichende Regelung. Diese findet vorliegend keine Anwendung, da die jeweiligen Grundstückseigentümer die mit Wärme versorgten Räume nicht selbst im Sinne von § 1 HeizkostenVO nutzen, sondern ihrerseits an Nutzer überlassen haben, denen gegenüber sie nach der Heizkostenverordnung abrechnen. Lediglich ergänzend kommt es darauf an, dass eine Abrechnung ausschließlich nach Verbrauch auch im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung - die vorliegend in der notariellen Vereinbarung vom ... zu sehen ist - zulässig ist, § 10 HeizkostenVO.
bb.
75 Mit diesem Inhalt ist die Urkunde vom ... auch für die Parteien des vorliegenden Verfahrens bindend. Die Regelungen wurden von der damaligen Eigentümerin aller betroffenen Grundstücke - der .... ...- .... ... ... - getroffen. Hierzu war diese auch berechtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die mit der Teilungserklärung vom ... gebildeten Miteigentumsanteile an dem Grundstück ... sich zu dieser Zeit nicht mehr in deren Eigentum befunden hätten. Die getroffenen Regelungen wirken für und gegen die jeweiligen Rechtsnachfolger der .....-... ...- .... .... ... Dies folgt für die Klägerin jedenfalls daraus, dass sie die Vereinbarung zumindest im Verhältnis zur ..... ...straße … ausdrücklich für bindend erachtet. Dies bedingt die Verbindlichkeit der Vereinbarung auch im Übrigen. Denn der Verteilungsschlüssel kann nur einheitlich für alle Beteiligte bestimmt bzw. durch diese geändert werden. Die Beklagte hat - was sie in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 ausdrücklich bestätigt hat - mit dem Erwerb des Grundstücks entsprechend der in Ziff. 10.) der notariellen Urkunde vom ... enthaltenen Regelung alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung übernommen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass ihr diese Urkunde vom Voreigentümer ihres Grundstücks unstreitig übergeben wurde.
cc.
76 Die mit der Heizungsanlage zusammenhängenden Kosten sind insgesamt nach Verbrauch abzurechnen. Eine Abrechnung nach der Nutzfläche kann auch für die auf die Heizungsanlage bezogenen Nebenkosten nicht stattfinden. Die notarielle Vereinbarung vom ... definiert in Ziff. 4.) den Begriff der Betriebskosten als alle durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Fernheizungsanlage laufend entstehenden Aufwendungen. Im Folgenden werden einzelne Beispiele hierfür aufgeführt. Diese enthalten insbesondere die Kosten des Öl- und Stromverbrauchs, die Kosten der Bedienung, Wartung, Überwachung und Reinigung der zur Fernheizungsanlage gehörenden Bauwerke, Maschinen, Anlagen und Einrichtungen - zu denen auch die anteiligen Hausmeisterkosten sowie die anteiligen Kosten der Pflege der Außenanlage zählen können - sowie die Gewässerschadensversicherung. Für alle diese Betriebskosten ist nach der notariellen Vereinbarung eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorzunehmen. Eine Grundlage für die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung nach der Nutzfläche besteht nicht.
