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2 Sa 505/17•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2018-12-05, 2 Sa 505/17
2 Sa 505/17Tribunal do Trabalho / Câmara 25 de dez. de 2018
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte unter anderem dann, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Danach ist der Anspruch gegeben, wenn die Abmahnung die unrichtige Behauptung enthält, der Arbeitnehmer habe sein Fehlverhalten trotz Hinweis fortgesetzt, da es für die Schwere des mit der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens einen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten entgegen der geäußerten Bitte fortgesetzt hat oder ob er der Aufforderung nachgekommen ist.(Rn.69) (Rn.74) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 27. September 2017, 6 Ca 194/17, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-05
Aktenzeichen: 2 Sa 505/17
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:1205.2Sa505.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte unter anderem dann, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Danach ist der Anspruch gegeben, wenn die Abmahnung die unrichtige Behauptung enthält, der Arbeitnehmer habe sein Fehlverhalten trotz Hinweis fortgesetzt, da es für die Schwere des mit der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens einen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten entgegen der geäußerten Bitte fortgesetzt hat oder ob er der Aufforderung nachgekommen ist.(Rn.69) (Rn.74)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 27. September 2017, 6 Ca 194/17, Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.09.2017 - 6 Ca 194/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln (Klageantrag zu 1.) aus der Personalakte zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Entfernung von fünf Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
2 Der Kläger ist seit dem 01. August 1985 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt und als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder im Werk Z. eingesetzt. Er ist ausgebildeter Schmied und Industriemeister Metall.
3 Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 09. Februar 2016 drei Abmahnungen. Die erste Abmahnung vom 09. Februar 2016 (Bl. 47, 48 d.A.) hat folgenden Inhalt:
4 " Abmahnung
5 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt.
6 Am 02.02.2016 waren Sie alleine an der Desma Vulkanisationspresse 901 eingesetzt und haben dort den Artikel X23133300004-01 gefahren.
7 An diesem Tage wurde an dieser Presse für diesen Artikel eine Zeitaufnahme durch Herrn E. durchgeführt. Um 7.25 Uhr kam Herr E. an die Maschine, um die Zeitaufnahme zu starten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt nicht an der Maschine.
8 Nach Ihrer Rückkehr, einige Minuten später, begannen Sie, die bereits produzierten Teile zu putzen. Als sich die Presse öffnete, putzten Sie weiter und entnahmen nicht sofort die Teile, die noch in der Maschine lagen. Dies taten Sie, obwohl Ihnen der vorgeschriebene Ablauf sehr wohl bekannt war. Zuerst Teile entnehmen, danach falls notwendig putzen der Teile. Dies ist notwendig, da sich zum einen der Gummi negativ durch die Verweilzeit der Teile in der heißen Form verändert, was Qualitätsprobleme zur Folge haben kann, zum anderen kühlt sich die Maschinen und die eingebaute Form durch die lange Offenstehzeit so stark ab, dass der nötige Ausheizgrad der nächsten Tour nicht gewährleistet werden kann, was ebenfalls Qualitätsprobleme zur Folge haben kann. Sie änderten auch Ihr Fehlverhalten nicht, nachdem Herr E. Sie bat, sich an den vorgegebenen Ablauf zu halten, die Teile schnellstmöglich zu entnehmen, um dann seine Zeitaufnahme starten zu können.
9 Ein solches Fehlverhalten können und werden wir nicht akzeptieren und wir mahnen Sie daher ab. Wir fordern Sie auf, zukünftig die Teile schnellstmöglich der Form zu entnehmen und die Offenstehzeit der Maschine so gering wie nötig zu halten und somit die Qualität der produzierten Produkte zu gewährleisten.
10 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, behalten wir uns vor das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
11 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte."
12 Die zweite Abmahnung vom 09. Februar 2016 (Bl. 45, 46 d.A.) lautet:
13 " Abmahnung
14 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt.
15 Am 02.02.2016 waren Sie alleine an der Desma Vulkanisationspresse 901 eingesetzt und sind dort den Artikel X23133300004-01 gefahren.
16 An diesem Tage wurde an dieser Presse und für diesen Artikel eine Zeitaufnahme durch Herrn E. durchgeführt. Um 7.25 Uhr kam Herr E. an die Maschine um die Zeitaufnahme zu starten.
17 Herrn E. fiel an der Presse auf, dass die im Einstellplan vorgegebene Heizzeit vom 380 auf 480 Sekunden hochgesetzt worden war. Das Verändern der Heizzeit hat negative Auswirkungen auf die Qualität der gefertigten Teile, da sich die Eigenschaft des Gummis verändert. Diese Zusammenhänge sind Ihnen als Einrichter durchaus bewusst. Als Sie zurückkamen und Herrn E. sahen, haben Sie die Heizzeit sofort wieder korrigiert.
18 Diese Manipulation der Anlage haben sie am 02.02.2016 gegen 9.45 Uhr gegenüber Ihrem Vorgesetzten Herrn Y. zugegeben.
19 Das eigenmächtige Verändern der Heizzeit und die dadurch entstehenden qualitätstechnischen Auswirkungen können und werden wir nicht akzeptieren. Wir mahnen Sie daher ab. Wir fordern Sie auf, sich an die Vorgaben im jeweiligen Arbeitsplan zu halten.
20 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, behalten wir uns vor das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
21 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte."
22 In der dritten Abmahnung vom 09.Februar 2016 (Bl. 49, 50 d.A.) heißt es:
23 " Abmahnung
24 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt.
25 Am 02.02.2016 waren Sie alleine an der Desma Vulkanisationspresse 901 eingesetzt und sind dort den Artikel X23133300004-01 gefahren.
26 An diesem Tage wurde an dieser Presse und für diesen Artikel eine Zeitaufnahme durch Herrn E. durchgeführt. Um 7.25 Uhr kam Herr E. an die Maschine um die Zeitaufnahme zu starten.
