Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2019-01-31, 2 Sa 228/18

2 Sa 228/18Tribunal do Trabalho / Câmara 231 de jan. de 2019

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Regest

1. Ein nautischer angestellter in einer Revierzentrale, der nicht überwiegend körperlich handwerkliche Tätigkeiten iSv § 2 Abs 3 TV EntgO Bund ausübt, erfüllt nicht die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a des Teil III Abschnitt 4 der des TV EntgO Bund erforderlichen Voraussetzungen.(Rn.28) 2. Maßgeblich hierfür ist die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesene und von ihm ausgeübte Tätigkeit, wobei unerheblich ist, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine anderweitige Tätigkeit hätte zuweisen können.(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 31. Januar 2018, 1 Ca 775/17, Urteil

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 228/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-31

Aktenzeichen: 2 Sa 228/18

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:0131.2Sa228.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 2 S 1 TVöD, § 2 Abs 3 TV EntgO Bund, § 16 Abs 1 TV EntgO Bund

Orientierungssatz

  1. Ein nautischer angestellter in einer Revierzentrale, der nicht überwiegend körperlich handwerkliche Tätigkeiten iSv § 2 Abs 3 TV EntgO Bund ausübt, erfüllt nicht die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a des Teil III Abschnitt 4 der des TV EntgO Bund erforderlichen Voraussetzungen.(Rn.28)

  2. Maßgeblich hierfür ist die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesene und von ihm ausgeübte Tätigkeit, wobei unerheblich ist, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine anderweitige Tätigkeit hätte zuweisen können.(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 31. Januar 2018, 1 Ca 775/17, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.01.2018 - 1 Ca 775/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2 Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 23. August 2010 (Bl. 37, 38 d.A.) und des Änderungsvertrages vom 07. Oktober 2010 (Bl. 5, 6 d.A.) seit dem 01. September 2010 bei der Beklagten als nautischer Angestellter in der Revierzentrale in O-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund). Nach § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrages vom 07. Oktober 2010 ist der Kläger - vorläufig - in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert worden. Seit dem 01. Juli 2011 ist der Kläger zum Ausbilder für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf "Binnenschiffer/Binnenschifferin" bestellt (Bl. 71 d.A.). Am 01. Januar 2014 trat der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft. Danach wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 8 des Teils V Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.3 der Anlage 1 des TV EntgO Bund (EntgeltO Bund) eingruppiert.

3 Mit Schreiben vom 22. April 2015 (Bl. 7 d.A.) beantragte der Kläger rückwirkend zum 01. Januar 2014 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 des Teils III Abschnitt 4 EntgeltO Bund sowie die Zahlung der Ausbilderzulage nach § 16 TV EntgO Bund und verwies zur Begründung auf die Schreiben des BMVI vom 15. Januar 2015 - Az: Z 00/0000.0/0 - und 20. Februar 2015 - Az: Z 00/0000.0/00 - (Bl. 17 d. A.). Im letztgenannten Schreiben vom 20. Februar 2015 heißt es:

4Betreff: übertarifliche Deklarierung als Beschäftigte mit körper-lich/handwerklich geprägten Tätigkeiten

  • Beschäftigte aus Teil V, Unterabschnitte 1.1 und 2.1 der Anlage 1 zum TV EntgO Aktenzeichen: Z 00/0000.0/00 Datum: N-Stadt, 20.02.2015 Seite 1 von 1

5 Anliegend übersende ich die übertarifliche Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zur Erweiterung der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund, Anhang zu den Nrn. 21, 22 und 23 zur Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung.

6 Mit dieser Genehmigung ist es nun möglich, dass z.B. Schiffsführerinnen/Schiffsführer, die das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 aus dem Unterabschnitt 2.1 erfüllen, Erschwerniszuschläge erhalten. Erfolgt eine Bestellung zum Ausbilder/Ausbilderin löst dies eine Eingruppierung in den Teil III Abschnitt 4 aus und die Zahlung der Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO).“

7 Unter dem 22. Juni 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis (Bl. 8, 9 d.A.), auf das verwiesen wird.

8 Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 (Bl. 10, 11 d.A.) stellte der Kläger seinen Höhergruppierungsantrag erneut. Nach einem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 17. August 2016 lehnte die Beklagte die von ihm begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a mit Schreiben vom 13. September 2016 (Bl. 13 - 15 d.A.) ab.