77 Eine Berechtigung zu einer solchen Abrechnung nach der Nutzfläche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Abrechnung „jahrzehntelang“ so gehandhabt und auch akzeptiert worden sei. Soweit diese Handhabung die Zeit vor dem Jahr 2010 betroffen haben mag, bindet sie die Beklagte schon deswegen nicht, weil sie hieran nicht beteiligt war. Sie hat das Grundstück unstreitig erst zum 01.01.2010 erworben. Auch für die Zeit nach 2010 kann allein aus der tatsächlichen Handhabung keine bindende Vereinbarung hergeleitet werden. Eine solche würde eine Einigung der Parteien voraussetzen. Zwar kann die mit Nachforderungen verbundene Abrechnung als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung angesehen werden. Auch kann dieses Angebot grundsätzlich durch die Bezahlung der geforderten Beträge akzeptiert werden. Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Handhabung damit über das jeweils betroffene Abrechnungsjahr hinaus akzeptiert werden würde. Eine Vereinbarung würde damit nur das jeweils konkret abgerechnete Jahr betreffen. Für die streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 zahlte die Beklagte die geforderten Nachzahlungen jedoch gerade nicht. Entsprechend fehlt es an einem Verhalten, das als konkludent abgegebene Willenserklärung angesehen werden könnte. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das Jahr 2012 zumindest weit überwiegend die auf der Grundlage der Abrechnung des Jahres 2010 ermittelten Vorauszahlungen erbracht hat. Dies ist allenfalls Ausdruck ihres Einverständnisses mit der nicht streitgegenständlichen Abrechnung für das Jahr 2010, nicht aber für das Jahr 2012.
c.
78 Da die Klägerin die gebotene Abrechnung der Kosten der Heizungsanlage nur auf die Heizkosten im eigentlichen Sinne anwendet, stehen ihr nur diese zu. Die nach der Nutzfläche bzw. einem Anteil von 6,19 % abgerechneten Nebenkosten der Heizungsanlage kann sie nicht verlangen.
aa.
79 Der Klägerin steht für das Jahr 2012 ein Anspruch auf Zahlung von .... € zu. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den Heizkosten und den erbrachten Vorauszahlungen. Andere Kosten als die Heizkosten kann die Klägerin nicht verlangen.
80 Die nach dem Verbrauch der Beklagten ermittelten Heizkosten belaufen sich für das Jahr 2012 auf ... €. Dies folgt aus der von der Klägerin zur Akte gereichten „Verbrauchs- und Kostenermittlung 2012“ der Firma ...Anlage I). Die Beklagte hat nach den vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen nicht behauptet, dass ihr Verbrauch unzutreffend erfasst worden sei. Soweit sie dies in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 angesprochen hat, ist dies nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
81 Die in der von der Klägerin erstellten Jahresabrechnung 2012 in Ansatz gebrachten .... € ergeben sich aus der Aufstellung der Fa. ... auf die die Abrechnung der Klägerin ausdrücklich Bezug nimmt, nicht. Auch ist es unbeachtlich, dass die Firma ...die Abrechnung unter dem 15.07.2014 augenscheinlich auf einen Betrag von ... € korrigiert hat (Anlage B10, Bl. 130 d. A.). Hierdurch wurden erkennbar lediglich Rundungsdifferenzen ausgeglichen. Zudem wurde diese Korrektur von der Klägerin nicht zum Anlass genommen, auch die im Verhältnis der Parteien maßgebliche Abrechnung der Kosten der Heizungsanlage anzupassen. Grundlage der Jahresabrechnung 2012 kann die korrigierte Abrechnung der Fa. ..... nicht gewesen sein, da diese bereits am 16.12.2013 erstellt wurde.
82 Von den geschuldeten Heizkosten sind die Vorauszahlungen abzuziehen, die die Beklagte erbracht hat. Diese belaufen sich unstreitig auf ... €, so dass für das Jahr 2012 zunächst eine noch offene Forderung von ... € verbleibt. Hiervon ist eine seitens der Klägerin vorgenommene Gutschrift für „Kosten des Geldverkehrs“ von 0,80 € in Abzug zu bringen. An dieser muss sich die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Es verbleiben ... €.
83 Die weiteren in der Abrechnung enthaltenen Kosten stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat die anteiligen Hausmeisterkosten, den Anteil an der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, der Pflege der Außenanlage sowie die sonstigen Kosten nicht - wie geboten - nach dem Verbrauch der Beklagten abgerechnet, sondern auf der Grundlage der „Heizfläche qm“.
