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1 EK 1/18•OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2018-08-30, 1 EK 1/18
1 EK 1/18Tribunal Superior / Câmara Civil I30 de ago. de 2018
Maßnahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht nach § 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO sind als Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG zu werten.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2018-08-30
Aktenzeichen: 1 EK 1/18
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0830.1EK1.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 3 GVG, § 58 Abs 1 S 2 InsO, § 58 Abs 2 InsO
Maßnahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht nach § 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO sind als Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG zu werten.(Rn.17)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Kosten) vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Rechtsstreits wird auf 71.800 € festgesetzt.
1 Der Kläger verfolgt gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des ihn betreffenden Insolvenzverfahrens (§ 198 GVG).
2 Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 21.12.2006, Az. 3 IN 340/06, wurde auf Antrag des Klägers über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt D zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 28.3.2007 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Mit Beschluss vom 11.12.2012 wurde im schriftlichen Verfahren ein nachträglicher Prüfungstermin mit Stichtag zum 20.2.2013 für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen bestimmt, um die noch nicht in die Tabelle eingetragenen Gläubiger nachträglicher Forderungsanmeldungen mit aufzunehmen. Am 25.2.2013 wurden die nachträglich angemeldeten Forderungen in die Insolvenztabelle übernommen. Nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, von denen einige einer Restschuldbefreiung widersprachen, wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.5.2013 zunächst die Restschuldbefreiung versagt, sodann diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24.1.2014 zunächst teilweise abgeändert und schließlich, nachdem Entscheidungen der Beschwerdeinstanz zu Gunsten des Klägers ergangen waren, mit Beschluss vom 11.4.2014 Restschuldbefreiung erteilt. Seit 2012 kam es zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter immer wieder zu Korrespondenz über ein zumindest ehemals im Eigentum des Klägers stehendes Sportboot, hinsichtlich dessen seitens des Insolvenzverwalters die Frage einer Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzgericht erörtert (Schreiben vom 25.6.2012, 12.7.2012, 11.1.2013, 6.6.2014), und sodann auf Probleme, dieses zur Masse zu ziehen, verwiesen wurde (Schreiben vom 19.3.2013, 15.5.2013, 26.5.2014, 25.1.2017).
3 Seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde im Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 26.3.2012 (Anlage 3; Bl. 7 GA) und vom 28.6.2012 (Anlage 4; Bl. 9 GA) unter anderem zur Verfahrensdauer vorgetragen. Im Schreiben vom 26.3.2012 wird insoweit ausgeführt:
4 „ … Sofern keine Vermögenswerte benannt werden können, bitte ich das Gericht im Rahmen der Aufsichtspflicht den Insolvenzverwalter angesichts der überlangen Verfahrensdauer zur beschleunigten Bearbeitung anzuhalten, der Schlussverteilung die Zustimmung zu erteilen und zeitnahen Schlusstermin zu bestimmen. …“ (Anlage 3; Bl. 7 GA).
5 Im Schreiben vom 28.6.2012 wird hierzu dargelegt:
6 „ … Da die Gerichtsakte keinerlei Hinweise auf noch vorhandene Vermögenswerte enthält und auch keine Anhaltspunkte für eine angesichts der überlangen Verfahrensdauer gebotenen aufsichtsrechtlichen Maßnahme vorliegen, besteht meines Erachtens insbesondere auch aufgrund von § 34 c GewO sowohl eine Haftung des Verwalters als auch trotz der richterlichen Unabhängigkeit ein Amtshaftungsanspruch wegen unterlassener Aufsicht. Aus der Akte ist lediglich anhand der Akteneinsichtsgesuche der nach Vortrag meines Mandanten auf Anzeige des Verwalters ermittelnden Staatsanwaltschaft sowie aus der e-Mail vom 03. Januar 2012 (Bl. 161 d.A.) Ein möglicher Grund der überlangen Verfahrensdauer ersichtlich. … In der e-Mail des Verwalters an Herrn L vom Amtsgericht B (Bl. 161 d.A.) ist in der Akte erstmals von einem Boot die Rede. Nach dem Wortlaut der e-Mail drängt sich der Eindruck auf, dass das gegenständliche Boot bereits zuvor Thema von mündlicher oder sonstiger Korrespondenz war. Daher befremdet mich die Aktenlage, welche weder die Eigentumsverhältnisse am Boot, noch ggf. mögliche Anfechtungstatbestände noch ggf. den Wert des Bootes noch mögliche Verwertungsmöglichkeiten oder erhoffte Verwertungserlöse beinhaltet. Auch wurde der Verwalter seitens des Gerichtes zu keinem Zeitpunkt zu Erläuterungen hinsichtlich des Bootes aufgefordert, was spätestens mit Eingang der e-Mail angezeigt gewesen wäre (wahrscheinlich jedoch bereits wesentlich früher). …“ (Anlage 4; Bl. 9, 10 GA). Wegen des weiteren Inhalts der beiden Schreiben wird auf die sich in der Akte befindenden Anlagen 3 und 4 (Bl. 7-10 GA) verwiesen.