27 Beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen werden, um die Qualität unserer Produkte gewährleisten zu können, Spezialwerkzeuge (Blech mit Haltegriff) eingesetzt. Dieses Blech wird dafür verwendet, um die Innenteile schonend an die Unterplatte anzudrücken. Den Mitarbeitern und Einrichter wurde das Vorgehen mit dem Spezialwerkzeugen vom Vorgesetzten erläutert. Sie hingegen nahmen hierfür ein anderes Innenteil und klopften damit die anderen Teile an die Unterplatte. Hierdurch können Materialbeschädigungen entstehen, die zu Qualitätsproblemen führen können. Dies gilt sowohl für die eingeklopften Innenteile sowie für das zum Klopfen verwendete Innenteil.
28 Ein solches Fehlverhalten können und werden wir nicht akzeptieren und wir mahnen sie daher ab. Wir fordern Sie auf, zukünftig die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel zu verwenden und somit die Qualität der produzierten Produkte zu gewährleisten.
29 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, behalten wir uns vor das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
30 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte."
31 Unter dem 05. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus folgende Abmahnung (Bl. 55, 56 d.A.):
32 " Abmahnung
33 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich Pralldämpfer/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt.
34 Am 23.11.2016, um 16.10 Uhr, fiel Ihrem Segmentleiter, Herrn G., beim Rundgang durch die Produktion an der Presse 901, Handmontage, auf, das Gummi in der Presse steckte und ungeputzte, halbwarme Teile auf dem Entformungstisch lagen, aber kein Mitarbeiter an der Maschine zu sehen war. Er beobachtete, dass die Presse nicht im Arbeitszyklus, sondern manuell zugefahren war. Also wartete er an der Maschine um die Mitarbeiter nach dem Grund des unplanmäßigen Maschinenstillstandes zu fragen.
35 Da auch nach 5 Minuten Wartezeit kein Mitarbeiter erschien, holte er sich Herr G. den Einrichter, Herrn J., an die Presse und befragte diesen, wer die Presse fährt und wo die Mitarbeiter sich befinden. Herr J. benannte die Herren A. und X, konnte aber keine genaue Auskunft geben, über den Verbleib von Ihnen und Herrn X. Er vermutete, dass Sie beim Kaffeetrinken wären.
36 Nach insgesamt 10 Minuten kamen Sie an Ihren Arbeitsplatz zurück und begannen wortlos damit, die Presse wieder anzufahren. Die Frage des Segmentleiters, wo Sie waren und was los war, beantworteten Sie nicht.
37 Sie haben während der Arbeitszeit und zusätzlich zu Ihrer auf den Lausanne-Zetteln dokumentierten Pause, Ihren Arbeitsplatz verlassen und die Presse abgestellt, was einen Zeit- (Maschine abstellen, 10 Minuten Wartezeit des Segmentleiters und 10 Minuten für das Wiederanfahren der Maschine = ergeben mindestens 20 Minuten) und Stückzahlverlust (90 Teile) für die Firma darstellt.
38 Durch Ihr Fehlverhalten haben Sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir fordern Sie letztmalig auf, Ihren Arbeitsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.
39 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, werden wir das Arbeitsverhältnis kündigen.
40 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte."
41 Schließlich erhielt der Kläger ebenfalls unter dem 05. Januar 2017 folgende weitere Abmahnung (Bl. 57, 58 d.A.):
42 " Abmahnung
43 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich Pralldämpfer/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt.
44 Am 23.11.2016, um 16.10 Uhr, fiel Ihrem Segmentleiter, Herrn G., beim Rundgang durch die Produktion an der Presse 901, Handmontage, auf, das Gummi in der Presse steckte und ungeputzte, halbwarme Teile auf dem Entformungstisch lagen, aber kein Mitarbeiter an der Maschine zu sehen war. Er beobachtete, dass die Presse nicht im Arbeitszyklus, sondern manuell zugefahren war. Also wartete er an der Maschine um die Mitarbeiter nach dem Grund des unplanmäßigen Maschinenstillstandes zu fragen.
45 Während Wartezeit von Herrn G., betrachtete er sich den Arbeitsplatz etwas näher und es fiel ihm auf, dass beschichtete Innenteile vom Artikel 704, die eigentlich in die extra dafür vorgesehene und saubere graue KLT gehörten, in einer Anzahl von etwa 40 Stück auf dem Arbeitstisch lagen und somit einem erhöhten Verschmutzungsrisiko ausgesetzt waren (u.a. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz). Dies entspricht nicht unseren Arbeitsstandards und unserer Group Procedure 0552 (Punkt 2.5 und Punkt 2.9), die Ihnen als Einrichter bekannt ist.
46 Da nach insgesamt 10 Minuten Wartezeit kein Mitarbeiter erschien, holte er sich den Einrichter, Herrn J., an die Presse und befragte diesen, wer die Presse fährt und wo die Mitarbeiter sich befinden. Herr J. benannte die Herren A. und X, konnte aber keine genaue Auskunft geben, über den Verbleib von Ihnen und Herrn X. Er vermutete, dass Sie beim Kaffeetrinken wären.
47 Herr G. sagte zu dem den Einrichter, Herrn J., dass die Handhabung der auf dem Tisch liegenden Innenteile nicht der richtige Ablauf sei. Der Einrichter bestätigte dies.
48 Sie kamen an Ihren Arbeitsplatz zurück und begannen wortlos damit, die Presse wieder anzufahren. Die Frage des Segmentleiters, wo Sie waren und was los war, haben Sie nicht beantwortet. Herr G. erklärte Ihnen nochmals die Problematik und die qualitativen Auswirkungen bei Ihrem fehlerhaften Umgang mit den beschichteten Innenteilen.
49 Erschwerend kommt hinzu, dass Sie bei Schichtbeginn um 14 Uhr von dem Gruppenleiter, Y, unterwiesen wurden. Die Inhalte (u.a. Ordnung und Sauberkeit siehe Anlage 1). Diese Unterweisung erfolgte aufgrund des Arbeitsplatzaudits vom 16.11.2016 (Anlage 2).
50 Ein solches Fehlverhalten werden wir nicht akzeptieren und wir mahnen Sie daher letztmalig ab. Wir fordern Sie auf, zukünftig die Teile gemäß den Arbeitsplänen und Arbeitsstandards sowie gemäß der Group Procedure zu fertigen und zu behandeln.
