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8 A 10289/19•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, 2019-11-06, 8 A 10289/19
8 A 10289/19Tribunal Administrativo / Division 86 de nov. de 2019
Zu den Kriterien einer unbilligen Härte als Voraussetzung für eine Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, 7. Januar 2019, 5 K 638/18.NW, Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-06
Aktenzeichen: 8 A 10289/19
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2019:1106.8A10289.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 S 1 EnEG, § 5 Abs 2 EnEG, § 25 Abs 1 S 1 EnEV, § 3 Abs 1 EnEV, § 3 Abs 2 EnEV ... mehr
Zu den Kriterien einer unbilligen Härte als Voraussetzung für eine Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, 7. Januar 2019, 5 K 638/18.NW, Urteil
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 7. Januar 2019 wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
I.
2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, ihnen Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung für ein Einfamilienhaus zu erteilen, dessen Errichtung die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2017 genehmigt hat. Hilfsweise begehren sie neben der Aufhebung des diese Befreiung ablehnenden Bescheides die Feststellung, dass eine Befreiung nach der Energieeinsparverordnung nicht erforderlich sei.
3 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass den Klägern für ihr Vorhaben keine Befreiung erteilt werden könne, da in ihrem Fall keine besonderen subjektiven Umstände und keine atypische objektive Sachlage gegeben seien, die für eine Befreiung Voraussetzung seien. Allein der Umstand, dass bei der von ihnen beabsichtigten Verwendung von Agrarziegeln weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Anforderungen der Energieeinsparverordnung einhalten zu können, lasse keine unbillige Härte entstehen. Soweit sie argumentierten, dass es ihnen nicht möglich sei, die hierfür erforderlichen Aufwendungen innerhalb der zu erwartenden Nutzungsdauer von 20 Jahren durch Energieeinsparungen zu erwirtschaften, erwachse ihnen hieraus kein Härtefall. Ein Bauherr, der ein bestimmtes Baumaterial wähle, könne sich nicht darauf berufen, dass es unwirtschaftlich sei, das Gebäude in einer der Energieeinsparverordnung entsprechenden Bauausführung herzustellen. Die hiermit verbundene Einschränkung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sei durch das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG gerechtfertigt.
4 Was den Hilfsantrag der Kläger angehe, so sei die erhobene Feststellungsklage jedenfalls unbegründet. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass bei der Verwendung von Agrarziegeln generell von einer Unwirtschaftlichkeit der Bauausführung im Hinblick auf die Anforderungen der Energieeinsparverordnung auszugehen sei.
II.
5 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6 Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den Hauptantrag der Kläger zu Recht angenommen, dass ihnen kein Befreiungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV – vom 24. Juli 2007 i.d.F. der Änderung durch Art. 3 der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) zusteht. § 25 Abs. 1 Satz 1EnEV bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag von den Anforderungen der Verordnung zu befreien haben, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
7 a) Die Beklagte ist richtige Anspruchsgegnerin für das Begehren der Kläger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
8 Die Verwaltung der Beklagten ist zuständige Behörde zur Entscheidung über den Befreiungsantrag. Nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 4. März 2005 (GVBl. S. 84) ist zuständige Behörde nach § 17 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) die untere Bauaufsichtsbehörde. § 17 EnEV in der damaligen Fassung enthielt eine dem § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV vergleichbare Befreiungsregelung, die sich von der heutigen Bestimmung lediglich dadurch unterschied, dass die Entscheidung im Ermessen der Behörde stand. Hiernach ist aber von der Fortgeltung der Zuständigkeitsvorschrift auszugehen.
9 b) Im Falle der Kläger ist weiterhin davon auszugehen, dass die Notwendigkeit einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV gegeben war.
10 Es ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Energieeinsparverordnung unwirksam ist, noch kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Kläger die Anforderung der Energieeinsparverordnung einhält.
11 aa) Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Energieeinsparverordnung sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG –) hielte.