9 Mit seiner am 29. Mai 2017 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat der Kläger sein Höhergruppierungsverlangen weiterverfolgt.

10 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 31. Januar 2018 - 1 Ca 775/17 - Bezug genommen.

11 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt ,

12 die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01. Januar 2014 in die Tarifgruppe 9a Stufe 4 mit 10%iger Zulage einzustufen.

13 Die Beklagte hat beantragt ,

14 die Klage abzuweisen.

15 Mit Urteil vom 31. Januar 2018 - 1 Ca 775/17 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Höhergruppierungsbegehren des Klägers daran scheitere, dass er zwar als Ausbilder bestellt sei, aber die weiteren Voraussetzungen der von ihm begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 des Teils III Abschnitt 4 EntgeltO Bund nicht erfülle. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger neben seiner Ausbildungstätigkeit als nautischer Angestellter in der Revierzentrale mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten beschäftigt sei bzw. die Ausbildungstätigkeit neben einer handwerksmäßigen Tätigkeit erbringe. Im Gegenteil ergebe sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Zwischenzeugnis, dass er in seiner Haupttätigkeit in der Revierzentrale im Wesentlichen mit nicht körperlich/handwerklich geprägten Büro- bzw. Innendiensttätigkeiten beschäftigt sei. Etwas anderes folge auch nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Erlassen des BMVI. Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Betreff des Erlasses, dass die darin geregelte übertarifliche Deklarierung als Beschäftigter mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nur für Beschäftigte aus Teil V, Unterabschnitt 1.1 (Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten - Küstenbereich) und Unterabschnitt 2.1 (Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten - Binnenbereich) gelte, nicht aber für den Unterabschnitt 2.3 (Beschäftigte an Land im nautischen Bereich), dem der Kläger zuzuordnen sei. Die Auffassung des Klägers, dass es für die Eingruppierung nicht darauf ankommen solle, wie er tatsächlich beschäftigt werde, sondern wie er auf Grundlage des Arbeitsvertrages beschäftigt werden könne, sei unzutreffend. Grundlage der Eingruppierung sei die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, nicht aber eine fiktive Betrachtung, welche Tätigkeit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechtes theoretisch zuweisen könnte. Nachdem das Höhergruppierungsbegehren des Klägers bereits aus diesem Grunde abzuweisen sei, bedürfe es keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Tätigkeit des Klägers die weitere Voraussetzung erfülle, wonach der Mitarbeiter dazu bestellt sein müsse, neben seiner handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen. Soweit der Kläger unter Berufung auf § 16 TV EntgO Bund die Zahlung einer 10%igen Zulage begehre, erfülle er die dortigen Voraussetzungen bereits deswegen nicht, weil diese Vorschrift nur für Beschäftigte gelte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal nach Teil III Abschnitt 4 EntgeltO Bund eingruppiert seien. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger - wie zuvor dargestellt - nicht.

16 Gegen das ihm am 23. Mai 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. August 2018 mit Schriftsatz vom 22. August 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

