Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2019-04-15, 3 TaBV 16/18

3 TaBV 16/18Tribunal do Trabalho / Câmara 315 de abr. de 2019

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Regest

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt.(Rn.47) 2. Betriebsteile sind im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch eine vom Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist.(Rn.52) 3. Es ist nicht maßgeblich, dass die Leitung eines Betriebsteils Entscheidungen selbstständig trifft, die sich auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten erstrecken, sondern, dass die regionale Leitung lediglich Weisungsrechte dieser Art ausübt, womit es ausreichen muss, dass Entscheidungen des Hauptbetriebes in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durch eine regionale Leitung vor Ort umgesetzt werden.(Rn.57) 4. Das BAG stellt nach eigener Definition für die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils darauf ab, dass in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist.(Rn.59) 5.Der Zweck der Regelung des § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG ist, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönlichen Kontaktaufnahmen zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil erschwert ist oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können. § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG hebt daher die Arbeitsnähe hervor.(Rn.61) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 19. Juni 2018, 5 BV 1/18, Beschluss

Texto completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 TaBV 16/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-15

Aktenzeichen: 3 TaBV 16/18

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:0415.3TaBV16.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 BetrVG, § 4 Abs 1 BetrVG

Orientierungssatz

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt.(Rn.47)

  2. Betriebsteile sind im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch eine vom Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist.(Rn.52)

  3. Es ist nicht maßgeblich, dass die Leitung eines Betriebsteils Entscheidungen selbstständig trifft, die sich auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten erstrecken, sondern, dass die regionale Leitung lediglich Weisungsrechte dieser Art ausübt, womit es ausreichen muss, dass Entscheidungen des Hauptbetriebes in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durch eine regionale Leitung vor Ort umgesetzt werden.(Rn.57)

  4. Das BAG stellt nach eigener Definition für die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils darauf ab, dass in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist.(Rn.59)

5.Der Zweck der Regelung des § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG ist, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönlichen Kontaktaufnahmen zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil erschwert ist oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können. § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG hebt daher die Arbeitsnähe hervor.(Rn.61)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 19. Juni 2018, 5 BV 1/18, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 19.6.2018, Az.: 5 BV 1/18, wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-, Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) in G-Stadt eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt.

2 Die Beteiligte zu 1) mit Sitz in A-Stadt betreibt insgesamt 3 Betriebsstätten. Im Hauptbetrieb in A-Stadt werden 347 Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden) beschäftigt. Im Werk II in A-STADT werden weitere 16 Mitarbeiter sowie im Werk III in G-Stadt 44 Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden) beschäftigt. Hinsichtlich der Organisationsstruktur bei der Beteiligten zu 1) unter Einschluss aller Betriebsstätten wird auf die am 31.08.2017 erstellten Organigramme Bezug genommen (vgl. Bl. 12 - 14 d. A.).

3 Bis zum 30.06.2016 bestand in der Betriebsstätte G-STADT eine Leitungsebene, die Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen hat, in Form des Betriebsleiters, Herrn Sch., der zum 30.06.2016 das Unternehmen verlassen hat. Für den Hauptbetrieb und das Werk II besteht ein einheitlicher Betriebsrat. Für die Betriebsstätte in G-STADT ist ebenfalls ein Betriebsrat gebildet worden. Nach Weggang des Betriebsleiters Sch. wurde die Position des Betriebsleiters im Werk III in G-STADT nicht neu besetzt. Das Werk III untersteht unmittelbar dem im Hauptbetrieb A-STADT angesiedelten Produktionsleitungsteam, bestehend aus den Mitarbeitern C. und J.. Im Wesentlichen werden im Werk III optische Elemente montiert und Linsen gefertigt. die Produktionsstätte in G-STADT, Werk III, ist in die Produktionsbereiche "Supply Chain Management" und "Produktion" gegliedert. Im Bereich Supply Chain Management werden alle kaufmännischen Prozesse im Produktionsverlauf, einschließlich Logistik und Administration, zusammengefasst. Im Bereich Produktion laufen die operativen Produktionsprozesse ab. Ansprechpartner für das Produktionsleitungsteam A-STADT sind im Bereich Supply Chain Management Frau A., bei Abwesenheit von Herrn W. vertreten, und für den Produktionsbereich Herr K., bei Abwesenheit von Frau A. vertreten. Auf das zum Werk III vorgelegte Organigramm wird Bezug genommen (Bl. 15 d. A.).