84 Auch die zusätzlich zu dem Saldo der Jahresabrechnung 2012 geltend gemachten 55,48 € stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin trägt nicht vor, woraus sich diese Forderung ergeben soll. Zwar kann an Hand der Abrechnung (vgl. S. 3 der Abrechnung, Anlage I) vermutet werden, dass die Differenz aus rückständigen Rücklagen folgt, die im November und Dezember 2012 in Folge von Rücklastschriften nicht verbucht werden konnten. Auch ist die Klägerin nach Ziff. 3.) der notariellen Vereinbarung vom 07.06.1972 (vgl. S. 15 der Urkunde, Bl. 379 d. A.) berechtigt, eine Rücklage zu verlangen. Sollte es sich bei den geforderten .... € um diese handeln, fehlt aber jeder Vortrag zur Berechtigung der Höhe der Forderung.
bb.
85 Für das Jahr 2013 steht der Klägerin aufgrund ihrer Verwaltungsabrechnung ein Anspruch auf Zahlung von ... € zu. Dieser Betrag ergibt sich wiederum aus der Differenz zwischen den Heizkosten und den erbrachten Vorauszahlungen. Andere Kosten als die Heizkosten kann die Klägerin auch für das Jahr 2013 nicht verlangen.
86 Für das Jahr 2013 betragen die nach dem Verbrauch ermittelten Heizkosten ausweislich der Abrechnung der Fa. ....., auf die die Verwaltungsabrechnung Bezug nimmt, .... € (Bl. 211 d.A.). Auch insofern hat der Senat von einer zutreffenden Verbrauchserfassung auszugehen, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO.
87 Der Berücksichtigung des Betrags von .... € stehen die anderen von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Beträge nicht entgegen. Diese betreffen nicht die auf die Beklagte entfallenden Heizkosten. Der Betrag von ... € findet sich in der „Gesamtabrechnung für Wärme 2013“, die sich auf die Gesamtkosten der Heizungsanlage bezieht und damit auch auf die Gebäude der Klägerin (vgl. Bl. 206 d. A.). Der Betrag von .... € ergibt sich aus der Addition der in die Verwaltungsabrechnung eingestellten .... € und den gesondert geltend gemachten Kosten der Abrechnung der Fa. ... von ... € (Bl. 211 d. A.). Er ist lediglich Grundlage für die Abrechnung der Beklagten ihren Mietern gegenüber, die mit den weiteren Kostenaufstellungen erfolgt. Die auf ... € endende Abrechnung betrifft das Verhältnis zwischen der Beklagten und deren früherem Mieter, dem ...-... (Bl. 213 d. A.). Auch die Abrechnungen über ... € und ... € betreffen das Binnenverhältnis zwischen der Beklagten als Grundstückseigentümerin und deren Mietern bzw. den Endabnehmern der gelieferten Wärme, nämlich den Nutzern „.....“ und „.... ....“ (Bl. 215 ff. d. A.). Die auf ... € endende Abrechnung bildet die Netto-Beträge der auf .... € lautenden Abrechnung ab. Die Abrechnungen enthalten jeweils zunächst die der Beklagten gegenüber abgerechneten Gesamtkosten, die nach Verbrauch ermittelt und um die Kosten des Abrechnungsservices ergänzt wurden. Diese Kosten werden dann im Verhältnis 30 % zu 70 % nach Fläche bzw. Verbrauch aufgegliedert. Der verbrauchsabhängig ermittelte Teil der Kosten wird sodann auf die verschiedenen Nutzereinheiten (NE … & ... sowie NE ...) verteilt. Die jeweils aufgeführten Beträge entsprechenden denen, die sich in den für die Nutzer bestimmten Abrechnungen finden. Diese enthalten zudem wiederum einen nach der Nutzfläche ermittelten Anteil an den Grundkosten. Soweit die für die Mieter bestimmten Abrechnungen jeweils eine Verteilung der Kosten zu 30 % nach der Nutzfläche und zu 70 % nach dem Verbrauch aufweisen, berührt dies die in vollem Umfang nach Verbrauch erfasste Abrechnung zwischen der Klägerin und der Beklagten jedoch nicht.