17 Er trägt vor, er erfülle die tarifvertraglichen Anforderungen für die von ihm geltend gemachten Ansprüche. Wenn er auf Veranlassung des Arbeitgebers nur quasi Innendienst in der Revierzentrale verrichte, rechtfertige das nicht, ihn darauf zu beschränken oder zu reduzieren. Tatsächlich habe er in Betrieben und Werkstätten auch Unterweisungen an Auszubildende erteilt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei er sowohl als Ausbilder bestellt als auch dazu berechtigt, in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen. Hierzu berufe er sich auf das ihm erteilte Blatt "Übertragung von Unternehmerpflichten" vom 30. August 2011 (Bl. 180 d.A.). Den Auszubildenden habe er auch deshalb Unterweisungen erteilen müssen, weil sich Besatzungen geweigert hätten, Ausbildung zu betreiben. Diese Weigerung des nautischen Personals auf den Fahrzeugen sei auch ein Grund dafür gewesen, weshalb er als Mitarbeiter der Revierzentrale zum Ausbilder bestellt worden sei. Er habe im Laufe seiner Zeit als Ausbilder sein ca. 1000-seitiges Unterweisungsbuch und auch Tests in den verschiedenen Lehrbereichen erstellt, die er allen Schiffsführern ausgehändigt habe. Folglich sei die Behauptung der Beklagten, er sei nur für den organisatorischen Bereich der Ausbildung verantwortlich, nicht richtig. Es sei wohl richtig, dass er nicht überwiegend körperlich und handwerklich gearbeitet habe. Im Zwischenzeugnis werde ihm deshalb bestätigt, dass er zwar körperlich und handwerklich gearbeitet habe, aber nicht überwiegend. Die Tatsache, dass der Dienstherr ihm bescheinigt habe, körperliche und handwerkliche Leistungen zu erbringen, müsse ausreichen, um ihm den begehrten Anspruch als begründet zuzugestehen. Seiner Überzeugung nach komme es nicht vorrangig darauf an, wie er tatsächlich beschäftigt werde, sondern darauf, wie er auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und der darin vereinbarten Pflichten vom Dienstherr jederzeit auf Abruf beschäftigt werden könne. Aus dem in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages geregelten Direktionsrecht schließe er zu Recht, dass die Beklagte ihn jederzeit sowohl als Nautiker in der Revierzentrale als auch als Schiffsführer einsetzen könne. Er sei tatsächlich in der Lage, alle anderen dienstlichen Aufgaben auf Anforderung spontan zu übernehmen und zu erfüllen. Das setze eine hohe Qualifikation voraus, die bei ihm mit all seinen Fähigkeiten gegeben sei, was den geltend gemachten Anspruch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts rechtfertige. Er habe am Beispiel eines Falles dargelegt, dass in gleichgelagerten Fällen Nautiker mit seinen Qualifikationen auch als Schiffsführer eingesetzt würden. Im März 2016 sei eine Kollegin aus der Revierzentrale damals auf ein Messeschiff beordert und als Schiffsführerin eingesetzt worden. Für ihn wäre der Einsatz als Schiffsführer ebenso möglich gewesen. In Bezug auf den Erlass des BMVI vom 20. Februar 2015 stelle er fest, dass dort Schiffsführer zudem nur als Beispiel genannt würden. Folglich gelte die Regelung auch für ihn, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Er erfülle also alle Voraussetzungen für die von ihm begehrte Höhergruppierung. Folglich sei sein Anspruch auch auf die 10%ige Zulage ebenfalls begründet. Insoweit nehme er mit Recht die Gleichstellung mit den Ausbildern/Lehrgesellen im Wasserbau für seine Forderung in Anspruch.

18 Der Kläger beantragt ,

19 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31. Januar 2018 - 1 Ca 775/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01. Januar 2014 in die Tarifgruppe 9a Stufe 4 mit 10%iger Zulage einzustufen.