12 Nach § 5 Abs. 1 EnEG müssen die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 EnEG aufgestellten Anforderungen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Hiernach verlangt der Gesetzgeber, dass die Anforderungen in der Energieeinsparverordnung allgemein dazu geeignet sein müssen, durch die erzielten Energieeinsparungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums die erforderlichen Aufwendungen zu erwirtschaften. Die entsprechenden Vorgaben sind Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Müller-Kulmann/Stock, in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2019, Einf EnEG Rn. 48). Die Anforderungen der Rechtsverordnung sind dabei so zu gestalten, dass generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Die Bindung des Verordnungsgebers bezieht sich hiernach nicht auf den Einzelfall, sondern auf Fallgruppen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. Januar 1976, BT-Drs. 7/4575, S. 11). Indessen ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht dargelegt, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nach dem Stand der Technik nicht erfüllbar sind oder dass die entsprechenden Anforderungen allgemein für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
13 bb) Das Vorhaben der Klägerin wird den Anforderungen der Energieeinsparverordnung auch nicht gerecht.
14 Auf der Grundlage der fachkundigen Feststellung des Dipl.-Ing. F. lässt sich dem im Namen der Kläger eingereichten Befreiungsantrag vom 1. Dezember 2016 entnehmen, dass das geplante Gebäude zwar die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EnEV nach den anerkannten Regeln der Technik einhält. Indessen werden der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung nach § 3 Abs. 1 EnEV sowie der Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 2 EnEV verfehlt.
15 Was die genannten Werte angeht, so lässt sich der Energieeinsparverordnung keine Abstufung entnehmen, wonach es entscheidend auf die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes ankommt und die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nachrangig sind.
16 Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Neubauten vorrangig auf die Gesamtanforderung an den Primärenergiebedarf abzustellen ist. Neubauten sind hiernach so zu errichten, dass sie einen bestimmten, rechnerisch ermittelten Höchstbedarf an Primärenergie nicht überschreiten (vgl. Stock, in: Danner/Theobald, a.a.O., §§ 3, 4 EnEV, Rn. 9) Dem Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EnEV kommt hingegen in erster Linie Auffangfunktion für den Fall zu, dass einzelne Bauteile eines Neubaus, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 EnEV entspricht, energetisch schwächer ausgestaltet sind, als es dem Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. Stock, a.a.O., § 7 EnEV, Rn. 6; Begründung der Verordnung vom 7. März 2001, BR-Drs. 194/01, S 48, 53). Hiernach kann aber weder angenommen werden, dass für die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung der Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EnEV maßgeblich ist, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei Einhaltung des Mindestwärmeschutzes grundsätzlich vom Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV auszugehen ist, wenn die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust zu Aufwendungen führen, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer des Gebäudes nicht durch Energieeinsparungen erwirtschaftet werden können.
17 c) Bedurfte es hiernach einer Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung, so liegen im Falle der Kläger die entsprechenden Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV nicht vor.
18 Die Befreiung setzt hiernach voraus, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine Befreiung kann hiernach nicht bereits dann erteilt werden, wenn Maßnahmen zur Einhaltung der Energieeinsparverordnung einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise eine unbillige Härte zur Folge haben. Vielmehr setzt dies in Umsetzung des § 5 Abs. 2 EnEG voraus, dass der unangemessene Aufwand oder sonstige Gründe auf im Einzelfall vorliegenden besonderen Umständen beruhen. Dies erfordert aber, dass bei dem Betroffenen entweder besondere subjektive Umstände vorliegen oder eine atypische objektive Sachlage gegeben ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Topografie, Grundstückszuschnitt, Raumaufteilung und geplante Nutzung Besonderheiten aufweisen, die besonders hohe Aufwendungen erfordern, um die Anforderungen der Energieeinsparverordnung einhalten zu können (vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 2 A 1846/19 –, juris, Rn. 10; Frenz/Lülsdorf, Energieeinsparungsgesetz, 2015, § 5, Rn. 44; Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. Januar 1976, BT-Drs. 7/4575, S. 12). Dass es insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt, wird auch aus der Systematik des Gesetzes ersichtlich. Während § 5 Abs. 1 EnEG bestimmt, dass die in den Rechtsverordnungen zu diesem Gesetz gestellten Anforderungen generell wirtschaftlich vertretbar sein müssen, soll mit der Einräumung einer Befreiungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 EnEG die Möglichkeit eröffnet werden, auf Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen (vgl. Frenz/Lülsdorf, a.a.O., § 5 EnEG, Rn. 45).