7 Der Kläger ist der Auffassung, mit Schreiben vom 28.6.2012 wirksam Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhoben zu haben. Da das Insolvenzgericht seit spätestens Anfang 2010 von Amts wegen auf Durchführung der Schlussverteilung nach § 196 InsO, gegebenenfalls über eine vorzubehaltende Nachtragsverteilung, über Aufsichtsmaßnahmen nach § 58 InsO hätte hinwirken müssen, sei zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge auch Anlass zur Besorgnis einer weiteren Verzögerung gegeben gewesen. Nach Einschätzung und Erfahrung seines Prozessbevollmächtigten hätte die Verwertung nach 18 Monaten abgeschlossen sein können und spätestens Ende 2009 abgeschlossen sein müssen. Von der strittigen Veräußerung des Sportbootes habe der Verwalter bereits im Januar 2008 Kenntnis erlangt und mit Schreiben vom 4.1.2011 gegenüber dem Schuldner die Anfechtung der Übereignung des Bootes erklärt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe eine Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 58 InsO sowie die Möglichkeit der Anordnung einer Nachtragsverteilung bestanden. Durch die Untätigkeit des Insolvenzgerichts sei er gehindert, wieder wie beabsichtigt als selbständiger Immobilienmakler tätig zu sein, da aufgrund des fortdauernden Insolvenzverfahrens gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO die Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Gewerbes vermutet werde. Die Differenz der Einkünfte als selbständiger Immobilienmakler – welche ihm, seitdem das Insolvenzverfahren als asymmetrisches Verfahren fortgesetzt werde, wieder zur freien Verfügung stehen würden – zu den für ihn realisierbaren anderweitigen Verdienstmöglichkeiten beziffere er mit monatlich mindestens 1.000 €. Den materiellen Schaden mache er für den Zeitraum ab Erteilung der Restschuldbefreiung, mithin ab dem 21.12.2012 geltend, womit sich ein Betrag von 62.000 € (Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2018) errechne. Ferner stünden ihm, da das Insolvenzgericht spätestens nach Ablauf von 3 Kalenderjahren und der damit regelmäßig eingetretenen Verjährung von Anfechtungsansprüchen die Aufsichtsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, ab dem 1.1.2010 angesichts der psychischen Belastungen entsprechend der in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG normierten Entschädigungshöhe 1.200 € pro Kalenderjahr, mithin bis einschließlich Februar 2018 insgesamt 9.800 € zu.
8 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er den Betrag von 62.000 € als materiellen Entschädigungsbetrag angesehen wissen möchte (Protokoll vom 5.7.2018, Bl. 54, 55 GA).