4 Die Produktionsleitung in A-STADT gibt den Produktionsplan für das Werk III in allen Einzelheiten vor und anschließend erfolgt die Umsetzung in G-STADT. Ein eigener Betriebszweck wird in G-STADT nicht verfolgt. Zur Organisation und Leitung der Produktionsprozesse in G-STADT werden regelmäßig im Rahmen von Fix-Terminen wöchentlich zwei umfangreiche Telefonkonferenzen unter Beteiligung von Frau A. und Herrn K. von Werk III und dem Produktionsleitungsteam in A-STADT durchgeführt. Die Produktionsleiter aus A-STADT sind mindestens einmal im Monat vor Ort in G-STADT. Diese Organisations- und Leitungsstruktur wurde nach Wegfall der Betriebsleitungsebene im Werk III ab Juli 2016 nach und nach eingerichtet. Zusätzlich zu der zentralen Produktions- und Projektplanung sowie Leitung erfolgt auch die Festlegung des Bedarfs an Arbeitsmitteln, IT und EDV zentral vom Hauptbetrieb in A-STADT aus. Die Entscheidungsbefugnisse der Mitarbeiter K. und A. in Werk III bezieht sich im Kern auf die ihnen jeweils zugeordneten fachlich-inhaltlichen Bereiche. Die disziplinarische Verantwortung ist allein im Hauptbetrieb in A-STADT angesiedelt.

5 Mit der Änderung der Organisationsstruktur seit Juli 2016 wurde auch eine zentrale Steuerung des gesamten Personalwesens und der Buchhaltung eingerichtet. Das Personalwesen untersteht dem im Hauptbetrieb A-STADT installierten Personalleiter, Herrn B., die Verwaltung, gleichfalls in A-STADT angesiedelt, dem Leiter der Finanzen, Herrn C. Sämtliche wesentlichen Arbeitsbedingungen und Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten werden zentral vom Hauptbetrieb in A-STADT vorgegeben bzw. entschieden. Sämtliche Personalakten und Unterlagen werden zentral im Hauptbetrieb in A-STADT geführt.

6 Die Festlegung der Arbeitszeiten im Werk III wird im Werk III vorgenommen in Ausfüllung einer bestehenden Betriebsvereinbarung. Sämtliche Überstunden sowie jegliche Schichtarbeit müssen Mitarbeiter vom Werk III bei der Personal- bzw. Produktionsleitung im Hauptbetrieb in A-STADT beantragen und sich von dort auch genehmigen lassen. Dies gilt auch für den Abbau von Überstunden. Seit dem 01.01.2018 müssen weiterhin sämtliche Urlaubs- und Freischichtenanträge von Mitarbeitern im Werk III an die Produktionsleitung im Hauptbetrieb in A-STADT gerichtet und von dort auch genehmigt werden (s. E-Mail 22.12.2017, Bl. 16 d. A.). Seit dem 01.01.2018 untersteht der Bereich Arbeitssicherheit im Werk III der externen Arbeitssicherheitsfachkraft, Herrn N., der dem Hauptbetrieb A-STADT zugeordnet ist.

7 Mit am 25.01.2018 eingegangen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1) das streitgegenständliche Betriebsabgrenzungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG eingeleitet.

8 Nachdem sich Ende Januar 2018 in der Betriebsstätte in G-STADT ein Wahlvorstand für die im Frühjahr 2018 anstehende Betriebsratswahl gegründet hat, hat die Beteiligte zu 1) vor dem Arbeitsgericht ein Einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet, mit dem Ziel, die eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen und ein neues Wahlverfahren einheitlich für alle Betriebsstätten der Beteiligten zu 1. in A-STADT und G-STADT einzuleiten.