51 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, werden wir das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
52 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte."
53 Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage begehrt der Kläger die Entfernung der vorgenannten fünf Abmahnungen aus seiner Personalakte.
54 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. September 2017 - 6 Ca 194/17 - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. September 2017 verwiesen.
55 Mit Urteil vom 27. September 2017 - 6 Ca 194/17 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
56 Gegen das ihm am 10. November 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Februar 2018 mit Schriftsatz vom 08. Februar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
57 Der Kläger trägt vor, in Bezug auf die erste Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln habe sich das Arbeitsgericht mit seinem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Es existiere keine Anweisung, durch die die sofortige Entnahme der Teile aus der nach abgeschlossenem Heizvorgang geöffneten Presse angeordnet werde. Im Übrigen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Teile unverzüglich aus der Presse herauszunehmen, weil er sonst den von Seiten der Beklagten geforderten Arbeitsrhythmus nicht hätte einhalten können. Nach dem Pressen müssten die Teile sofort zu Recht geschnitten und geputzt werden. Die Maschine arbeite aber so schnell, dass die Dauer eines Pressvorgangs nicht ausreiche, um das zuvor produzierte Teil entsprechend nachzuarbeiten. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass und ggf. wann sowie durch wen er angewiesen worden sei, den weitergehenden Arbeitsvorgang sofort zu unterbrechen und sich unverzüglich um die Entleerung der geöffneten Presse zu kümmern. Unzutreffend sei, dass er zu erkennen gegeben haben soll, die Vorgaben der Beklagten nicht zu akzeptieren. Vielmehr habe er bereits in der Klagebegründung ausgeführt, dass er auf entsprechenden Hinweis den Arbeitsvorgang sofort geändert habe. Nachdem er durch Herrn E. darauf hingewiesen worden sei, dass die Maschine stets vorrangig zu bedienen sei, habe er sein Verhalten unverzüglich geändert. Auch bezüglich der weiteren Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen Erhöhung der Heizzeit habe er vorgetragen, dass er diese Änderung nur vorgenommen habe, weil die Bestückungstische in der eigentlich vorgeschriebenen Zeit nicht hätten freigeschafft werden können. Daher sei ihm lediglich die Wahl zwischen dem Erhöhen der Heizzeit oder dem Befüllen der Bestückungstische mit immer neuen Werkstücken gewesen. Die Beklagte habe nach dem Vorfall sofort erkannt, dass die Soll-Vorgaben zu hoch seien und habe die Menge ausgehend von hundert Stück von 28,6 auf 35,2 Minuten verlängert. Es sei Sache der Beklagten gewesen, die Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass sie durch den Arbeitnehmer innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit abgearbeitet werden könnten, ohne dass es zu Qualitätseinbußen komme. Die Beklagte habe aus Abweichungen in einem einzigen Arbeitsvorgang zwei Abmahnungen konstruiert. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Vorwürfe lediglich eine Abmahnung hätte aussprechen dürfen. Bezüglich der Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen des angeblich nicht korrekten Einsatzes eines Spezialwerkzeuges beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen gehe das Arbeitsgericht nur darauf ein, dass er dies nicht bestreite. Er habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass er in die Bedienung der Vulkanisationspresse 901 nicht eingewiesen und insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass zum Zwecke des Andrückens der Innenteile an die Unterplatte ein spezielles Blech mit Haltegriff existiere und verwendet worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt, wegen angeblich fehlerhafter Handgriffe innerhalb eines einzigen Arbeitsvorganges drei Abmahnungen auszusprechen. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der vierten Abmahnung vom 05. Januar 2017 bezüglich des Entfernens vom Arbeitsplatz seien unzureichend und würden weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme Rechnung tragen. Am 23. November 2016 seien alle Arbeitnehmer in seinem Bereich fest an Maschinen eingeteilt gewesen, wonach es keinen freien Springer gegeben habe. Im Übrigen sei die betreffende Maschine bei Pausen der Mitarbeiter regelmäßig abgestellt und danach wieder hochgefahren worden. Auch bei der fünften Abmahnung vom 05. Januar 2017 bezüglich der auf dem Arbeitstisch liegenden Innenteile mache das Arbeitsgericht nur pauschale Aussagen und setze sich nicht mit seinem Einwand auseinander, dass die Tische innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht zu entleeren gewesen seien. Hinzu komme, dass der Bestückungstisch sogar für die Zwischenablage der Teile vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich bei allen Abmahnungen um Probleme im Betriebsablauf der Beklagten und nicht um ein ihm vorzuwerfendes schuldhaftes Verhalten. Die Beklagte müsste die Stückzahlen senken, damit das Einhalten aller Vorgaben für die Mitarbeiter überhaupt möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 08. Februar 2018 und seine Schriftsätze vom 23. April 2018 sowie 22. November 2018 verwiesen.
58 Der Kläger beantragt ,
59 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln zu widerrufen und aus der Personalakte zu entnehmen,
60 2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen Erhöhung der Heizzeit zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen,
61 3. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen des nicht korrekten Einsatzes eines Spezialwerkzeuges zu widerrufen und aus der Personalakte zu entnehmen,
62 4. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung betreffend des Entfernens vom Arbeitsplatz für 10 Minuten vom 05.01.2017 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen,
63 5. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung betreffend einem fehlerhaften Umgang mit den beschichteten Innenteilen vom 05.01.2017 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
64 Die Beklagte beantragt ,
65 die Berufung zurückzuweisen.