9 Der Kläger beantragt,
10 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 71.800 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Das beklagte Land beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Dieses ist der Auffassung, dass der Anspruch bereits daran scheitere, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG handele. Durch § 198 Abs. 6 Nr. 1 HS. 3 GVG werde nur der Verfahrensabschnitt eines Insolvenzverfahrens, der zu einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung oder einer Entscheidung über einen Antrag führen soll, als Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert. Bei Maßnahmen nach § 58 InsO handele es sich jedoch nicht um auf Antrag vorzunehmende Maßnahmen, und das Insolvenzgericht nehme gegenüber dem Verwalter seine Aufsicht zwar von Amts wegen wahr, die zu treffenden Maßnahmen und der Umfang der Aufsicht stünden aber in seinem Ermessen. Überdies liege keine unangemessene Dauer im Sinne von § 198 Abs. 1, Abs. 2 GVG vor. Es sei eine angemessene Bearbeitung und Überwachung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht erfolgt. Die Verfahrensführung des Insolvenzverwalters sei auch nicht pflichtwidrig gewesen und habe sich innerhalb des diesem zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten, so dass das Insolvenzgericht nicht berechtigt noch verpflichtet gewesen sei, gegen diesen im Rahmen der Aufsicht gemäß § 58 InsO vorzugehen. Ferner fehle es an einer wirksamen Verzögerungsrüge. Dies gelte sowohl unter Berücksichtigung des Schreibens vom 26.3.2012 und des Schreibens vom 28.6.2012, wie auch einer sogenannten Untätigkeitsbeschwerde vom 24.1.2014. Schließlich bestreitet das beklagte Land, den geltend gemachten immateriellen Schaden dem Grunde und den geltend gemachten materiellen Schaden dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere bestritten wird eine durch die Fortdauer des Verfahrens bedingte psychotherapeutische Behandlung und psychische Belastung des Klägers, sowie dessen Absicht, zeitnah einer Erwerbstätigkeit als Immobilienmakler nachzugehen, wobei hinsichtlich letzterem der klägerische Vortrag zudem unsubstantiiert sei. Schließlich verweist das beklagte Land darauf, dass der entgangene Gewinn, wie der Kläger ihn hier als materiellen Schaden geltend mache, nicht von der gesetzlichen Entschädigungsregelung erfasst sei.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst den weiter beigefügten Unterlagen verwiesen.
15 Die zulässige Klage ist unbegründet.
16 Zwar sind Maßnahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht nach § 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG, allerdings scheitert der geltend gemachte Anspruch letztlich daran, dass eine unangemessene Verfahrensdauer - bezogen auf eine Maßnahme der gerichtlichen Aufsichtspflicht - nicht dargetan ist, seitens des Klägers keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, und zur geltend gemachten Entschädigung nicht substantiiert bzw. schlüssig vorgetragen wurde.
17 1. Maßnahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht nach § 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO sind als Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG zu werten.
18 Gemäß der gesetzlichen Definition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist zwar unter einem Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich das gesamte gerichtliche Verfahren über die Instanzen hinweg von der Einleitung des Verfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung zu verstehen, also nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch zum verfolgten Rechtsschutzbegehren (BT-Drs. 17/3802 Seite 22; Zöller/Lückemann, 32. Aufl., ZPO, § 198 Rn. 12). Abweichendes gilt jedoch für das Insolvenzverfahren.
19 Im Insolvenzverfahren wird das der Eröffnung vorgeschaltete gerichtliche Verfahren der Entschädigungsregelung unterstellt. Grundsätzlich ausgenommen wird aber das Insolvenzverfahren nach seiner Eröffnung.
20 Hintergrund dieser Regelung ist, dass die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren nach Eröffnung durch die Insolvenzgläubiger im Rahmen der Gläubigerautonomie getroffen werden. Die Dauer von eröffneten Insolvenzverfahren hängt somit nicht primär von den Entscheidungen des Insolvenzgerichts ab. Sie ist zudem in weitem Umfang wirtschaftlichen Gegebenheiten unterworfen, die unter anderem durch den Einzug und die Sicherung der Insolvenzmasse geprägt sind. Im eröffneten Insolvenzverfahren können sich allerdings durch die Nichtbearbeitung von Anträgen (z.B. Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung oder auf Einberufung der Gläubigerversammlung) oder das Unterlassen einer Tätigkeit von Amts wegen (z.B. Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses) Verfahrensverzögerungen ergeben, die unangemessen erscheinen und der Entschädigungsregelung zu unterstellen sind. Daher wird speziell für das eröffnete Insolvenzverfahren durch § 198 Abs. 6 Nr. 1 HS. 3 GVG der einzelne Verfahrensabschnitt, der zu einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung oder einer Entscheidung über einen Antrag führen soll, als Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert (BT-Drs. 17/3802 Seite 23).
21 Erstere Voraussetzung erfüllen die von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GVG, durch die das Gericht das Insolvenzverfahren maßgeblich beeinflussen und lenken kann, z.B. durch die Möglichkeit hierüber den Insolvenzverwalter zu einem Abschluss des Verfahrens anzuhalten (vgl. BGH, NZI 2011, 25).