20 Die Beklagte beantragt ,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Sie erwidert, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TV EntgO Bund würden im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur grundsätzlich nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils V der Entgeltordnung gelten. Nur dann, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI erfülle, würden die Tätigkeitsmerkmale des Teils III gelten, soweit die ausgeübte Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfülle (§ 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund). Da der Kläger mit seiner Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale nach Teil V Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.3 EntgeltO Bund erfülle, könne er bereits aus diesem Grunde eine Entlohnung nach der Entgeltgruppe 9a des Teils III Abschnitt 4 EntgeltO Bund nicht beanspruchen. Unabhängig davon setze die vom Kläger begehrte Entlohnung nach der Entgeltgruppe 9a des Teils III Abschnitt 4 EntgeltO Bund unabdingbar eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit voraus, die sich aus dem Sachvortrag des Klägers zu seiner Tätigkeit in der Revierzentrale O-Stadt nicht ergebe. Im vorgelegten Zwischenzeugnis seien im Wesentlichen Verwaltungstätigkeiten aufgeführt. Eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit ergebe sich auch weder aus der Tätigkeit als Ausbilder noch aus der Koordinierung von Einsatzzeiten ihrer Beschäftigten. Der Kläger habe in seiner Berufungsbegründung wenigstens eingeräumt, dass handwerklich geprägte Tätigkeiten nicht überwiegend anfallen würden. Teil III Abschnitt 4 EntgeltO Bund regele die körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit von Ausbilderinnen/Ausbildern in Betrieben und Werkstätten, wohingegen der Kläger als nautischer Angestellter an Land im Wesentlichen mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt sei. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts könne sich der Kläger auch nicht auf den Erlass des BMVI berufen, weil die danach eröffnete Möglichkeit einer übertariflichen Deklarierung als Beschäftigter mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nur für Beschäftigte aus Teil V Unterabschnitte 1.1 sowie 2.1 EntgeltO Bund vorgesehen sei. Diese Möglichkeit bestehe nur für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten, nicht jedoch für Beschäftigte an Land. Als Beschäftigter nach Teil V EntgeltO Bund könne der Kläger die Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund nicht erhalten, weil diese nur für Beschäftigte des Teils III Abschnitt 4 vorgesehen sei.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

25 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klageantrag, der nach der vorzunehmenden Auslegung auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, den Kläger ab dem 01. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 EntgeltO Bund nebst der begehrten Ausbildungszulage zu vergüten, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.

I.

26 Das Höhergruppierungsbegehren des Klägers ist unbegründet.

27 1. Die Eingruppierung richtet sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien nach dem TVöD und dem zum 01. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund. Die EntgeltO Bund enthält in ihrem Teil III Abschnitt 4 für Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten u.a. folgende Tätigkeitsmerkmale:

28 " 4. Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten Entgeltgruppe 9a

29 1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

30 2. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden."

31 2. Der Kläger erfüllt die Anforderungen des von ihm zur Begründung seines Höhergruppierungsbegehrens herangezogenen Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9a EntgeltO Bund nicht. Er übt keine körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten aus.

32 Nach § 12 Abs. 2 TVöD ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund sind körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten solche, die bei Weitergeltung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb erfasst würden.

33 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er als nautischer Angestellter in der Revierzentrale solche körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ausübt. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Zwischenzeugnisses vom 22. Juni 2016 erbringt der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Nautiker in der Revierzentrale im Wesentlichen Verwaltungstätigkeiten, die nicht körperlich/handwerklich geprägt sind. Der Vortrag des Klägers lässt nicht den Schluss darauf zu, dass er - abgesehen von seiner Bestellung und Tätigkeit als Ausbilder - körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten im tariflichen Sinne ausübt. Vielmehr hat er selbst eingeräumt, dass er nicht überwiegend körperlich und handwerklich tätig sei. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderung einer körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeit erfüllen.

34 Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, ob er aufgrund des arbeitsvertraglich geregelten Direktionsrechtes auch anderweitig hätte beschäftigt werden können. Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD die auszuübende Tätigkeit. Auszuüben ist diejenige Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ist. Danach ist die auszuübende Tätigkeit hier die dem Kläger im Rahmen des Direktionsrechts auf der Grundlage seines Arbeitsvertrages übertragene Tätigkeit als nautischer Angestellter in der Revierzentrale. Unerheblich für die Eingruppierung ist hingegen, ob die Beklagte dem Kläger auch eine anderweitige Tätigkeit, zum Beispiel als Schiffsführer, hätte zuweisen können. Soweit der Kläger angeführt hat, dass gemäß dem von ihm angeführten Beispielsfall Nautiker auch als Schiffsführer eingesetzt worden seien, ändert dies nichts daran, dass dies bei ihm nicht der Fall war. Die Beklagte ist auch nicht etwa verpflichtet, dem Kläger eine anderweitige Tätigkeit als Schiffsführer zur Ermöglichung einer Höhergruppierung zuzuweisen.