66 Sie erwidert, gemäß der Ansicht des Arbeitsgerichts seien alle fünf Abmahnungen inhaltlich zutreffend und im Übrigen zu Recht erteilt worden. Dem Kläger sei als Einrichter aufgrund seiner bereits seit 1985 bestehenden Tätigkeit die Vulkanisationspresse 901 ebenso wie der am 02. Februar 2016 dort gefahrene Artikel sehr gut bekannt. Auch der vom Kläger geschilderte grundsätzliche Arbeitsablauf an der Maschine sei Standard und Tagesgeschäft mit nicht ungewöhnlichen Problemen für einen Einrichter wie ihn. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass Herr E. ihn darauf angesprochen habe, dass die Presse zu entleeren sei, und ihm mitgeteilt habe, dass die Maschine vorrangig zu bedienen sei, auch wenn die vorherigen Teile noch nicht geputzt worden seien und dadurch ein Rückstau der noch zu bearbeitenden Artikel entstehe. Allerdings habe der Kläger sich zunächst nicht an die Bitte des Herrn E. gehalten, sondern weiter geputzt und sogar noch einen hinzukommenden Kollegen weggeschickt. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers, dass er sofort nach dem Hinweis von Herrn E. sein Verhalten geändert habe, werde ausdrücklich bestritten. Die mit der zweiten Abmahnung vom 09. Februar 2016 beanstandete eigenmächtige Veränderung der Heizzeit am 02. Februar 2016 an der Vulkanisierungspresse 901 habe der Kläger selbst eingeräumt. Seine diesbezügliche Behauptung, er habe die Heizzeit nicht auf 480, sondern auf 460 Sekunden hochgestellt, ändere am Kern des Vorwurfs nichts, werde jedoch bestritten. Als Herr E. zur Presse gekommen sei, sei die im Einstellplan vorgegebene Heizzeit von 380 Sekunden auf 480 Sekunden hochgesetzt gewesen, was sich Herr E. sogar noch notiert habe. Das Verändern der Heizzeit habe negative Auswirkungen auf die Qualität der gefertigten Teile, weil sich die Eigenschaften des Gummis dadurch veränderten. Eine Erhöhung der Heizzeit habe beispielsweise Auswirkungen auf die Elastizität des Gummis. Der Gummi werde zunehmend härter und brüchiger, wodurch seine Lebensdauer verkürzt werde. Diese Zusammenhänge seien dem Kläger als Einrichter durchaus bewusst. Es handele sich dabei um Grundlagen der Maschinenbedienung. Der Kläger habe sich an die Vorgaben zur Heizzeit im jeweiligen Einstellplan zu halten und dürfe diese nicht eigenmächtig verändern. Daran habe er sich unstreitig nicht gehalten und damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Erklärungsversuche des Klägers, aus welchen Gründen er sich angeblich zu der eigenmächtigen Veränderung der Heizzeit veranlasst gesehen haben wolle, seien somit rechtlich unerheblich. Zudem habe sich der Kläger nie dazu geäußert, dass die Vorgaben nicht einzuhalten wären. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zu erwarten gewesen, dies anzusprechen anstatt bewusst eigenmächtig entgegen den Vorgaben die Heizzeit zu erhöhen. In Bezug auf die dritte Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen des nicht korrekten Einsatzes eines Spezialwerkzeuges für das Bestücken der Maschine habe Herr E. festgestellt, dass der Kläger beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen ein anderes Innenteil genommen und damit die anderen Teile an die Unterplatte geklopft habe. Beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen werde zur Gewährleistung der Qualität der Produkte ein Spezialwerkzeug (Blech mit Haltegriff) eingesetzt, um damit die Innenteile schonend an die Unterplatte anzudrücken. Den Mitarbeiten und Einrichtern sei das Vorgehen mit dem Spezialwerkzeug vom Vorgesetzten erläutert worden. Es handele sich dabei um ein ganz übliches Handling, so dass die Behauptung des Klägers, er habe dies angeblich nicht gewusst, nicht nachvollziehbar sei. Durch das fehlerhafte Vorgehen des Klägers könnten Materialbeschädigungen entstehen, die zu Qualitätsproblemen führen könnten, was sowohl für die eingeklopften Innenteile als auch für das zum Klopfen verwendete Innenteil gelte. Es handele sich dabei um scharfkantige Aluteile, so dass vollkommen klar sei, dass ein solches keinesfalls zum wie auch immer gearteten Eindrücken der anderen Innenteile verwandt werden dürfe. In Bezug auf die vierte Abmahnung vom 05. Januar 2017 habe der Kläger am 23. November 2016 während seiner Arbeitszeit und zusätzlich zu seiner auf den Pausen-Zetteln dokumentierten Pause seinen Arbeitsplatz verlassen und die Presse abgestellt, was einen Zeitverlust (Maschine abstellen, 10 Minuten Wartezeit des Segmentleiters und 10 für das Wiederanfahren der Maschine = mindestens 20 Minuten) und Stückzahlverlust (90 Teile) darstelle. Auch wenn die persönlichen Verteilzeiten einen Toilettengang zulassen würden, dürfe dafür aber die Maschine nicht abgestellt werden. Auch der von ihr angeführte Stückzahlverlust durch das Abstellen der Maschine sei mit 90 Teilen zutreffend angegeben. Bei 100 % Maschinenzeit ergebe sich eine nach Arbeitsschritten hochgerechnete Stückzahl von 194 Teilen. Nach Abzug von anteilsmäßigen Störungen zugunsten des Klägers und unter Zugrundelegung einer sich daraus ergebenden Stückzahl von 180 Teilen ergebe sich bei einem Zeitverlust von 30 Minuten der genannte Stückzahlverlust von 90 Teilen. Dabei sei nicht nur die 10 Minuten Wartezeit des Herrn G. und die 10 erforderlichen Minuten für das Wiederanfahren der Maschine zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus weitere 10 Minuten, die das Abstellen der Maschine erfordere. Hinsichtlich der fünften Abmahnung vom 05. Januar 2017 wegen des fehlerhaften Umgangs mit den Innenteilen sei Herrn G. am 23. November 2016 am Arbeitsplatz des Klägers aufgefallen, dass beschichtete Innenteile in einer Anzahl von etwa 40 Stück auf dem Arbeitstisch gelegen hätten und somit einem erhöhten Verschmutzungsrisiko ausgesetzt gewesen seien, obwohl diese in die extra dafür vorgesehene und saubere graue KLT gehörten. Dies entspreche nicht ihren Arbeitsstandards u.a. bezüglich Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz und auch nicht der Group Procedure 0552 (Punkt 2.5 und Punkt 2.9), die dem Kläger als Einrichter bekannt sei. Der Tisch sei nicht für die Zwischenablage von Innenteilen vorgesehen, sondern vielmehr Abstellfläche für Bestückungsbehälter und Werkzeug. Die beschichteten Teile müssten jedoch vollkommen öl- und fettfrei sein, weil der Gummi sonst nicht hafte. Deswegen gebe es auch Handschuhe zum Entnehmen der Teile. Dem Kläger sei eindeutig die Verpflichtung bekannt, mit Haftmitteln beschichtete Teile aus dem Sprühbereich des Trennmittels zu entfernen und hinsichtlich der Handhabung beschichteter Teile sicherzustellen, dass die mit Haftmittel beschichteten Teile nicht verunreinigt würden. Haftmittelbeschichtete Teile dürften nur mit sauberen Handschuhen angefasst und nur in sauberen Behältern abgelegt bzw. gelagert werden.