9 Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.02.2018 zurückgewiesen.

10 Zwischenzeitlich ist die Betriebsratswahl in der Betriebsstätte G-STADT am 18.04.2018 durchgeführt worden. Ein Wahlanfechtungsverfahren wurde am 04.05.2018 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - anhängig gemacht (5 BV 7/18). Es ist bis zum rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

11 Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,

12 für die Betriebsratsfähigkeit genüge es nicht, dass die Betriebsstätte in G-STADT räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sei. Darüber hinaus müsse festgestellt werden können, dass überhaupt ein Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliege. Als Mindestvoraussetzung sei dafür das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübe, erforderlich. Es müsse ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit vorliegen. Einer "Person mit Leitungsmacht" müsse vorhanden sein. Es bedürfe einer gemeinsamen Leitung, die das Weisungsrecht betreffend aller Arbeitnehmer der Betriebsstätte umfasse.

13 Bereits aus dem Organigramm für die Arbeitsstätte G-STADT ergebe sich aber, dass dort keine übergeordnete Leitung institutionalisiert worden sei. Installiert seien lediglich die Mitarbeiter K. und A., die jeweils nur die ihnen unterstellten Mitarbeiter anleiteten. Übergreifende Leitungsbefugnisse hätten sie nicht; erst Recht bestehe keine eigenständige, übergeordnete Leitungsfunktion. Aus dem Organigramm ergebe sich ferner, dass der Mitarbeiter W. - zuständig für Trade Compliance Militär - unmittelbar dem Geschäftsführer, Herrn Dr. K., untergeordnet sei. Kein Mitarbeiter in der Betriebsstätte G-STADT habe Anleitungsbefugnisse gegenüber Herrn W..

14 Die Mitarbeiter A. und K. könnten lediglich einfache Anweisungen in fachlicher Hinsicht erteilen. Sie hätten aber keine Weisungskompetenzen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, bzw. in Angelegenheiten, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen im sozialen oder personellen Bereich umfassten. Damit fehle es auch an der erforderlichen Qualität der Weisungsbefugnisse. Schließlich sei es nicht ausreichend, dass die Leitung lediglich Personaleinsätze plane und die Arbeitszeitgestaltung vornehme.

15 Für die Betriebsstätte in G-STADT seien im Übrigen im betrieblichen Geschehen die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände, Einstellungen/Entlassungen, Versetzungen sowie Entgelterhöhungen kennzeichnend. Ansprechpartner für den Betriebsrat in G-STADT seien insoweit allein Entscheidungsträger im Hauptbetrieb in A-STADT, vor allem der Personalleiter, Herr B.. Keine Mitarbeiter in G-STADT hätten insoweit Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse. Zwar seien Gespräche über Betriebsferien von dem Produktionsleitungsteam in A-STADT, den Mitarbeitern, C. und J., mit den Mitarbeitern in G-STADT, K. und A. sowie dem Betriebsrat in G-STADT geführt worden. Die Entscheidung, ob es zu Betriebsferien komme oder nicht, sei aber allein von der Produktionsleitung im Hauptbetrieb A-STADT getroffen worden.

16 Alle Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass in der Betriebsstätte in G-STADT kein einheitlicher Leitungsapparat mit Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern bestehe. Vorhanden sei hingegen eine aufgespaltene Leitungsstruktur, innerhalb derer die jeweils leitenden Personen Weisungsrechte ausschließlich nur gegenüber den ihnen jeweils zugeordneten Mitarbeitern ausübten. Es fehle vollständig ein übergreifendes, verbindliches Leitungselement. Das führe dazu, dass der Betriebsrat vor Ort in G-STADT keinen eindeutigen Ansprechpartner habe, der ihm als Vertreter der Arbeitgeberseite gegenüberstehe. Somit fehle es an der betriebsverfassungsrechtlichen Grundlegitimation für die Bildung eines Betriebsrats als Gegenpart zum Arbeitgeber.

