Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2018-08-22, 2 Sa 414/17

2 Sa 414/17Tribunal do Trabalho / Câmara 222 de ago. de 2018

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Regest

Die in § 15 DRK-RTV eröffnete Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet keine Öffnungsklausel dergestalt, dass die Betriebsparteien den in § 14 Abs. 1 und 2 DRK-RTV geregelten Anspruch auf Überstundenentgelt (Entgelt und Zeitzuschlag) durch abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung ausschließen können.(Rn.97)

Texto completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 414/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-22

Aktenzeichen: 2 Sa 414/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0822.2Sa414.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 187 Abs 1 BGB, § 193 BGB, § 1 TVG, § 133 BGB ... mehr

Leitsatz

Die in § 15 DRK-RTV eröffnete Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet keine Öffnungsklausel dergestalt, dass die Betriebsparteien den in § 14 Abs. 1 und 2 DRK-RTV geregelten Anspruch auf Überstundenentgelt (Entgelt und Zeitzuschlag) durch abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung ausschließen können.(Rn.97)

Orientierungssatz

  1. Überstunden sind gemäß § 14 Abs 1 S 4 DRK-RTV auch bei einer Übertragung in das Arbeitszeitkonto durch Freizeit auszugleichen (§ 15 DRK-RTV).(Rn.89)

  2. § 77 Abs 3 S 1 BetrVG führt auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs 1 BetrVG zur vollständigen oder partiellen Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht und der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender bzw. abweichender Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs 3 S 2 BetrVG nicht ausdrücklich zulässt.(Rn.98) Ein in einer Betriebsvereinbarung geregelter Ausschluss des tariflichen Anspruchs auf Auszahlung von Überstunden ist demnach gemäß § 77 Abs 3 BetrVG unwirksam.(Rn.99)

  3. Eine Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15 DRK-RTV) führt nach den tariflichen Regelungen nicht dazu, dass die dem Arbeitszeitkonto zugebuchten Überstunden mit dieser Buchung ihren Charakter als Überstunden verlieren und damit nicht mehr dem Fristenregime des § 14 Abs 1 S 1 und 2 DRK-RTV unterliegen würden.(Rn.94)

  4. Die Notwendigkeit zur Geltendmachung eines auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Anspruchs lebt mangels abweichender Regelung nicht wieder auf, wenn sich - beispielsweise - wegen des Ablaufs eines Ausgleichszeitraums ein Freizeitausgleichs- in einen Zahlungsanspruch wandelt. Der Zahlungsanspruch ist im Verhältnis zum Zeitguthaben kein neuer Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist. Er ersetzt ihn lediglich, nachdem eine Freistellung ausscheidet. Die Geltendmachung einer Zeitgutschrift oder der gleichwertigen Zahlung entsprechen einander.(Rn.103)

  5. Da es sich nach § 41 Abs 1 DRK-RTV bei dem Anspruch auf die nach § 14 Abs 2 S 2 Buchst a DRK-RTV zu zahlenden Zeitzuschläge, der - anders als der Anspruch auf das Entgelt für die Überstunden als solche - nicht auf Wunsch in Zeit umgewandelt werden kann, um einen eigenständigen Anspruch handelt, der über den Anspruch auf das Entgelt für die Überstunden als solches hinausgeht, ist zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist dieser Anspruch ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen.(Rn.106)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 514/18)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 10. August 2017, 2 Ca 3387/16, Urteil nachgehend BAG, 28. August 2019, 5 AZR 514/18, sonstige Erledigung: Vergleich

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.08.2017 - 2 Ca 3387/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.493,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 356,52 EUR seit 02.07.2015, aus 700,90 EUR seit 02.07.2016 und aus 436,03 EUR seit 04.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 5/8 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Überstunden und Überstundenzuschlägen.

2 Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Die Beklagte ist tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweiligen Fassung (DRK-RTV) Anwendung, der u.a. folgende Regelungen enthält:

3 "(…)

4 § 13 Sonderformen der Arbeit

5 (…)

6 (8) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gemäß § 12 Abs. 1 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

7 (9) Abweichend von Absatz 8 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

8 (a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 12 Abs. 10 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

9 (b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 12 Abs. 11 außerhalb der Rahmenzeit,

10 (c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

11 angeordnet worden sind.

