SG Mainz 14. Kammer, 2018-10-15, S 14 AS 381/18

S 14 AS 381/18Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 1415 de out. de 2018

Abrir fonte

Regest

War bei der Entscheidung über einen Antrag Ermessen auszuüben, macht ein Ermessensnichtgebrauch einen Bescheid materiell rechtswidrig. Die Nachholung der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid ist dann nicht nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X sondern nach § 95 SGG zu beurteilen. In der Konsequenz kann in diesem Fall der Widerspruchsführer keinen Aufwendungsersatz für die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung aus § 63 Abs 1 S 2 SGB X verlangen. (Rn.28)

Texto completo

SG Mainz 14. Kammer — S 14 AS 381/18 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2018-10-15

Aktenzeichen: S 14 AS 381/18

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 44 Abs 1 S 1 SGB 3, § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 1 S 2 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 2 SGB 10 ... mehr

Leitsatz

War bei der Entscheidung über einen Antrag Ermessen auszuüben, macht ein Ermessensnichtgebrauch einen Bescheid materiell rechtswidrig. Die Nachholung der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid ist dann nicht nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X sondern nach § 95 SGG zu beurteilen. In der Konsequenz kann in diesem Fall der Widerspruchsführer keinen Aufwendungsersatz für die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung aus § 63 Abs 1 S 2 SGB X verlangen. (Rn.28)

Orientierungssatz

Die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für ein Vorstellungsgespräch gemäß § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 iVm § 44 SGB 3 kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitsuchende in einem Vorstellungsgespräch lediglich prüfen will, ob nach Durchführung einer von ihm angestrebten Weiterbildung abstrakt eine Beschäftigung bei dem Gesprächspartner in Betracht kommen kann. (Rn.25)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018.

2 Die Klägerin steht laufend bei dem Beklagten im Grundsicherungsbezug.

3 Mit Schreiben vom 16. November 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme von Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch am 14. Dezember 2017, 15 Uhr, beim Informationsbüro der Deutschen Akademie der Kultur und Bildung (DAKB) in Penehagen als Selbstfahrerin (722,4 km von Mainz entfernt) und 30 Euro Übernachtungskosten (Bl. 4 d. VA). Sie gab an, kein eigenes Auto zu haben.

4 Das Gespräch fand am 14. Dezember 2017 statt (Bl. 11 d. VA).

5 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Januar 2018 die Kostenübernahme ab. Gemäß Eingliederungsvereinbarung vom 10. Juni 2016 bestehe kein Anspruch auf Geltendmachung von Reisekosten und Übernachtungskosten. Eine von beiden Beteiligten unterschriebene, anderslautende Vereinbarung liege nicht vor. Er habe bei Entscheidung pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt.

6 Hiergegen wandte sich die Klägerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, mit dem Widerspruch vom 22. Februar 2018 (Bl. 16 d. VA). Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. Der Beklagte habe allein darauf abgestellt, dass die Fahrtkostenübernahme nicht in der Eingliederungsvereinbarung geregelt war. Dies sei aber nicht nötig.

7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 zurück. Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen könnten nicht erstattet werden (Bl. 21 d. VA). Nach einer ermessenslenkenden Weisung könnten Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen nur im Nahbereich übernommen werden. Die Zielsetzung einer Arbeitsaufnahme im Nahbereich sei auch in der letzten Eingliederungsvereinbarung so vereinbart worden. Das Vorstellungsgespräch sei aber auch schon deswegen nicht notwendig gewesen, da über eine mögliche Arbeitsaufnahme nach einer nicht absolvierten Ausbildung gesprochen worden sei. Die Klägerin habe die Fahrtkostenübernahme nicht vor Antritt mit dem Beklagten geklärt. Die Kostenübernahme sei aber auch schon deswegen nicht möglich, da die Klägerin die Kosten nicht belegt habe. Ermessensfehler ließen sich im Widerspruchsverfahren heilen.

8 Die Klägerin hat am 5. Juni 2018 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund geheilter fehlerhafter Ermessensausübung der Beklagte zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen verpflichtet gewesen sei.

9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

10 die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 dahingehend abzuändern, als der Widerspruchsgegners die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen hat und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig anerkannt wird.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die Rechtslage sei einfach gewesen und ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu klären. Die Klägerin sei erfahren in der Anfechtung von Bescheiden. Das Vorstellungsgespräch sei nicht für eine Integration in den Arbeitsmarkt geeignet gewesen, da die Klägerin die notwendige Qualifikation für die Stelle tatsächlich nicht gehabt habe. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid eine ausführlichere Begründung gegeben habe, habe nicht zu einem teilweisen Erfolg des Widerspruchs geführt.

14 Er bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und des Widerspruchsbescheids.

15 Das Gericht hat die Beteiligten am 31. August 2018 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte war hiermit einverstanden. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert. Ihr ging die Anhörung am 5. September 2018 zu.

16 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

17 Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist – soweit angegriffen – nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht.