67 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., F., G., H. und J.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. Dezember 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
68 Die Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als er mit seinem Klageantrag zu 1. die Entfernung der ersten Abmahnung vom 09. Februar 2016 (wegen verspäteter Entnahme von Artikeln) aus seiner Personalakte begehrt. Die erste Abmahnung vom 09. Februar 2016 ist in Bezug auf den darin enthaltenen Vorwurf, der Kläger habe sein Fehlverhalten angeblich auch nach der Bitte des Herrn E. zur Einhaltung des vorgegebenen Ablaufs nicht geändert, unzutreffend und deshalb insgesamt aus der Personalakte zu entfernen. Im Übrigen ist die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts unbegründet. Die weiteren Abmahnungen sind dem Kläger zu Recht erteilt worden.
I.
69 Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13, NZA 2013, 91 ).
70 Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin vom 05. Dezember 2018 klargestellt, dass mit den Klageanträgen jeweils der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der bezeichneten Abmahnung aus der Personalakte geltend gemacht und daneben kein weiterer Anspruch auf Widerruf eigenständig verfolgt wird. Soweit der Kläger mit den Klageanträgen jeweils verlangt hat, die bezeichnete Abmahnung "zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen", handelt es sich mithin um ein einheitliches Klagebegehren auf "Widerruf" der jeweiligen Abmahnung eben durch ihre Entfernung aus der Personalakte (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 und 16, NZA 2013, 91 ).
II.
71 Danach ist der Klageantrag zu 1. auf Entfernung der ersten Abmahnung vom 09. Februar 2016 aus der Personalakte des Klägers begründet, während die gegen die weiteren Abmahnungen gerichteten Klageanträge zu 2. bis 5. unbegründet sind.
72 1. Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung der ersten Abmahnung vom 09. Februar 2016 (wegen verspäteter Entnahme von Artikeln) aus seiner Personalakte verlangen, weil darin der unzutreffende Vorwurf enthalten ist, der Kläger habe das ihm vorgeworfene Fehlverhalten auch nach der von Herrn E. geäußerten Bitte zur Einhaltung des vorgegebenen Ablaufs nicht geändert.
73 a) Der Kläger hat sowohl in der Klagebegründung als auch in seiner Berufungsbegründung gerügt, dass er entgegen der in der Abmahnung aufgestellten Behauptung auf den Hinweis des Herrn E. sein Verhalten sogleich entsprechend geändert habe. Der von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten benannte Zeuge E. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung keine Angaben dazu gemacht, ob der Kläger auch nach seiner geäußerten Bitte, sich an den vorgegebenen Ablauf zur schnellstmöglichen Entnahme der Teile zu halten, sein Fehlverhalten fortgesetzt hat. Bei der deswegen erneut durchgeführten Vernehmung durch das Berufungsgericht hat der Zeuge auf Nachfrage ausgesagt, dass der Kläger auf seine Aufforderung hin die Teile rausgenommen habe und seiner Bitte nachgekommen sei. Der Kläger habe ihm zuerst gesagt, dass er dann mit dem Ablauf nicht klarkomme, wenn er zuerst die Teile entnehme, er müsse daher erst putzen. Er - der Zeuge - habe diesem dann erläutert, dass er mit der Zeitaufnahme schon klarkäme, auch wenn zu viele Teile noch nicht geputzt seien, und ggf. ein weiterer Mitarbeiter hinzuzuziehen wäre. Daraufhin habe der Kläger die Teile entnommen. Als die Presse aufgegangen sei, habe er ihn aufgefordert, zunächst die Teile zu entnehmen. Daraufhin habe der Kläger erwidert, er müsse zunächst zu Ende putzen, er komme mit den Teilen nicht hinterher. Er habe ihm gesagt, dass die Teile zuerst zu entnehmen seien, wenn sich die Presse öffne, und das Putzen erst danach erfolge. Daraufhin habe der Kläger die Teile entnommen und dann den normalen Ablauf eingehalten. Er könne heute nicht mehr genau sagen, wie lange es gedauert habe, bis der Kläger nach seiner Aufforderung die Teile dann entnommen habe. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seiner Aufforderung zunächst weiter geputzt habe, sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass der Kläger seiner Aufforderung zunächst nicht nachkommen wolle. Erst nach der seines Erachtens unnötigen Diskussion bzw. einem Wortgefecht sei der Kläger dann seiner Bitte nachgekommen.
74 b) Nach dieser Aussage des Zeugen erscheint der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf, der Kläger habe sein Fehlverhalten auch nicht geändert, nachdem der Zeuge E. ihn gebeten habe, sich an den vorgegebenen Ablauf zur schnellstmöglichen Entnahme der Teile zu halten, als unzutreffend. Die in der Abmahnung enthaltene Darstellung erweckt den Eindruck, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Fehlverhalten ungeachtet der von Herrn E. geäußerten Bitte fortgesetzt hat. In der Abmahnung wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger - wenn auch nach einem kurzen Wortgefecht - dann der Bitte des Zeugen E. nachgekommen ist. Für die Schwere des mit der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens macht es einen Unterschied, ob der Kläger sein Fehlverhalten entgegen der geäußerten Bitte fortgesetzt hat oder ob er der Aufforderung nachgekommen ist. Im Hinblick darauf ist die erste Abmahnung vom 09. Februar 2016 aufgrund des nicht zutreffend dargestellten Vorwurfs insgesamt aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
75 2. Der gegen die zweite Abmahnung vom 09. Februar 2016 gerichtete Klageantrag zu 2. ist unbegründet.