22 2. Der Kläger hat jedoch die Verzögerung eines solchen Verfahrens nicht wirksam gerügt, wodurch eine Haftung des beklagten Landes bereits ausgeschlossen ist, denn die Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge ist eine haftungsbegründende Obliegenheit und ihr Fehlen von Amts wegen zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/3802 Seite 20, 21).
23 a. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 26.3.2012 und vom 28.6.2012 im Insolvenzverfahren die Verfahrensdauer thematisiert. Beide Schreiben genügen jedoch inhaltlich für die Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass an eine wirksame Verzögerungsrüge inhaltlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind und es genügt, wenn der Betroffene mit ihr zum Ausdruck bringt, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist (BT-Drs. 17/3802 Seite 21). Soll jedoch die Verzögerungsrüge der gesetzgeberischen Intention gerecht werden, dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen und insofern als Vorwarnung zu dienen, muss sie in dem Verfahren angebracht werden oder sich zumindest für das Gericht erkennbar auf das Verfahren beziehen, dessen Verzögerung im Entschädigungsprozess behauptet wird. Hieran fehlt es.
24 Sowohl im Schreiben vom 26.3.2012 wie auch im Schreiben vom 28.6.2012 bezieht sich das Vorbringen des Klägers jeweils auf eine unangemessene Dauer des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch auf eine unangemessene Dauer einer Aufsichtsmaßnahme nach § 58 InsO. Soweit im Schreiben vom 28.6.2012 auf Seite 2 im dritten Textabschnitt ausgeführt ist: „Auch wurde der Verwalter seitens des Gerichtes zu keinem Zeitpunkt zu Erläuterungen hinsichtlich des Bootes aufgefordert, was spätestens mit Eingang der e-Mail (Anm. des Senates: vom 3.1.2012) angezeigt gewesen wäre (wahrscheinlich jedoch bereits wesentlich früher).“, wird lediglich ein Versäumnis des Gerichtes aufgezeigt, aber keine insoweit unangemessene Verfahrensdauer gerügt. Insbesondere ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Schreibens vom 28.6.2012 für den Empfänger, dass der Kläger sich lediglich über eine überlange Verfahrensdauer des Insolvenzverfahrens beschwert.
25 Das Insolvenzverfahren ist jedoch, wie dargelegt, nach seiner Eröffnung dem Anwendungsbereich des § 198 GVG entzogen. Anzuknüpfen ist vielmehr, wie gleichfalls bereits ausgeführt, an den einzelnen Verfahrensabschnitt, der zu der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung führen soll; hier also die Vornahme einer gerichtlichen Maßnahme nach § 58 InsO. Eine überlange Verfahrensdauer insoweit ist jedoch nicht Gegenstand der Schreiben vom 26.3.2012 und vom 28.6.2012.
26 Soweit das Vorbringen des Klägers dahingehend eine Ergänzung durch den Vortrag des beklagten Landes erfahren hat, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.12.2012 gegenüber dem Insolvenzgericht um Stellungnahme gebeten und Schadenersatzklage angedroht habe (Schriftsatz vom 27.4.2018 Seite 4; Bl. 29 GA), ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um dem eine wirksame Verzögerungsrüge entnehmen zu können.
27 Gleiches gilt hinsichtlich der dem Beklagtenvortrag und dem Schreiben des Amtsgerichts B vom 28.1.2014 (Anlage 5; Bl. 11 GA) zu entnehmenden Untätigkeitsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.1.2014 „hinsichtlich Beaufsichtigung des Verwalters zwecks Aufhebung des Insolvenzverfahrens“. Dass der Kläger selbst auf dieses Schreiben im vorliegenden Verfahren innerhalb des Austauschs der Parteien über das Vorliegen einer wirksamen Verfahrensrüge nicht Bezug nimmt und dieses Schreiben lediglich als Bitte um Ausübung von Aufsichtsmaßnahmen einordnet (Klageschrift Seite 3; Bl. 3 GA) lässt Unklarheiten zum Inhalt und zur Intention des Schreibens zurück, die der Annahme einer wirksamen Verzögerungsrüge entgegenstehen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine Beiziehung der vom Kläger allein für den Umstand, dass seitens des Insolvenzgerichts bisher keinerlei Maßnahmen angedroht bzw. unternommen worden seien, um den Insolvenzverwalter zur Durchführung der Schlussverteilung anzuhalten (Klageschrift Seite 2; Bl. 2 GA), als Beweismittel benannten Verfahrensakte des Insolvenzgerichts, den Sachverhalt aufzuklären und damit substantiierten Parteivortrag zu ersetzen.