88 Von den geschuldeten Heizkosten sind die Vorauszahlungen abzuziehen, die die Beklagte erbracht hat. Diese belaufen sich auf ... €. Soweit die Beklagte von diesem Betrag mit dem Betreff „Umbuchung Hausgeld - IR 2013“ einen Abzug von ... € vornimmt, ist dies mangels Vortrags zu ihrer Berechtigung hierzu nicht zu berücksichtigen. Es ist weder vorgetragen, auf welcher Grundlage eine entsprechende Umbuchung vorgenommen worden sein könnte, noch ob bzw. in welcher Höhe der Klägerin anderweitig ein Betrag für „Hausgeld“ zugestanden haben könnte. Auch wenn es sich hierbei um die dem Grunde nach geschuldete Rücklage gehandelt haben sollte, ist deren Höhe nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2013 verbleibt demnach zunächst eine noch offene Forderung von .... €. Von dieser sind weitere .... € in Abzug zu bringen, die die Klägerin der Beklagten in der Verwaltungsabrechnung als Erstattung für Lohnnebenkosten gutgeschrieben hat. Hieran muss sie sich auch im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Es verbleiben ... €.
89 Die weiteren in der Verwaltungsabrechnung enthaltenen Kosten kann die Klägerin mangels verbrauchsabhängiger Abrechnung wiederum nicht geltend machen. Die Ausführungen zum Jahr 2012 gelten hier entsprechend.
cc.
90 Die in der Gesamtabrechnung für das Jahr 2013 enthaltenen Kosten für die Fa. ...von ... € muss die Beklagte der Klägerin jedenfalls auf der Grundlage von § 670 BGB erstatten. Diese Kosten sind ausweislich der Unterlagen der Fa. ... nicht für die Abrechnung angefallen, die das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten betrifft, sondern für die lediglich über die Klägerin abgewickelte Abrechnung zwischen der Beklagten und ihren Mietern. Die Erstellung der Abrechnungen im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern hängen mit der Verwaltung der Heizungsanlage zusammen, zu der die Klägerin bzw. deren Verwalter auch der Beklagten gegenüber schon aufgrund von Ziff. 2.) der notariellen Urkunde vom 07.06.1972 berechtigt ist (vgl. S. 14 der Urkunde, Bl. 378 d. A.). Die Kosten der jedenfalls im stillschweigend erteilten Auftrag der Beklagten abgewickelten Abrechnung sind der Klägerin zu erstatten, § 670 BGB.
d.
91 Die Forderung der Klägerin ist fällig. Sie hat die Heizkosten für die Jahre 2012 und 2013 formell wirksam abgerechnet. Auch die Abrechnung der auf die Heizungsanlage bezogenen Nebenkosten ist mit Ausnahme der Position „Außenanlagenpflege“ (Jahresabrechnung 2012: ... €) bzw. „Pflege Außenanlage“ (Verwaltungsabrechnung 2013: .... €) formell wirksam. Entsprechend ist das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage insofern nicht nur als „derzeit“, sondern als uneingeschränkt unbegründet abgewiesen wird.
92 Die formelle Wirksamkeit der Abrechnung der Heizkosten ist an Hand der Anforderungen des § 259 BGB sowie eventuellen Besonderheiten, die aus dem abzurechnenden Verhältnis folgen, zu bewerten (siehe dazu: Münchener Kommentar/ Krüger, BGB, 7. Auflage, § 259 Rn 5). Denn die Parteien behaupten nicht, eine Vereinbarung über die inhaltliche Ausgestaltung der Abrechnung getroffen zu haben. Die Regelung des § 259 BGB und die Besonderheiten des abzurechenden Verhältnisses führen vorliegend dazu, dass an die formelle Wirksamkeit der Abrechnung der Heizkosten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an eine Nebenkostenabrechnung im Rahmen eines Mietverhältnisses. Die Klägerin hat für die streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 neben den Heizungskosten auch die anteiligen, auf die Heizungsanlage bezogenen Nebenkosten abgerechnet. Gegenstand der Abrechnung ist damit die einem gewissen Verteilungsschlüssel folgende Umlage entstandener Gesamtkosten auf mehrere Beteiligte. Hierbei sind erbrachte Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Zudem soll die Abrechnung die Beklagte in die Lage versetzen, den auf sie entfallenden Anteil zu kennen und zu verstehen (st. Rspr. des BGH, siehe nur: BGH NJW 2011, 1867).