17 Insoweit sei die Betriebsstätte in G-STADT vergleichbar mit einer auswärtigen Betriebsstätte unter der Leitung eines Vorarbeiters, nur mit dem Unterschied, dass gleich mehrere Mitarbeiter fachliche Weisungen erteilen könnten.

18 Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

19 festzustellen, dass die Betriebsstätte der Antragstellerin in G-STADT, - kein selbstständiger Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist.

20 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

21 den Antrag abzuweisen.

22 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben vorgetragen,

23 für das Vorliegen eines Betriebsteils i. S. v. § 4 BetrVG, sei zu fordern, dass in der streitgegenständlichen Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden sei, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübe. Eine derartige Leitungsmacht werde in der organisatorischen Einheit G-STADT ausgeübt, denn auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) seien dort die Mitarbeiter K. und A. damit betraut, die ihnen unterstellten Mitarbeiter anzuleiten. Diese würden bezüglich der ihnen zugeordneten Entscheidungsbereiche auch entsprechende Entscheidungsbefugnisse tatsächlich wahrnehmen. Das Werk III verfüge damit nicht nur über einen eigenen Arbeitnehmerstamm, sondern auch über eine gesonderte Leitung, die den Arbeitgeber repräsentiere, bestehend aus den Personen A. und K.. Dies folge auch aus einer E-Mail vom 01.07.2016, die die Neuorganisation des Werks in G-STADT betreffe. In dieser E-Mail werde dargestellt, dass im Betrieb G-STADT ein Leitungsteam, bestehend aus Frau A., Herrn K., Herrn W. und Herrn M. installiert sei, Urlaubsanträge über das Leitungsteam liefen und danach ins Personalbüro nach A-STADT weitergeleitet würden und davon abweichend Urlaubsanträge des Leitungsteams mit Herrn C. und Herrn J. abgesprochen würden. Dass ein Mitarbeiter, Herr W., unmittelbar dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) in A-STADT unterstellt sei, ändere an der Annahme einer organisatorischen Einheit nichts. Diese Darstellung der Leitungsstruktur in G-STADT sei von der Beteiligten zu 1) gegenüber dem Betriebsrat, aber auch der Belegschaft, zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen worden.

24 Folglich sei in G-STADT ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb festzustellen. Im Rahmen der allgemeinen Anweisungen von A-STADT aus werde der Betrieb in G-STADT von den dort eingesetzten Vorgesetzten selbstständig organisiert. Dass diese dabei nur fachliche Anweisungen erteilten, aber keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit in personellen Fragen vor Ort selbst entscheiden könnten, sei unerheblich.

25 Gemäß der Intention des Gesetzgebers solle unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit des Betriebes für die Arbeitnehmer der eigentlich unselbstständige Betrieb betriebsratsfähig sein und selbst einen Betriebsrat wählen können. Zwischen den Betriebsstätten liege ein einfacher Fahrweg von 300 Kilometern, sodass die räumlich weite Entfernung ohne weiteres gegeben sei. Vor Ort würden in der Regel auch mehr als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

26 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Beschluss vom 19.06.2018 - 5 BV 1/18 - den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 180-193 d. A. Bezug genommen.

27 Gegen den ihr am 17.08.2018 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch am 12.09.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 31.10.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 15.10.2018 auf ihren begründeten Antrag hin, die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 31.10.2018 einschließlich verlängert worden war.