19 Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte der Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Januar 2018 hatte keinen Erfolg.

20 Die Kostenerstattung hatte auch nicht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu erfolgen. Wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift infolge einer Heilung nach § 41 SGB X unbeachtlich ist, muss die Behörde nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Kosten tragen. Hat ein Widerspruch unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Heilung des Anhörungs- oder Begründungsmangels auch aus anderen Gründen keinen Erfolg, findet § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X keine Anwendung.

21 Vorliegend hatte der Widerspruch nicht deswegen keinen Erfolg, weil eine Verfahrensvorschrift verletzt und im Widerspruchsverfahren geheilt wurde. Dafür gibt es zwei Gründe, die jeweils einzeln § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausschließen.

22 Zum einen erfüllte das geführte Gespräch nicht die tatbestandliche Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III.

23 Zur Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit im Rahmen des Jobcenters die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen. Hierzu zählt auch für die Fahrt- und Übernachtungskosten der Vorstellungsgespräche ausschließlich in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 44 Abs. 1 SGB X, die wie folgt lautet:

24 Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

25 Vorliegend hat die Klägerin als Arbeitslose nicht die konkrete Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beantragt. Sie hat vielmehr in einem Vorstellungsgespräch prüfen wollen, ob nach Durchführung einer von ihr angestrebten Weiterbildung abstrakt eine Beschäftigung bei dem Gesprächspartner in Betracht kommen kann. Solche Gespräche scheiden schon tatbestandlich aus einer Förderung aus.

26 Zum hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren einen (bestehenden) Begründungsmangel des Ausgangsverwaltungsakts nicht nach dem allein als verletzte Verfahrensvorschrift in Betracht kommenden § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sondern nach § 95 SGG geheilt.

27 Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, unbeachtlich, wenn […] die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird […].

28 Nur die Heilung formeller Begründungsfehler richtet sich nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist formell rechtswidrig, wenn die Begründung fehlt oder nicht den formellen Erfordernissen des § 35 SGB X entspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde die für sie subjektiv entscheidungserheblichen Umstände und Erwägungen nicht mitteilt. Fehlt nicht nur die Ermessensbegründung, sondern ist auch die Ermessensbetätigung wegen Ermessensnichtgebrauchs fehlerhaft, macht dies den Verwaltungsakt materiell rechtswidrig, und dieser Fehler kann im Widerspruchsverfahren nicht nach § 41 SGB X geheilt werden sondern es kann Korrektur nach § 95 SGG erfolgen. Aus § 95 SGG („Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.“) folgt, dass ein Nachholen der Ermessensausübung oder ein Nachschieben von Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens unbeschränkt zulässig ist (Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 41 SGB X, Rn. 27). Dies sieht auch die erkennende Kammer so.

29 Vorliegend litt der Ausgangsverwaltungsakt an einem materiellen Begründungsfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs. Die Behörde hat zwar erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch aus der ohnehin seit 10. Dezember 2016 nicht mehr gültigen Eingliederungsvereinbarung hat und auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt. Diese insgesamt völlig sinnfreie Begründung lässt jedoch keinerlei Ermessensausübung erkennen. Auch der erfolgte, lediglich formelhafte Hinweis, dass der Beklagte „unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens“ entschieden habe, stellt keinen Ermessensgebrauch dar. Formelhafte Wendungen reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und gegebenenfalls in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

30 Erst die gewissenhafte Begründung des Widerspruchsbescheids durch die Sachbearbeiterin in der Widerspruchsstelle des Beklagten hat diesen Ermessensnichtgebrauch nach § 95 SGG geheilt.

31 Über die Notwendigkeit der Beiordnung war nicht zu entscheiden, da es darauf nicht ankommt. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

32 Die erkennende Kammer möchte ergänzend anmerken, dass eine so späte und dann noch fehlerhaft begründete Bescheidung eines rechtzeitig gestellten Antrags durch den Beklagten nicht akzeptabel erscheint. Der Beklagte hat bei rechtzeitiger Antragstellung durch eine gewissenhafte Organisation der Abläufe rechtzeitig Klarheit für die Leistungsempfänger zu schaffen. Er kann nicht – wie hier im Klageverfahren erfolgt – später darauf verweisen, das Leistungsempfänger vor Wahrnehmung eines mit ausreichendem Vorlauf beantragten Vorstellungsgesprächs nochmal nachfragen müssten. Der Ball ist nach Antragstellung im Spielfeld des Jobcenters.

33 Die Kostenentscheidung gemäß §§ 105 Abs. 1, 193 SGG folgt dem Ausgang des Verfahrens.

34 Die Berufung ist nicht zugelassen, da vorliegend die Erstattung einer anwaltlichen Gebühr von höchstens 380,80 Euro Beschwerdegegenstand wäre. Das sind als Berufungsgegenstand jeweils weniger als 750 Euro (vgl. § 144 SGG). Es liegen auch keine Berufungszulassungsgründe vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.