19 Im Falle der Kläger sind indessen keine besonderen subjektiven Umstände oder atypischen objektiven Sachlagen erkennbar, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Insoweit ist den Klägern zwar zuzugestehen, dass die Energieeinsparverordnung ausführungsneutral ist (vgl. Halstenberg/Nusser: Energieeinsparung und Energieeffizienz im Bau- und Planungsrecht, EnWZ 2013, 343, 348). Dies bedeutet indessen lediglich, dass die energetischen Anforderungen an die Gebäude von bestimmten Werten ausgehen, die eingehalten werden müssen, und der Verordnungsgeber nicht die Verwendung bestimmter Baumaterialien oder Techniken vorschreibt. Der Bauherr genießt indessen keine völlige Freiheit in der Auswahl des Materials. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass durch die vorgesehene Bauausführung die Werte der Energieeinsparverordnung eingehalten werden können. Bevorzugt der Bauherr hiernach, ohne dass hierfür besondere Umstände ersichtlich sind, – etwa wegen der bauphysikalischen Eigenschaften – ein bestimmtes Material, das die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt, so kann ihm ein höherer Aufwand abverlangt werden, um die maßgeblichen Werte einzuhalten. Insoweit liegt kein Härtefall vor. Für den dem Bauherrn entstehenden Mehraufwand sind letztlich nicht die Anforderungen der Energieeinsparverordnung ursächlich. Vielmehr beruhen sie auf seiner Entscheidung für die Verwendung eines bestimmten Baumaterials. Wollte man diesen Umstand als Härtefall anerkennen, so könnte die Energieeinsparverordnung – gerade in Bezug auf Neubauten – ihre Regelungswirkung nur eingeschränkt entfalten (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 9).
20 Kann hiernach mangels besonderer Umstände im Einzelfall bereits kein relevanter Härtefall angenommen werden, so kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, wie die übliche Nutzungsdauer eines neu errichteten Gebäudes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV zu bemessen ist.
21 2. Lässt sich hinsichtlich des Hauptantrags bereits im Zulassungsverfahren feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung standhält, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, so weist die Rechtssache auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, womit eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls ausscheidet (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 124 Rn. 108).
22 3. Dem Rechtsstreit kommt in Bezug auf den Hauptantrag auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Kläger haben keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Als grundsätzlich klärungsbedürftig sehen sie die Frage an, ob
23 ein unangemessener Aufwand als Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung nach § 25 EnEV bereits dann vorliegt, wenn die Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Regelungen der EnEV durchzuführen sind, verglichen mit den dadurch verbundenen Einsparungen zu einer besonderen Härte führen und unwirtschaftlich sind oder ob als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung nach § 25 EnEV besondere Umstände im Sinne von subjektiven Umständen oder wegen des Vorliegens einer atypischen objektiven Sachlage hinzu kommen müssen.
24 Die aufgeworfene Frage bedarf indessen bereits deshalb keiner Klärung im Berufungsverfahren, da sie sich nach dem zuvor Gesagten unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes bzw. der Energieeinsparverordnung beantworten lässt.
25 4. Soweit die Kläger ihren in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Hilfsantrag zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht haben, bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags.
26 Gegenstand dieses Antrags ist nämlich eine Vorfrage der Prüfung des mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsbegehrens. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung ist, dass die Notwendigkeit für eine derartige Entscheidung besteht. Eine darüberhinausgehende Bedeutung lässt der Feststellungsantrag nicht erkennen. Insoweit fehlt es aber an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
27 Im Übrigen erweist sich der Zulassungsantrag hinsichtlich des Hilfsantrags aber auch als unbegründet. Hinsichtlich der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO kann hierzu auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Kläger ergänzend einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen und hierzu geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen,
28 dass die Feststellungen des von ihnen beauftragten Gutachters Dipl.-Ing. F., wonach die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden könnten, zutreffend seien,
29 hat das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag zu Recht abgelehnt. Auf die entsprechende Frage kommt es einerseits deshalb nicht an, weil im Falle der Kläger bereits keine besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen, die Voraussetzung für die Annahme einer unbilligen Härte nach § 25 Abs. 1 EnEV sind. Andererseits haben sie eine Rechtsfrage zum Inhalt ihres Beweisantrags gemacht, indem sie auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV abstellen. Die entsprechende Rechtsfrage ist indessen einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG.
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