28 Die Beteiligte zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,

29 eine ausreichende relative Verselbständigung der den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden und die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübenden institutionalisierten Leitung sei nur gegeben, wenn das Weisungsrecht der eingesetzten Leitung jeweils alle Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte umfasse. Nur dies gewährleiste, dass im Betriebsrat in der betreffenden Betriebsstätte ein kompetenter Ansprechpartner gegenüberstehe. Dies sei vorliegend angesichts der festzustellenden zerfaserten Leitungsstruktur nicht der Fall. Es fehle gerade an einer einheitlichen Repräsentanz des Arbeitgebers vor Ort als Gegenpart zum Betriebsrat. Zwar sei nicht zwingend erforderlich, dass sich die Leitung des Betriebsteils nur auf eine Person konzentrieren müsse. Erforderlich sei aber ein einheitlicher Leitungsapparat, der aufgrund seiner Struktur in der Lage sei, eine einheitliche Repräsentanz des Arbeitgebers durch Ausübung umfassender Weisungsrechte zu bewirken, z. B. als Standortleitungsteam oder ein gestaffelter Leitungsapparat mit verschiedenen Hierarchieebenen. Es müsse eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung vorhanden sein. Davon müssten alle Arbeitnehmer, nicht nur einzelne, erfasst sein. Deshalb genüge es nicht, wenn verschiedene Leitungsstränge bestünden, die nicht einheitlich den Einsatz aller Arbeitnehmer bestimmen könnten. Die einheitliche Leitung müsse zudem institutionalisiert sein, also vom Arbeitgeber bewusst als sein Repräsentant vor Ort eingesetzt werden. Sie dürfe sich nicht zufällig oder rein faktisch ergeben. Dem entspreche auch die betriebsverfassungsrechtliche Grundkonzeption nach § 1, 4 BetrVG. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei mit Wegfall der institutionalisierten Leitungsebene in Form eines Betriebsleiters mit Weisungsrecht gegenüber allen Arbeitnehmern zum 30.06.2016 vor Ort weggefallen. Allein der Umstand, dass die Betriebsstätte in G-STADT räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb gelegen sei, reiche nicht aus.

30 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 31.10.2018 (Bl. 233-238 d. A.) Bezug genommen.

31 Die Beteiligte zu 1) beantragt:

32 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Juni 2018, AZ: 5 BV 1/18, wird geändert.

33 2. Es wird festgestellt, dass die Betriebsstätte der Antragstellerin G-STADT, kein selbständiger Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist.

34 Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

35 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.06.2018, AZ: 5 BV 1/18, zurückzuweisen.

36 Die Beteiligten zu 2), 3) verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor,

37 in G-STADT werde durchaus vor Ort eine Leitungsmacht ausgeübt, und zwar mindestens durch Herrn K. und Frau A.. Diese Leitungsmacht für eine Betriebsstätte müsse keineswegs in einer Hand liegen. Entscheidend sei allein, dass in einer Betriebsstätte im Sinne von § 4 BetrVG überhaupt eine Leitungsmacht ausgeübt werde. Sei dies der Fall, sei bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung, Vorliegen der räumlichen Entfernung, die Betriebsratsfähigkeit gegeben. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, einen Betriebsrat planmäßig betriebsratslos zu "gestalten", indem er dort zwei oder mehr Personen mit der Leitungsmacht ausstatte. Folglich könne, um dies nicht zuzulassen, nur dann die Betriebsratsfähigkeit zu verneinen sein, wenn arbeitgeberseitig Bedingungen geschaffen würden, die zu keiner wie auch immer gearteten eigenständigen Leitung eines Betriebsteils führten. Auch im Hinblick auf moderne Kommunikationsmittel sei eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Denn die Nutzung von Kommunikationsmöglichkeiten ersetze nicht den persönlichen Kontakt, der für Rücksprachen zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens von besonderer Bedeutung sei. Gerade dieser persönliche Kontakt solle aber durch § 4 BetrVG ermöglicht werden und zwar zu vernünftigen, auch jederzeit herstellbaren Bedingungen. Insgesamt könne es dem Arbeitgeber nicht zustehen, durch den Zuschnitt verschiedener Verantwortlichkeiten dafür zu sorgen, dass betriebsverfassungsrechtliche, sinnvolle und erforderliche Vertretungsstrukturen verhindert würden. Abgesehen davon, dass das Gremium, wenn es sich aus zwei Standorten rekrutieren würde, einen erheblichen Reiseaufwand aufwenden müsste, was zu einer faktischen Erschwerung der Betriebsratsarbeit führen würde, müsse vorliegend darauf hingewiesen werden, dass am Standort G-STADT durchaus mitbestimmungsrelevanter Entscheidungen von dortigen Personen umgesetzt würden.

