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1 M 510/19•AG Neustadt (Weinstraße), 2019-05-27, 1 M 510/19
1 M 510/19Tribunal de Primeira Instância27 de mai. de 2019
Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2019-05-27
Aktenzeichen: 1 M 510/19
ECLI: ECLI:DE:AGNEUWS:2019:0527.1M510.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 88 Abs 2 ZPO, § 703 ZPO, § 829 ZPO, § 835 ZPO
Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.(Rn.1)
Der Antrag vom 13.03.2019 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1 Die Gläubigerin ist vertreten durch einen Inkassodienstleister. Die §§ 88 Abs.2 und 703 ZPO finden hier keine Anwendung. Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.
2 Trotz Aufforderung vom 04.04.2019 wurde keine Originalvollmacht vorgelegt.
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