93 Diesen Anforderungen werden die streitgegenständlichen Abrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 mit Ausnahme der Kosten der Pflege der Außenanlage gerecht. Die Jahresabrechnung 2012 und die Verwaltungsabrechnung 2013 enthalten jeweils die Art der abgerechneten Kosten, den Verteilungsschlüssel nebst Angabe des gesamten Umfangs und dem nach dem Verteilungsschlüssel zu berücksichtigenden Anteil, die Gesamtkosten sowie die Berechnung des auf die Beklagte entfallenden Anteils. Von den dergestalt ermittelten Gesamtausgaben werden die geleisteten Vorauszahlungen in Abzug gebracht. Die enthaltenen Angaben sind mit Ausnahme der Kosten der Pflege der Außenanlage auch nachvollziehbar. Der Verbrauch und die anteilige Nutzfläche der Beklagten sind verständliche Verteilungsschlüssel. Die Kosten der Pflege der Außenanlage werden hingegen nicht verständlich und damit formell unwirksam abgerechnet, weil sie nicht erkennen lassen, woraus sich der Verteilungsschlüssel von ... % ergibt. Dieser wird auch nicht erläutert. Hingegen ist es für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung unschädlich, dass diese in Teilen einen falschen Verteilungsschlüssel aufweist, indem sie die Kosten nach der Nutzfläche umlegt. Dies berührt lediglich die materielle Wirksamkeit (vgl. BGH NZM 2005, 13). Der Umstand, dass verschiedene Zahlen in den Abrechnungen der Fa. ... auftauchen, betrifft ebenfalls nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnungen. Insbesondere wirkt sich dies nicht auf die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung aus. Die formelle Unwirksamkeit eines Teils der Abrechnung hat zudem keine Folgen für die anderen Positionen (vgl. BGH NZM 2007, 244).
94 Die Klage ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen mit Ausnahme der Kosten der Pflege der Außenanlage von .... € und ... € als endgültig und nicht nur als „derzeit“ unbegründet abzuweisen. Die formell wirksame Abrechnung führt dazu, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin fällig wäre. Soweit er nach dem vom Senat zugrunde zu legenden Vorbringen nicht besteht, ist die Klage uneingeschränkt abzuweisen. Dies ist in der Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen. Eine Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ erwächst in anderem Umfang in Rechtskraft als eine uneingeschränkte Klageabweisung als unbegründet, § 322 Abs. 1 ZPO. Eine mangels ordnungsgemäßer Abrechnung als „derzeit unbegründet“ abgewiesene Klage kann nach erneuter Abrechnung nochmals erhoben werden; eine uneingeschränkt als unbegründet abgewiesene Klage hingegen nicht (BGH NJW 2003, 1044).
95 Die Abänderung des Urteils dahin, dass die Klage endgültig abgewiesen wird, ist zulässig. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, § 528 ZPO. Da die Klägerin mit ihrer Berufung ihren gesamten Zahlungsanspruch zur Überprüfung gestellt und weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt hat, kann sie an der Aufrechterhaltung der in der Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ liegenden Rechtsstellung kein schutzwürdiges Interesse haben (siehe dazu: BGH NJW 1988, 1982). Die gebotene Anpassung bedarf keines Ausspruchs im Tenor. Es genügt, wenn sich - wie durch die vorliegenden Ausführungen - aus den Gründen ergibt, in welchem Umfang die Klageabweisung als uneingeschränkt bzw. als „derzeit“ unbegründet aufrechterhalten wird (BGH NJW 2000, 653), Die Entscheidungsgründe sind bei der Auslegung des Tenors ohnehin heranzuziehen (BGH NJW-RR 2001, 310).
e.