38 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 2, 3 im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift des Beteiligten zu 2 vom 19.11.2018 (Bl. 24 - 251 d. A.) sowie die Beschwerdeerwiderungsschrift des Beteiligten zu 3 vom 05.12.2018 (Bl. 256, 257 d. A.) Bezug genommen.

39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

40 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll des Anhörungstermins vom 15.04.2019.

II.

41 Das Rechtsmittel der Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft. Es erweist sich auch sonst als zulässig.

42 In der Sache hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin jedoch keinen Erfolg.

43 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich unbegründet und folglich zurückzuweisen ist. Damit erweist sich auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und somit erfolglos.

44 Hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (=Bl. 187 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; diese Ausführungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitbefangen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

45 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob für mehrere Betriebsstätten der Beteiligten zu 1 ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist, oder, ob die Betriebsstätte Werk III in G-STADT für sich genommen betriebsratsfähig ist. Insoweit ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag abzuweisen war, weil er unbegründet ist.

46 Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt:

47 " Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine, den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (vgl. BAG aaO).

48 Hauptbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG ist der Betrieb, in dem Leitungsfunktionen des Arbeitgebers für den Betriebsteil wahrgenommen werden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Mitbestimmung dort ausgeübt werden soll, wo die mitbestimmungsrelevanten unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - zitiert nach Juris).

49 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die für das Werk III maßgeblichen Arbeitgeberentscheidungen in betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten im Hauptbetrieb der Antragstellerin in A-STADT in der A-Straße getroffen werden.

50 Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Werk III in G-STADT um einen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG handelt mit der Konsequenz, dass es einen selbstständigen Betrieb darstellt.

51 Betriebsteile gelten als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

52 Betriebsteile sind im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch eine vom Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebes die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also, sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrates aus Sicht der Arbeitnehmer, wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (vgl. BAG vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - zitiert nach Juris).

53 Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist vorliegend anzunehmen, dass im Werk III eine, den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung, institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.

54 So führt die Antragstellerin aus, dass die Produktionsstätte in G-STADT in die Produktionsbereiche "Supply Chain Management" und "Produktion" gegliedert ist. Während im Bereich Supply Chain Management alle kaufmännischen Prozesse im Produktionsablauf, einschließlich Logistik und Administration, zusammengefasst sind, laufen im Bereich Produktion alle operativen Produktionsprozesse ab. Die jeweiligen Bereiche haben als Ansprechpartner des Produktionsleitungsteams in A-STADT, Frau A., für den Bereich Supply Chain Management und Herrn K. für den Produktionsbereich. Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin beziehen sich die Entscheidungsbefugnisse dieser Mitarbeiter im Kern auf die ihnen jeweils zugeordneten fachlich- innerlichen Bereiche, eine disziplinarische Verantwortung würden sie dagegen nicht übernehmen.

55 Dem Organigramm zum Werk III ist zu entnehmen, dass dem Bereich Produktion, repräsentiert durch Herrn K., weitere Abteilungen untergeordnet sind, nämlich das Fertigungswerk 3, die Prozesstechnik, die Qualitätstechnik sowie die technischen Dienste. Ebenfalls ist dem Organigramm zu entnehmen, dass der Bereich Supply Chain Management, vertreten durch Frau A., wiederum in Unterabteilungen Produktionslogistik und Trade Compliance untergliedert ist.