76 a) Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er die vorgegebene Heizzeit eigenmächtig verändert hat. Der Zeuge E. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt, dass er sich sicher sei, dass die Heizzeit auf 480 Sekunden hochgestellt gewesen sei. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung auch nicht mehr gewandt. Vielmehr hat er sich darauf berufen, dass er die von ihm nicht in Abrede gestellte Änderung nur vorgenommen habe, weil die Bestückungstische in der vorgeschriebenen Zeit nicht hätten freigeschafft werden können. Entgegen der Ansicht des Klägers vermag dies eine eigenmächtige Änderung der eigens vorgegebenen und eingestellten Heizzeit ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat die in den Einstellplänen vorgegebenen Parameter wie die jeweils maßgebliche Heizzeit zur Erreichung der ihrer Bewertung nach optimalen Eigenschaften festgelegt. Auch wenn der Kläger die Heizzeit dann wieder korrigiert hat, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte die Heizzeit nach der von ihr und nicht etwa vom Kläger vorzunehmenden Beurteilung zur Erzielung einer optimalen Eigenschaft des Gummis festgelegt und dementsprechend das Verändern der vorgegebenen Heizzeit nach der maßgeblichen Beurteilung der Beklagten negative Auswirkungen auf die Qualität der gefertigten Teile hat. Dabei ist unerheblich, dass die vom Kläger gefertigten Teile letztendlich nicht aussortiert werden mussten. Maßgeblich ist vielmehr, dass er gemäß dem Abmahnungsvorwurf die im Einstellplan vorgegebene Heizzeit eigenmächtig hochgesetzt hat, obwohl er dies zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Qualität der gefertigten Teile nach der maßgeblichen Beurteilung der Beklagten zu unterlassen hatte. Dass der Kläger nach seiner Rückkehr die Heizzeit sofort wieder korrigiert hat, wird auch in der Abmahnung erwähnt, ändert aber nichts an der ihm zu Recht vorgeworfenen Pflichtverletzung.
77 b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Abmahnung auch nicht unverhältnismäßig, weil die Beklagte trotz eines einheitlichen Arbeitsvorgangs mehrere Abmahnungen ausgesprochen hat. Da es sich um jeweils verschiedene Vorwürfe handelt, konnte die Beklagte auch jeden einzelnen Vorwurf zum Gegenstand einer Abmahnung machen, zumal anderenfalls die Abmahnung insgesamt aus der Personalakte zu entfernen ist, wenn auch nur einer der darin enthaltenen Vorwürfe unzutreffend sein sollte.
78 c) Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts kommt eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte auch nicht wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs in Betracht, weil die Beklagte weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation des beanstandeten Fehlverhaltens des Klägers hat.
79 3. Der gegen die dritte Abmahnung vom 09. Februar 2016 gerichtete Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet.
80 a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er die Positionierung mit Hilfe anderer Innenteile und nicht mit dem angeführten Spezialwerkzeug (Blech mit Haltegriff) vorgenommen hat. Unabhängig davon hat der Zeuge E. glaubhaft bestätigt, dass er gesehen habe, wie der Kläger ein Innenteil genommen und dieses dafür verwandt habe, um einige Innenteile in die Form einzudrücken. Das vorhandene Spezialwerkzeug, mit dem man mit einer größeren Fläche die Innenteile gleichmäßig eindrucken könne, habe der Kläger hingegen nicht verwandt.
81 b) Der Kläger hat sich vielmehr darauf berufen, dass er eine entsprechende Erläuterung über den angeführten Einsatz des Spezialwerkzeuges zu keinem Zeitpunkt erhalten habe. Mit seiner Berufungsbegründung hat er dementsprechend gerügt, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass zum Zwecke des Andrückens der Innenteile an die Unterplatte ein spezielles Blech mit Haltegriff existiere und verwandt werde. Im Hinblick darauf, dass die vom Kläger hierzu gegenbeweislich benannten Zeugen vom Arbeitsgericht nicht vernommen worden sind, ist die Beweisaufnahme diesbezüglich vom Berufungsgericht wiederholt worden. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass den Mitarbeitern bzw. Einrichtern das Vorgehen mit dem Spezialwerkzeug erläutert worden ist.
82 aa) Der Zeuge G. hat glaubhaft bestätigt, dass es im Betrieb üblich sei, dass das bezeichnete Spezialwerkzeug (viereckiges Lochblech mit Haltegriff) zum Andrücken der Innenteile an die Unterplatte verwandt werde. Dabei handele es sich um einen üblichen Ablauf in der Firma. Den Mitarbeitern und Einrichtern sei die Verwendung des genannten Spezialwerkzeuges geläufig, das werde üblicherweise so gemacht. Das Problem sei, dass der Kläger ein Innenteil verwandt habe, um damit die Innenteile einzuklopfen. Der eigentliche Grund für die Abmahnung sei gewesen, dass der Kläger ein Innenteil benutzt habe, um damit Innenteile einzuklopfen. Dabei könnten die Innenteile beschädigt werden und es könne sein, dass nachher die Funktion in Bezug auf die Haftung ausfalle. Auch wenn ihm keine Schulungsnachweise diesbezüglich vorlägen, könne er aber sagen, dass das Spezialwerkzeug zum Andrücken der Innenteile an die Unterplatte üblicherweise von den Mitarbeitern zu verwenden sei und tatsächlich auch verwandt werde. Das Spezialwerkzeug gebe es in mehreren Abteilungen und werde für bestimmte Artikel verwandt. Eine allgemeine Anweisung, dass nur das bezeichnete Spezialwerkzeug verwandt werden könne, sei ihm nicht bekannt.