96 Die geschuldeten Zahlungen sind von der Beklagten nur Zug um Zug gegen die seitens der Klägerin zu gewährende Einsicht in die Belege zu den Abrechnungspositionen „Heizkosten“ und „Außenanlagenpflege“ bzw. „Pflege Außenanlage“ der Jahresabrechnung 2012 und der Verwaltungsabrechnung 2013 zu erbringen, §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB. Die erstinstanzlich erhobene Einrede wirkt trotz zumindest nicht ausdrücklich wiederholter Erhebung im Berufungsverfahren fort (BGH NJW-RR 1986, 991).
97 Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Klägerin ihr bisher noch keine Einsicht in die Belege gewährt hat, § 273 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 1419). Ein Anspruch hierauf folgt aus § 259 Abs. 1 BGB zu. Dieser umfasst grundsätzlich die Einsicht in alle Belege zu den in den Jahresabrechnungen 2012 und 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderungen. Allerdings wird das Einsichtsrecht der Beklagten eingeschränkt, soweit die Klägerin keine Ansprüche mehr gegen sie geltend machen kann. Denn der Anspruch aus § 259 Abs. 1 BGB entfällt, wenn feststeht, dass der Gläubiger aus den gewonnenen Erkenntnissen keine rechtlichen Vorteile erlangen kann (vgl. nur: Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 259 Rn 9 ff.). Entsprechend schuldet die Klägerin nur noch die Gewährung der Einsicht in die Belege, die mit den ihr zugesprochenen Forderungen in Zusammenhang stehen bzw. für die wegen der Abweisung der Klage als „derzeit“ unbegründet die Möglichkeit einer erneuten Abrechnung besteht.
98 In diesem Umfang ist der Anspruch der Beklagten auf Gewährung von Einsicht in die Belege weder durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB) noch aufgrund von § 242 BGB verwirkt. Die Klägerin hat weder die behauptete Gewährung der Einsicht noch ihre Behauptung, die Beklagte habe anlässlich einer erfolgten Vorlage der Unterlagen kein Interesse an diesen gezeigt, hinreichend konkretisiert, so dass die angebotene Vernehmung des Zeugen ..... (vgl. Bl. 282 d. A.) einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte.
f.
99 Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB und §§ 291, 288 BGB zu. Sie bestehen jedoch nicht in dem geforderten Umfang.
100 Mit dem für das Jahr 2012 zu zahlenden Betrag von ... € ist die Beklagte durch die Mahnungen der Klägerin, die sie unstreitig erhalten hat, in Verzug geraten. Im Übrigen wurde der Beklagten diesbezüglich bereits am ...2013 ein Mahnbescheid zugestellt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Zinsen für den vor dem ...2014 liegenden Zeitraum werden in der Berufung jedoch nicht geltend gemacht.
101 Für die Ansprüche auf Zahlung von .... € und ... € ist die Beklagte auf der Grundlage von § 286 Abs. 1 S. 2 BGB erst mit dem 03.02.2015 in Verzug geraten. Die in der Verwaltungsabrechnung enthaltene, einseitige Bestimmung einer Zahlungsfrist stellt keine Vereinbarung einer Leistungszeit nach dem Kalender dar, die eine Mahnung entbehrlich machen würde, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klägerin behauptet auch nicht, die Beklagte hinsichtlich der Forderungen für das Jahr 2013 gemahnt zu haben. Entsprechend werden Zinsen nach dem Rechtsgedanken des § 187 BGB erst ab dem Tag nach der Zustellung der Klageerweiterung am 03.02.2015 - also dem 04.02.2015 - geschuldet (Münchener Kommentar/ Ernst, BGB, 7. Auflagen, § 286 Rn 94; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 286 Rn 35).