28 b. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Schreiben vom 26.3.2012, 28.6.2012, 14.12.2012 und 24.1.2014 hinsichtlich der Ergreifung einer gerichtlichen Maßnahme nach § 58 InsO mit dem Ziel, das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss zu bringen, bereits die Besorgnis einer Verzögerung bestanden hätte (§ 198 Abs. 3 S. 2 GVG). Dies wäre jedoch weitere Voraussetzung einer wirksamen Verzögerungsrüge. Wird die Rüge vor dem in § 198 Abs. 3 S. 2 GVG bestimmten Zeitpunkt erhoben, ist sie zur Begründung eines Entschädigungsanspruches nicht geeignet, sondern geht ins Leere (BT-Drs. 17/3802 Seite 20).
29 Die Ausführungen des Klägers betreffend den Zeitraum bis zum 26.3.2012 erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, dass das Insolvenzgericht seit spätestens Anfang 2010 von Amts wegen auf die Durchführung der Schlussverteilung hätte hinwirken müssen, wobei dies lediglich mit der weiteren pauschalen Behauptung, dass das Verfahren keine Schwierigkeiten bei der Vermögensverwertung gezeigt habe, so wie mit dem Verweis auf Erfahrungswerte untermauert wird. Soweit hinsichtlich des Bootes vorgetragen ist, der Verwalter habe bereits im Januar 2008 Kenntnis von der strittigen Veräußerung des Bootes im Jahre 2004 gehabt und diese mit Schreiben vom 4.1.2011 gegenüber dem Schuldner angefochten, woraus sich „zu diesem Zeitpunkt“ eine Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 58 InsO für das Gericht ergeben habe (Schriftsatz vom 25.5.2018 Seite 3; Bl. 47 GA), ist nicht dargelegt, dass, und zu welchem Zeitpunkt, das Gericht entsprechende Kenntnis gehabt hätte.
30 Lediglich aus dem Schreiben vom 28.6.2012 (Anlage 4; Bl. 9,10 GA) ergibt sich ein Anhaltspunkt, dass in der Verfahrensakte des Insolvenzgerichts erstmals am 3.1.2012 ein Boot Erwähnung gefunden haben könnte. Das Ausbleiben einer Reaktion des Insolvenzgerichts auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters, dass ein Sportboot zur Insolvenzmasse gehören könnte (und ggf. zu dieser zu ziehen wäre), für einen Zeitraum von knapp 3 Monaten (bis zum Schreiben vom 26.3.2012) bzw. von knapp 6 Monaten (bis zum Schreiben vom 28.6.2012) vermag die Besorgnis einer Verfahrensverzögerung durch das Gericht nicht zu begründen.
31 Vortrag des Klägers hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Zeitpunkt der beklagtenseits genannten Schreiben vom 14.12.2012 und 24.1.2017 wurde nicht explizit gehalten. Dem Vortrag des beklagten Landes ist hingegen zu entnehmen, dass ab April 2012 ein Austausch zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter zum Sachstand, insbesondere auch zum Sportboot, stattfand und verschiedene Entscheidungen des Insolvenzgerichts ergangen sind. Ein Anlass zur Besorgnis der Verzögerung kann auf dieser Basis nicht festgestellt werden.
32 3. In Ermangelung eines entsprechend substantiierten Vortrages zum Verfahrensgang ist auch keine Verzögerung des Verfahrens dargetan.
33 Als Anspruchsteller ist der Kläger auch insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (BT-Drs. 17/3802 Seite 21), da es ihm obliegt, die Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm vorzutragen und zu beweisen.