56 Die Kammer sieht sowohl in Herrn K. als auch in Frau A. die Personen, die mit der erforderlichen Leitungsmacht ausgestattet sind, um die Weisungsrechte des Arbeitgebers auszuüben. Diese nehmen gegenüber den im Werk III beschäftigten Arbeitnehmern eine Vorgesetztenfunktion wahr, wobei es unerheblich ist, dass es sich - soweit es sich um mitbestimmungsrelevante Angelegenheiten handelt - dabei lediglich Weisungen, die das Produktionsleitungsteam und/oder der Personalleiter im Hauptbetrieb in A-STADT getroffen haben, ausführen und nicht selbstständig entscheiden. Des Weiteren ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob diese Kompetenz sowohl Frau A. als auch Herr K. jeweils nur in Bezug auf die ihnen untergeordneten Mitarbeiter ausüben. Im Übrigen ist die fachliche Weisungskompetenz dieser Personen in Bezug auf die ihnen jeweils untergeordneten Mitarbeiter zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso spricht auch nicht gegen die Annahme einer organisatorischen Leitungsmacht, wenn 1 von 44 Arbeitnehmer/innen direkt dem Geschäftsführer der Antragstellerin unterstellt ist.

57 Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es daher nicht maßgeblich, dass die Leitung eines Betriebsteils Entscheidungen selbstständig trifft, die sich auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten erstreckt sondern, dass die regionale Leitung lediglich Weisungsrechte dieser Art ausübt, womit es ausreichen muss, dass Entscheidungen des Hauptbetriebes in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durch eine regional Leitung vor Ort umgesetzt werden.

58 Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass kein einheitlicher Leitungsapparat mit Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern in der Betriebsstätte G-STADT bestehe, weil eine aufgespaltene Leitungsstruktur, innerhalb der die jeweils leitenden Personen Weisungsrechte ausschließlich nur gegenüber den ihnen jeweils zugeordneten Mitarbeitern ausübten, vorhanden sei, schließt diese Struktur die Annahme eines Mindestmaß an organisatorische Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb nicht aus.

59 Das BAG stellt insoweit nach eigener Definition für die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils darauf ab, dass in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist. Das Erfordernis, dass sich die Leitung des Betriebsteils nur auf eine Person konzentrieren soll, um ein den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 BetrVG genügenden Betriebsteil annehmen zu können, kann die Kammer nicht ausmachen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Betriebsrat vor Ort in G-STADT durchaus eindeutige Ansprechpartner, nämlich Frau A. in Bezug auf die Arbeitnehmer/innen in den ihr zugeordneten und Herrn K. in Bezug auf die Arbeitnehmer/innen in den ihm zugeordneten Bereichen. Damit stehen dem Betriebsrat für die Regelung der grundlegenden betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten jeweils kompetente Ansprechpartner zur Verfügung, wobei der Umstand, dass wiederum diese nicht selbstständig Entscheidungen treffen können, nicht gegen die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils sprechen darf, wie bereits oben ausgeführt. Dies gilt natürlich auch im Hinblick darauf, dass der "einfache" Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch wiederum abzugrenzen ist gegenüber dem (Haupt-) Betrieb, sowie dem qualifizierten Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, wonach eine eigene Leitung, die für ein ihren Teilbereich im Wesentlichen selbstständig anordnen und entscheiden kann, erforderlich sein soll.

60 Soweit die Antragstellerin ausführt, der Betriebsrat müsse dort installiert werden, wo die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen gefällt würden, da er andernfalls seine Funktion im Verhältnis zum Arbeitgeber, bzw. denjenigen, der die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, nicht erfüllen kann und unter Bezugnahme auf Literatur darauf verweist, dass für die Einteilung eines Unternehmens in betriebsratsfähiger Einheit es maßgeblich darauf ankomme, dass die Arbeitnehmervertretung dort gebildet werde, wo der Arbeitgeber die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen treffe, kann es nicht sein, dass die gesetzgeberische Intention des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wie oben dargestellt wurde, unterlaufen wird.

61 Wie bereits oben ausgeführt, ist der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönlichen Kontaktaufnahmen zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil erschwert ist oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG hebt daher die Arbeitsnähe hervor. Da - wie bereits oben dargestellt - es nicht erforderlich ist, dass in dem Betriebsteil in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Leitungsmacht organisiert ist, die die Entscheidungen trifft, sondern lediglich die im Hauptbetrieb getroffenen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ausübt im Sinne von umsetzen, kann nicht seitens der Antragstellerin argumentiert werden, die Entscheidungsnähe sei nur im Hauptbetrieb gewahrt. Dann dürfte es nie einen Anwendungsbereich für § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG geben.