83 bb) Der vom Kläger gegenbeweislich benannte Zeuge F. hat nicht die Darstellung des Klägers bestätigt, sondern vielmehr ebenfalls bekundet, dass das Lochblech benutzt werde, wenn die Innenteile eingesetzt würden und dabei hängen blieben bzw. sich verkanten würden. Dann würden die Innenteile mit dem Lochblech gleichmäßig angedrückt. Bei einigen Artikeln sei der Einsatz des Lochblechs normal. Der Einsatz des Lochblechs sei ihm erläutert worden. Dieses werde von ihm auch zum Andrücken der Innenteile an die Unterplatte eingesetzt. Allen Pressebedienern sei das mal erläutert worden. Der Einsatz des Spezialwerkzeugs sei den Mitarbeitern in Gruppen erläutert worden. Er könne nicht sagen, ob und ggf. bei welcher Gruppe der Kläger dabei gewesen sei. Normalerweise müsse er das aber wissen, zumal er bereits als Meister tätig gewesen sei. Das Lochblech werde auch zum Reinigen der Stirnfläche benutzt.
84 Der vom Kläger gegenbeweislich benannte Zeuge H. hat darauf verwiesen, dass sich sein Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung als die des Klägers befinde. Zu der üblichen Vorgehensweise am Arbeitsplatz des Klägers könne er daher keine näheren Angaben machen.
85 Daraufhin hat der Kläger auf die Vernehmung des von ihm ebenfalls gegenbeweislich benannten Zeugen I. verzichtet, weil dieser in derselben Abteilung wie Herr H. tätig sei.
86 cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen G., die auch vom gegenbeweislich benannten Zeugen F. bestätigt worden sind, zu der Überzeugung gelangt, dass das bezeichnete Spezialwerkzeug im Bereich des Klägers üblicherweise zum Andrücken der Innenteile an die Unterplatte zu verwenden ist und auch verwandt wird. Der Kläger hat hingegen ein anderes Innenteil genommen und damit die anderen Teile an die Unterplatte geklopft, wodurch gemäß den glaubhaften Angaben des Zeugen G. die Innenteile beschädigt werden können und die Funktion in Bezug auf die Haftung beeinträchtigt werden kann.
87 Danach hat die Beklagte die dritte Abmahnung vom 09. Februar 2016 zu Recht erteilt. Entsprechend den obigen Ausführungen war die Beklagte berechtigt, die verschiedenen Vorwürfe jeweils gesondert abzumahnen. Ungeachtet des Zeitablaufs hat die Beklagte weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung.
88 4. Der Klageantrag zu 4. auf Entfernung der vierten Abmahnung vom 05. Januar 2017 aus der Personalakte des Klägers ist unbegründet.
89 a) Entgegen den Ausführungen des Klägers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23. April 2018 hat die Beklagte ihn nicht mit der Begründung abgemahnt, er habe sich unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt. Vielmehr hat sie ihm vorgeworfen, dass er die Presse abgestellt habe, als er seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit und zusätzlich zu seiner Pause verlassen habe, was den angeführten Zeit- und Stückzahlverlust für sie darstelle. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass die Behauptung, die Maschine dürfe in der persönlichen Verteilzeit nicht abgestellt werden, unzutreffend sei und die Maschine tatsächlich immer von allen Mitarbeitern, die an dieser Maschine gearbeitet hätten, ausgestellt worden sei. Ferner seien die behaupteten Zeiten gemäß seinem erstinstanzlichen Vortrag unzutreffend. Gegenbeweislich hat der Kläger die Zeugen J. und F. benannt.
90 b) Daraufhin hat das Berufungsgericht sowohl den von der Beklagten benannten Zeugen G. als auch die beiden vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen zu der Behauptung der Beklagten vernommen, der Kläger habe am 23. November 2016 die Maschine nicht abstellen dürfen, um zur Toilette zu gehen, sondern hätte einen anderen freien Kollegen bzw. Einrichter bitten müssen, die Presse während der kurzzeitigen Abwesenheit weiterzufahren, wodurch ein Zeitverlust von jeweils zehn Minuten für das Abstellen und Wiederanfahren der Maschine eingetreten sei.
91 aa) Der Zeuge G. hat bekundet, dass er bei seiner Runde am Nachmittag am Arbeitsplatz des Klägers am besagten Tag vorbeigekommen sei und gesehen habe, dass die Presse zugefahren und niemand an der Maschine gewesen sei. Die Presse sei an diesem Tag von zwei Mitarbeitern gefahren worden, nämlich vom Kläger und Herrn X. Als nach fünf Minuten immer noch niemand gekommen sei, habe er Herrn J. herbeigerufen, der als Einrichter nicht maschinenbezogen tätig gewesen sei. Er habe Herrn J. gefragt, wo die beiden denn seien, der ihm daraufhin gesagt habe, dass er das nicht wisse und vermute, dass sie Kaffeetrinken seien. Sie hätten sich bestimmt weitere fünf Minuten am Arbeitsplatz aufgehalten, bis dann Herr X. mit einem Kaffeebecher in der Hand angekommen sei. Herr X. habe ihm gesagt, dass sie gerade einen Kaffee getrunken hätten. In dem Moment sei der Kläger aus einer anderen Richtung mit einer Thermoskanne und einem Becher in der Hand gekommen. Der Kläger sei wortlos an seine Maschine und habe diese wieder angefahren. Auf seine Nachfrage habe er ihm keine Antwort gegeben. Als Aufwand für das An- und Herunterfahren der Maschine habe er jeweils zehn Minuten angenommen. Beim Abstellen der Maschine werde der gesamte Zyklus unterbrochen. Bei kurzzeitigen Unterbrechungen, wie z.B. beim Kaffeetrinken, werde die Maschine nicht abgeschaltet, sondern ggf. von einem Kollegen oder von einem anderen Einrichter weitergefahren. In Absprache mit dem Vorgesetzten könne je nach Artikel bei der eigentlichen Pause von einer halben Stunde die Maschine zugefahren werden. Die Gesamtdauer für das Runterfahren und Wiederanfahren der Maschine sowie der Abwesenheit des Klägers sei von ihm auf etwa 20 bis 30 Minuten geschätzt worden. Bei nur kurzzeitiger Abwesenheit sei die Maschine von einem Kollegen bzw. von einem anderen Einrichter weiterzufahren, weil der Zeitaufwand für das Runter- und Hochfahren der Maschine zu hoch sei.