34 Bezugspunkt ist auch hier nicht die Dauer des eröffneten Insolvenzverfahrens, sondern nur der Verfahrensabschnitt betreffend eine gerichtliche Aufsichtsmaßnahme nach § 58 InsO. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat auch diesen Ansatz im Verfahren gesehen und geteilt (Schriftsatz vom 25. 5. 2018 Seite 2; Bl. 46 GA). Es ist ihm jedoch nicht gelungen, substantiiert hierzu vorzutragen. Dabei oblag ihm, ausgehend davon, dass sich das Vorliegen einer überlangen Verfahrensdauer nicht nach der sachlichen Richtigkeit der Verfahrensführung, sondern nach ihrer Vertretbarkeit beurteilt, und letztere nur verneint werden darf, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, MDR 2014, 1183; OLG Hamm, OLG-Report NRW 34/2015 Anm. 3), darzulegen, dass eine gerichtliche Aufsichtsmaßnahme unvertretbar lange ausgeblieben ist. Bei dieser Beurteilung ist hier zu berücksichtigen, dass die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts des Insolvenzgerichts in dessen pflichtgemäßem Ermessen liegt (BGH, NZI 2010, 147), mithin ein Ermessensspielraum des Insolvenzgerichts gegeben war.
35 Dem wird der klägerische Vortrag in seiner Pauschalität und der nur rudimentären Darstellung des Verfahrens nicht gerecht. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu Ziffer 2. b. verwiesen werden.
36 4. Auch der Umfang der geltend gemachten Entschädigung ist überwiegend nicht substantiiert bzw. nicht schlüssig dargelegt.
37 a. Soweit Entschädigung für immaterielle Schäden rückwirkend ab 1.10.2010 begehrt wird, ist zu berücksichtigen, dass eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei sogenannten „Altfällen“, also Verfahren, die bei Inkrafttreten von § 198 GVG am 3.12.2011 bereits anhängig waren, nur verlangt werden kann, wenn eine unverzügliche Rüge nach Art. 23 Abs. 2 ÜGRG erhoben wurde. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den Anspruch aus § 198 GVG rückwirkend in vollem Umfang, das heißt so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 S. 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre. Unverzüglich in diesem Sinne ist jedoch eine Rüge nur, wenn sie binnen eines Zeitraums von längstens 3 Monaten erhoben wurde (BGH, Urteil vom 10.4.2014 – III ZR 335/13 – Rn. 22, 23; juris). Hieran fehlt es. Als zeitlich früheste Verfahrensrüge könnte sich der Kläger allenfalls auf sein Schreiben vom 26.3.2012 – ungeachtet der Frage, ob dieses eine wirksame Verfahrensrüge beinhaltet – beziehen.
38 b. Soweit der Kläger Entschädigung für materielle Schäden für den Zeitraum ab Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt (Klageschrift Seite 4; Bl. 4 GA), welche unstreitig mit Beschluss vom 11.4.2014 ausgesprochen wurde (Klageschrift Seite 3, Klageerwiderungsseite 3; Bl. 3,28 GA), sodann jedoch den Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2018 in Ansatz bringt (Klageschrift Seite 4; Bl.4 GA), ist der Vortrag widersprüchlich.
39 Zum anderen kann der Kläger nicht, wie von ihm in der Berechnung vorgenommen, Entschädigung für entgangenen Gewinn geltend machen. Dies wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich durch die Formulierung in § 198 Abs. 1 S. 1 GVG deutlich gemacht, wonach für immaterielle und materielle Nachteile eine angemessene Entschädigung, und nicht, wie im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, voller Ersatz für materielle Nachteile (BT-Drs. 17/3802 Seite 7, 19) zu gewähren ist (BT-Drs. 17/7217 Seite 28).
40 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klarstellen mitgeteilt hat, dass die in Ansatz gebrachte Summe von 62.000 € als materieller Entschädigungsbetrag angesehen werden solle, kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um eine Klageänderung handelt. Denn der Vortrag zur geltend gemachten Entschädigungssumme ist derart unsubstantiiert, dass er dem Gericht nicht einmal eine hinreichende Schätzgrundlage bietet. Der Kläger hat zu konkreten Einkommensverhältnissen und Erwerbsmöglichkeiten, sowie zu konkreten finanziellen/wirtschaftlichen Nachteilen nicht ausgeführt.
41 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
42 Die Revision gegen das Urteil ist vom Senat nicht zuzulassen, da die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich vorliegend um die Beurteilung in einem konkreten Einzelfall. Der Senat hat auf Grundlage und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 198 ff. GVG entschieden.
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