62 Maßgeblich ist vielmehr, dass das Werk III über eine Leitung verfügt, welche die Arbeitgeber vor Ort repräsentiert und deren Aufgabe es ist, die im Hauptbetrieb getroffenen Entscheidungen umzusetzen.

63 Da im Übrigen im Werk III in der Regel mehr als fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt sind, kommt es somit zur Feststellung, ob der Betriebsteil als selbstständiger Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu gelten hat, nur noch darauf an, ob er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.

64 Die räumliche Entfernung des Werks III vom Hauptbetrieb wurde mit 280 km angegeben. Auch wenn die absolute Entfernung weniger entscheidend sein dürfte, sondern die Qualität der Verkehrsverbindungen und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, ist im Hinblick auf diese Umstände, insbesondere bei Annahme einer Fahrzeit von 2,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem KFZ davon auszugehen, dass das Erfordernis der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb erfüllt ist.

65 Mithin war der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen."

66 Diesen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich fest.

67 Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des jeweils maßgeblichen Lebenssachverhalts.

68 Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Beteiligten zu 1 heraus verständlich, deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist.

69 Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin hebt im Wesentlichen darauf ab, dass das Weisungsrecht der in G-STADT eingesetzten Leitung bisher jeweils alle Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte umfasste und ein kompetenter Ansprechpartner für den Betriebsrat somit in der betreffenden Betriebsstätte bestand. Dies gelte aber nunmehr nicht mehr, weil dort eine nur noch eine zerfaserte Leitungsstruktur bestehe. Daraus resultiere, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stattgegeben werden müsse.

70 Dem folgt die Kammer ausdrücklich nicht. Vielmehr ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Herr K. und Frau A. in G-STADT als die Personen anzusehen sind, die mit der erforderlichen Leitungsmacht ausgestattet sind, um die Weisungsrechte des Arbeitgebers auszuüben. Ein normativer Anhaltspunkt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen dafür, zu fordern, dass eine Person für alle betroffenen Arbeitnehmer weisungsbefugt sein müsse, fehlt. Folglich ist es mit dem Arbeitsgericht ohne Bedeutung, dass diese Kompetenz sowohl Frau A. als auch Herrn K. jeweils nur in Bezug auf die ihnen untergeordneten Mitarbeiter zusteht. Auch steht der Annahme einer organisatorischen Leitungsmacht nicht entgegen, dass ein von 44 Arbeitnehmern direkt dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 unterstellt ist. Der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebes von dem Betriebsteil, von der vorliegend auszugehen ist, die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil erschwert ist oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können, was vorliegend ebenfalls zu bejahen ist. Insoweit hebt die gesetzliche Regelung ausdrücklich die Arbeitsnähe hervor. Insofern ist aber nicht ersichtlich, warum es ausschlaggebend sein soll, dass in dem Betriebsteil die Wahrnehmung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten an der Leitungsmacht organisiert sein soll, die die Entscheidung selbst trifft. Vielmehr ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass es ausreicht, dass die im Betriebsteil vorhandene Leitungsmacht lediglich die im Hauptbetrieb getroffenen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ausübt im Sinne von Umsetzen. Dafür spricht auch, dass ansonsten, worauf die Beteiligten zu 2, 3 im Beschwerdeverfahren zutreffend hingewiesen haben, der Arbeitgeber es in der Hand hätte, durch an sachbezogene Kriterien nicht gebundene organisatorische Entscheidungen, die er als Ausfluss der Unternehmensfreiheit (Art. 14 GG) treffen kann, je nach Belieben Strukturen zu schaffen, die aufgrund von Zerfaserung ja oder nein zur Verneinung oder Bejahung der Betriebsratsfähigkeit führen würden.

71 Folglich war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

72 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien der §§ 92, 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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