Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, 2018-11-08, 5 Sa 187/18

5 Sa 187/18Tribunal do Trabalho / Câmara 58 de nov. de 2018

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Regest

Eine Verurteilung zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer Pensionskasse und einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, ohne den Zusatz "brutto" bedeutet nicht, dass die Versorgungsträger die darauf entfallenden Steuern und Beiträge entrichten müssten. Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge, welche vom in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsempfänger zu versteuern sind, ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, die gesetzlichen Abzüge an das Finanzamt und den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 16. April 2018, 2 Ca 474/17, Urteil

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer — 5 Sa 187/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-08

Aktenzeichen: 5 Sa 187/18

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:1108.5Sa187.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 250 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 256 Abs 1 S 1 SGB 5, § 59 Abs 1 S 1 SGB 11, § 60 Abs 1 S 2 SGB 11, § 19 EStG ... mehr

Orientierungssatz

Eine Verurteilung zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer Pensionskasse und einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, ohne den Zusatz "brutto" bedeutet nicht, dass die Versorgungsträger die darauf entfallenden Steuern und Beiträge entrichten müssten. Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge, welche vom in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsempfänger zu versteuern sind, ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, die gesetzlichen Abzüge an das Finanzamt und den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 16. April 2018, 2 Ca 474/17, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. April 2018, Az. 2 Ca 474/17, wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten nach einem Anerkenntnis noch darüber, ob die Beklagten dem Kläger eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente "brutto" oder "netto" schulden.

2 Der 1967 geborene Kläger ist seit 01.11.1992 bei einer Genossenschaftsbank im Saarland angestellt. Diese sagte ihm zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über den Durchführungsweg Pensionskasse zu. Der Kläger wurde von seiner Arbeitgeberin bei der Beklagten zu 1), einer Pensionskasse, angemeldet, die laut Satzung dem Zweck dient, die Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten ua. deutscher Banken sicherzustellen. Zum 01.01.2000 wechselte die Arbeitgeberin den Versorgungsträger zur Beklagten zu 2), einer Unterstützungskasse.

3 Der Kläger gehört seit Juli 2012 zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50. Er war jahrelang in Vollzeit tätig. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit arbeitet er seit 22.07.2015 aus gesundheitlichen Gründen in Teilzeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3,7 Stunden. Dem Kläger wurde mit Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.04.2015 rückwirkend ab 01.04.2014 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iHv. monatlich laufend € 422,58 bewilligt.

4 Mit einer am 30.12.2016 beim Landgericht Kaiserslautern erhobenen Klage (Az. 3 O 1/17) verlangte der Kläger zunächst (nur) von der Beklagten zu 1) nach deren Satzung eine Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab 01.04.2015. Das Landgericht Kaiserslautern hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.04.2017 an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2017 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2). Er verlangte zuletzt Rückstände (für 28 Monate von April 2015 bis Juli 2017) von der Beklagten zu 1) iHv. € 4.982,88 und von der Beklagten zu 2) iHv. € 13.518,68 sowie ab dem Monat August 2017 von der Beklagten zu 1) eine laufende Berufsunfähigkeitsrente iHv. monatlich € 177,96 und von der Beklagten zu 2) iHv. monatlich € 482,81.

5 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge angekündigt ,

6 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 4.982,88 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 01.04.2016 und endend mit dem 01.07.2017 aus jeweils € 177,96 zu zahlen,

7 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn € 13.518,68 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 01.04.2016 und endend mit dem 01.07.2017 aus jeweils € 482,81 zu zahlen,

8 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn monatlich im Voraus, beginnend mit dem 31.07.2017, längstens bis zum 30.06.2032, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. € 177,96 zu zahlen,

9 4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn monatlich im Voraus, beginnend mit dem 31.07.2017, längstens bis zum 30.06.2032, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. € 482,81 zu zahlen.

10 Die beiden Beklagten haben nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

11 die Ansprüche anerkannt .

12 Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern am 16.04.2018 ein Anerkenntnisurteil erlassen. Der Urteilstenor entspricht den Klageanträgen zu 1) bis 4); er enthält keinen Zusatz "brutto" oder "netto".

13 Gegen das am 18.04.2018 zugestellte Urteil haben beide Beklagten am 17.05.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.07.2018 verlängerten Frist mit einem am 02.07.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

14 Sie machen geltend, der Kläger habe sich nach Erlass des Anerkenntnisurteils völlig überraschend auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den ausgeurteilten Beträgen um Nettobeträge handele. Sie sei aufgefordert worden, Nettozahlungen zu leisten. Es bedürfe deshalb einer Abänderung des Urteils, weil es sich um Bruttobeträge handele. Sie seien verpflichtet, die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) abzuführen.