35 3. Die begehrte Höhergruppierung lässt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 20. Februar 2015 (Bl. 17 d.A.) herleiten, mit dem die übertarifliche Genehmigung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 16. Februar 2015 (Bl. 16 d.A.) übersandt worden ist.

36 Das Schreiben des BMI vom 16. Februar 2015, das auf den Antrag des BMVI vom 15. Januar 2015 - Az: Z 12/2112.2/6 - Bezug nimmt, betrifft die rückwirkende Anwendung (zum 01. Januar 2014) der Nummer 4 des Anhangs zu den Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund mit den nachfolgend aufgeführten Maßgaben bzw. Erweiterungen in Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b. Im Teil B TVÜ-Bund ist in Ziffer 2 der Vorbemerkungen geregelt, dass die in den Nrn. 21, 22 und 23 aufgeführten Tarifverträge für Arbeiter des Bundes über die genannten Zuschläge für Beschäftigte gelten, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 aufgelistet sind. In diesem Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 sind als Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung unter der Nummer 4 in dem betreffenden Buchst. a Doppelbuchst. aa der Unterabschnitt 1.1 des Teils V und in dem betreffenden Buchst. b der Unterabschnitt 2.1 des Teils V mit den jeweils bezeichneten Entgeltgruppen aufgeführt.

37 Danach beziehen sich die Schreiben des BMI vom 16. Februar 2015 und des BMVI vom 20. Februar 2015 nur auf die Tätigkeitsmerkmale der bezeichneten Entgeltgruppen der Unterabschnitte 1.1 und 2.1 des Teils V EntgeltO Bund. Dementsprechend ist auch im Betreff des Schreibens des BMVI vom 20. Februar 2015, mit dem die übertarifliche Genehmigung des BMI vom 16. Februar 2015 übersandt worden ist, ausdrücklich festgehalten, dass sich das Schreiben nur auf Beschäftigte aus Teil V Unterabschnitte 1.1 und 2.1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund bezieht. Der Kläger hingegen unterfällt als nautischer Angestellter in der Revierzentrale O-Stadt dem Teil V Unterabschnitt 2.3 ("Beschäftigte an Land im nautischen Bereich") EntgeltO Bund und gehört damit nicht zu den Beschäftigten der Unterabschnitte 1.1 und 2.1 ("Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten"), auf die sich die Schreiben vom 16. und 20. Februar 2015 beziehen. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass im Schreiben des BMVI vom 20. Februar 2015 Schiffsführer nur als Beispiel genannt sind, ändert dies nichts daran, dass das Schreiben im Übrigen nur für Beschäftigte der genannten Unterabschnitte 1.1 und 2.1 ("Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten") des Teils V EntgeltO Bund gilt und damit jedenfalls auf den Kläger als nautischer Beschäftigter an Land in der Revierzentrale keine Anwendung findet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist gemäß den obigen Ausführungen unerheblich, ob die Beklagte aufgrund des arbeitsvertraglich geregelten Direktionsrechts ihn auch als Schiffsführer hätte einsetzen können. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger aufgrund der von ihm auszuübenden Tätigkeit als nautischer Angestellter in der Revierzentrale Oberwesel von der übertariflichen Deklarierung der Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten als Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gemäß dem angeführten Schreiben des BMVI vom 20. Februar 2015 nicht erfasst wird.

II.

38 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte "10%ige Zulage".

39 Die von ihm begehrte Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund erhalten nach dessen Absatz 1 nur Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der EntgeltO Bund eingruppiert sind, was beim Kläger gemäß den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. Soweit der Kläger einen Anspruch auf die 10%ige Zulage damit begründet hat, dass er "die Gleichstellung mit den Ausbildern/Lehrgesellen im Wasserbau" zum Anlass nehme, diese Rechte auch für sich in Anspruch zu nehmen, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass dies sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert ist. Hierzu hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine näheren Ausführungen mehr gemacht.

40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

41 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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