102 Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hindert den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug erst nach seiner Geltendmachung aus (BGH NJW 2001, 3114). Vorliegend wurde dieses jedoch jeweils erst nach dem Verzugseintritt geltend gemacht. Da die Beklagte die geschuldete Leistung mit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht Zug um Zug gegen Gewährung der Einsicht in die Belege angeboten hat, wurde der bereits eingetretene Schuldnerverzug nicht beseitigt (BGH NJW 1971, 421).
103 Für die in den Monaten Januar, Februar, März, Juli, August, September und November 2013 nicht geleisteten Vorauszahlungen von jeweils ... €, insgesamt also ... €, stehen der Klägerin nur zum Teil Zinsen zu, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Die Klägerin ist auf der Grundlage von Ziff. 5.) der notariellen Vereinbarung vom 07.06.1972 berechtigt, angemessene Vorschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen zu verlangen. Deren Höhe hat sie nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. S. 16 der Urkunde, Bl. 380 d. A.). Gegen die Höhe der Vorauszahlungen hat die Beklagte keine konkreten Einwendungen erhoben. Sie hat diese zumindest teilweise auch durch die erbrachten Zahlungen akzeptiert. Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs für die monatlichen Vorauszahlungen liegen jedenfalls für die Zeit von 10.04.2014 bis 10.12.2014 vor. Die Klägerin behauptet nicht, die rückständigen Vorauszahlungen gemahnt zu haben. Der Verzug ist damit erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung am 09.04.2014 eingetreten, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Mahnverfahren wurden die rückständigen Vorauszahlungen noch nicht geltend gemacht, so dass eine Rückbeziehung der Rechtshängigkeit ausscheidet, § 696 Abs. 3 ZPO. Jedoch endete die Verzinsungspflicht mit der Erteilung der Abrechnung für das Jahr 2013 am 10.12.2014. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin keine rückständigen Vorauszahlungen, sondern nur noch den aus der Verwaltungsabrechnung folgenden Saldo geltend machen. Dies steht der Geltendmachung der bis dahin bereits entstandenen Zinsansprüche jedoch nicht entgegen (vgl. insgesamt: BGH NJW 2013, 41).
g.
104 Die mit ... € und ... € geltend gemachten Rücklastschriftkosten und Mahngebühren stehen der Klägerin nicht zu, § 280 Abs. 1 BGB, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Die Klägerin trägt nicht vor, dass bzw. in welcher Höhe ihr durch Rücklastschriften Kosten entstanden wären. Wann und in Bezug auf welche Forderung die Klägerin die Beklagte gemahnt haben will, so dass „Mahngebühren“ von ... € entstanden wären, wird ebenfalls nicht vorgebracht. Zwar ist aus der Akte ersichtlich, dass es vorgerichtliche Korrespondenz gegeben hat, in der Zahlungsrückstände gemahnt wurden. Allerdings erfolgte dies jeweils über den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hierdurch kann allenfalls - soweit die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 1 und, 2 286 BGB) vorliegen - ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Dieser kann mit 10,00 € auch nur teilweise geltend gemacht werden. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass unter der Bezeichnung „Mahngebühren“ nur ein geringer Teil möglicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden sollten. Weitere Mahnkosten werden nicht angeführt.
3.
105 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt den in Relation zur Forderung der Klägerin geringeren wirtschaftlichen Wert des über das Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Anspruchs der Beklagten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
106 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob die Heizkostenverordnung auf das Verhältnis der Parteien anzuwenden ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidend. Auch wenn dies zutreffen sollte, hätten die Parteien zulässigerweise (§ 10 HeizkostenVO) eine von § 7 Abs. 1 HeizkostenVO abweichende Abrechnungsmodalität vereinbart.
107 Beschluss
108 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.402,39 € festgesetzt.
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