15 Die Beklagten beantragen zweitinstanzlich,

16 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2018, Az. 2 Ca 474/17, dahingehend abzuändern, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Zahlbeträge jeweils um den Zusatz "brutto" zu ergänzen sind.

17 Der Kläger beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Er macht geltend, die Beklagten müssten sich an ihrem in erster Instanz erklärten Anerkenntnis festhalten lassen. Von der Bedeutung von "brutto" und "netto" sei im gesamten Verfahren keine Rede gewesen. Eine Abänderung des Anerkenntnisses komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dies an der wirtschaftlichen Be-lastung der Beklagten nichts ändern würde. Es mache für die Beklagten keinen wirtschaftlichen Unterschied, ob im Tenor der Zusatz "brutto" enthalten sei, weil sie ihm nämlich die ausgeurteilten Beträge schuldeten.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Den Beklagten fehlt eine Beschwer, die Voraussetzung für die Zulässigkeit jeden Rechtsmittels ist. Sie ist zu bejahen, wenn die angefochtene Entscheidung von dem gestellten Antrag nachteilig abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. BAG 17.02.2016 - 5 AZN 981/15).

22 Hieran fehlt es. Eine formelle Beschwer ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagten aufgrund ihres Anerkenntnisses mit Anerkenntnisurteil vom 16.04.2018 vom Arbeitsgericht zur Zahlung ohne den Zusatz "brutto" verurteilt worden sind. Eine Verurteilung zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die - wie hier - nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einer Pensionskasse und einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, ohne den Zusatz "brutto" bedeutet nicht, dass die Versorgungsträger die darauf entfallenden Steuern und Beiträge entrichten müsste. Die Beklagten sind vielmehr berechtigt und verpflichtet, die gesetzlichen Abzüge an das Finanzamt und die zuständige Krankenkasse abzuführen.

23 Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV (vgl. BAG 17.02.2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5 mwN). Auch wenn der Zusatz "brutto" im Tenor fehlt, ändert sich an der Belastung des Entgeltanspruchs mit öffentlich-rechtlichen Pflichten nichts. Ein zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtendes Urteil ist nicht auf eine - gesetzeswidrige - Auszahlung von Steuern und Beiträgen an den Arbeitnehmer gerichtet, sondern nur auf deren Einbehalt und Abführung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen. In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben. Dabei ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ zu bezeichnen, anderenfalls es bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer- und Beitragslast verbleibt (vgl. BAG 17.02.2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 6 mwN).

24 Bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezügen) gilt nichts anderes. Der Versorgungsträger schuldet grundsätzlich Bruttobeträge (vgl. BAG 29.04.2008 - 3 AZR 266/06). Bezieher von Versorgungsbezügen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Versorgungsbezüge sind vom Versorgungsempfänger zu versteuern. Nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI tragen die Versorgungsempfänger die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen. Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge (in der Regel der Arbeitgeber, hier die Pensions- und Unterstützungskasse) hat nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an den Sozialversicherungsträger zu zahlen. Dies entspricht dem Lohnabzugsverfahren bei aktiven Arbeitnehmern. Arbeitgeber oder Versorgungsträger sind auch verpflichtet, die nach §§ 19, 22 Abs. 5 EStG vom Versorgungsempfänger geschuldeten Steuern abzuführen. Arbeitgeber oder Versorgungsträger sind zwar nicht gehindert, sich gegenüber dem Versorgungsberechtigten zur Übernahme dieser Beitragslasten zu verpflichten. Eine derartige Vereinbarung ist aber die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 29.04.2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 25 mwN).

25 Da vorliegend aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten keine Verurteilung zu einer Nettozahlung erfolgt ist, die der Kläger auch nicht beantragt hatte, schulden die Beklagten dem Kläger Bruttobeträge. Mit dem Abzug und der Abführung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erfüllen die Beklagten ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger. Sie sind gesetzlich berechtigt und verpflichtet, nicht an den Kläger auszuzahlen, sondern Steuern und Beiträge auf Rechnung des Klägers von den Versorgungsbezügen einzubehalten und abzuführen. Der Versorgungsträger nimmt insoweit Aufgaben der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass der Versorgungsempfänger Teile der Versorgungsbezüge in der steuer- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet (zum Lohnabzugsverfahren BAG 30.04.2008 - 5 AZR 725/07).

26 Nach alledem begründet das Fehlen des Zusatzes "brutto" im Tenor des Anerkenntnisurteils vom 19.04.2018 für die Beklagten keine Beschwer, so dass die Berufung unzulässig ist.

III.

27 Die Beklagten haben nach §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

28 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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