92 bb) Der vom Kläger gegenbeweislich benannte Zeuge F. hat ausgesagt, dass seine Schicht an dem genannten Tag zum Schichtende um 14.00 Uhr bereits beendet gewesen sei, so dass er zu dem Vorfall keine Angaben machen könne. Bei einer Presse, bei der zwei Leute eingesetzt werden, könne immer einer der beiden zur Toilette gehen, während der andere die Maschine weiterfahre. Ggf. müsste ansonsten einem Einrichter bzw. anderen Mitarbeiter Bescheid gesagt werden.
93 Der vom Kläger gegenbeweislich benannte Zeuge J. hat ausgesagt, dass er am 23. November 2016 als Einrichter tätig gewesen sei. Bei der Presse handele es sich um eine Zwei-Mann-Presse. Von den beiden habe ihn keiner darüber informiert, dass er mal zur Toilette müsse. Herr G. habe ihn gerufen und gefragt, warum die Maschine stehe. Er habe Herrn G. gesagt, dass er nicht wisse, warum die Maschine abgestellt sei, ob die beiden zum Kaffeetrinken weg seien oder Ähnliches. Auf die Frage des Herrn G., warum denn die Maschine abgestellt sei, habe er gesagt, dass er freche Antworten erhalte, wenn er danach frage. Er habe dann seine Arbeit weitermachen sollen und könne nicht mehr dazu sagen. Bei einer Zwei-Mann-Presse sei es eigentlich kein Problem, dass einer zur Toilette gehe, weil dann der andere die Maschine weiterfahren könne. Wenn beide kurzzeitig weg müssten, dann sei ein Meister oder Einrichter zu informieren. Die Maschine werde üblicherweise nicht runtergefahren, nur weil jemand zur Toilette müsse. Er könne nur sagen, dass ihn keiner der beiden darüber informiert habe, warum die Maschine runtergefahren worden sei.
94 cc) Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger am 23. November 2016 die Maschine während seiner kurzzeitigen Abwesenheit nicht einfach hätte abstellen dürfen, ohne einen anderen freien Kollegen bzw. Einrichter auch nur anzusprechen.
95 Der Zeuge G. hat glaubhaft bekundet, dass bei nur kurzzeitiger Abwesenheit die Maschine von einem Kollegen bzw. von einem anderen Einrichter weiterzufahren sei, weil der Zeitaufwand für das Runter- und Hochfahren der Maschine zu hoch sei. Wie die vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen ausgeführt haben, könne bei der betreffenden Presse, an der zwei Leute eingesetzt würden, immer einer der beiden dort eingesetzten Mitarbeiter zur Toilette gehen, während der andere die Maschine weiterfahre. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Kläger und sein Kollege überhaupt beide zusammen den Arbeitsplatz hätten verlassen müssen, um zur Toilette zu gehen. Unabhängig davon hätte der Kläger bei einem etwaigen Erfordernis, dass beide Mitarbeiter gleichzeitig den Arbeitsplatz verlassen müssen, jedenfalls einen Meister oder Einrichter informieren können und müssen. Der Zeuge G. hat weiterhin glaubhaft bekundet, dass mit dem Runter- und Hochfahren der Maschine ein erheblicher Zeitaufwand verbunden sei. Er hat glaubhaft bestätigt, dass die Gesamtdauer für das Runterfahren und Wiederanfahren der Maschine sowie der Abwesenheit des Klägers von ihm auf etwa 20 bis 30 Minuten geschätzt worden sei. Danach ist auch die vierte Abmahnung dem Kläger zu Recht erteilt worden.
96 5. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 5. unbegründet.
97 Die fünfte Abmahnung vom 05. Januar 2017 wegen fehlerhaften Umgangs mit beschichteten Innenteilen ist dem Kläger ebenfalls zu Recht erteilt worden.
98 Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger das Abstellen der beschichteten Innenteile in einer Anzahl von etwa 40 Stück nicht in Abrede gestellt habe. Weiterhin hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Zeuge G. ohne weiteres nachvollziehbar erklärt habe, dass aufgrund der notwendigen in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Versiegelung jedenfalls der Bestückungstisch vermehrt mit entsprechendem Sprühstaub des Versiegelungsmittels in Berührung komme und damit qualitative Beeinträchtigungen des Produktes zu befürchten seien. Der Zeuge G. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass in der Group Procedure 0552 (Ziff. 2.9) - gemäß dem vorgelegten Auszug (Bl. 61 f. d. A.) - beschrieben sei, dass durch entsprechende Anweisungen und Einrichtungen sicherzustellen sei, dass die mit Haftmittel beschichteten Innenteile nicht verunreinigt würden und haftmittelbeschichtete Teile nur mit sauberen Handschuhen angefasst sowie nur in sauberen Behältern abgelegt bzw. gelagert werden dürften. Die Form müsse von Zeit zu Zeit versiegelt werden, damit der Gummi nicht an der Form hafte. Dieser Sprühnebel komme natürlich auch mit dem Tisch in Berührung, weshalb die beschichteten Innenteile damit nicht in Berührung kommen dürften.
99 Soweit der Kläger mit seiner Berufung eingewandt hat, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit seinem Einwand auseinander gesetzt habe, dass die Tische innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht zu entleeren gewesen seien, verkennt er, dass er die beschichteten Innenteile nach dem Abmahnungsvorwurf überhaupt nicht auf dem Tisch hätte ablegen dürfen, sondern diese in die dafür eigens vorgesehenen sauberen Behälter hätte ablegen müssen. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass auch andere Maschinenführer Außenteile und Käfigteile auf dem Bestückungstisch hätten liegen lassen, geht es bei der streitgegenständlichen Abmahnung nicht um Außen- und Käfigteile, sondern um beschichtete Innenteile. Wie der Zeuge G. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet hat, dürfen derartige beschichtete Innenteile wegen des Verschmutzungsrisikos nicht auf dem Metalltisch abgelegt werden, während dies bei anderen Teilen, bei denen ein solches Risiko aufgrund der Beschaffenheit nicht besteht, durchaus zulässig sein kann.
100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
101 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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