12 § 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

13 (1) Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich erfolgt ohne besonderen Zeitzuschlag. Dies gilt auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto. (§15).

14 (2) Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge.

15 Sie betragen:

16 | | | | --- | --- | | a) für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstunden | 50 v. H., | | b) für Sonntagsarbeit | 25 v. H., | | c) für Feiertagsarbeit | 35 v. H., | | d) für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 14:00 Uhr | 35 v. H., | | e) für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst | 25 v. H. |

17 des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. bei Entgeltgruppe 1 der Stufe 2. Abweichend von Satz 2 wird zur Berechnung der Zeitzuschläge in den Entgeltgruppen EG9b, EG7, EG6a und EG4 mit Erreichen der Stufe 3, sowie 7 a und 6 b mit Erreichen der Stufe 4 wie folgt verfahren:

18 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG9b ist das Stundenentgelt der EG 9a Stufe 1. |

19 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG7 ist das Stundenentgelt der EG 8 Stufe 1. |

20 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG6a ist das Stundenentgelt der EG 6 Stufe 1. |

21 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG4 ist das Stundenentgelt der EG 5 Stufe 1. |

22 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG7a ist das Stundenentgelt der EG 8 Stufe 1. |

23 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge für die EG6b ist das Stundenentgelt der EG 6 Stufe 1. |

24 | | | | | --- | --- | --- | | • | | Pro geleistete Stunde wird für |

25 f) Nachtarbeit ein Zuschlag von EUR 1,50

26 gezahlt. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) bis d) wird nur der höchste Zeitzuschlag geleistet. Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 15) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 Buchst b) bis d) zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

27 Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 1:

28 Bei Überstunden richtet sich das Entgelt nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch der Stufe 4. Bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Satz 1 der Protokollerklärung für die als Arbeitszeit gewertete Zeit. Dies gilt auch für die in der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeit.

29 (…)

30 § 15 Arbeitszeitkonto

31 (1) Dem DRK steht es frei, für die Mitarbeiter eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile Arbeitszeitkonten einzurichten. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, erfolgt die Ausgestaltung durch eine Betriebsvereinbarung, anderenfalls durch Tarifvertrag auf der Ebene der Landestarifgemeinschaft/Landesbezirke. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 12 Abs. 10) oder eine Rahmenzeit (§ 12 Abs. 11) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

32 (2) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 12 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 6 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 14 Abs. 2 Satz 5 gebucht werden. Weitere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts- /Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.

33 (3) Mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

34 a) Die höchstmögliche Zeitschuld und das höchstzulässige Zeitguthaben, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen;

35 b) Fristen und Voraussetzungen für das Abbuchen von Zeitguthaben und/oder für den Abbau von Zeitschulden;

36 c) Regelungen zur Krankheit während der Abbuchungsphase.

37 (…)"

38 In der im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung über die Behandlung von Dienstplänen, Überstunden und Arbeitszeitkonten vom 26. Februar 2014 sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

39 "(…)

40 Arbeitszeitkonto

41 § 4 Definition des Arbeitszeitkontos

42 In Ausgestaltung von § 15 DRK-Reformtarifvertrag wird für alle Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf diesem werden alle Abweichungen der täglichen Arbeitszeit von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit festgehalten. Die Ansprüche auf Auszahlung von Überstunden nach § 14 DRK-Reformtarifvertrag entfallen.

43 Auf das Arbeitszeitkonto zu buchen sind insbesondere Überstunden, welche einsatzbedingt entstehen (§ 3) und Überstunden, welche durch die freiwillige Übernahme von Krankheitsvertretungen (§ 2, Nr. 1) entstehen.

44 Das höchstmögliche Zeitguthaben beträgt 100 Stunden, die höchstmögliche Zeitschuld 24 Stunden.

45 Ist die Grenze von 100 Stunden Zeitguthaben erreicht, ist die Anordnung von weiteren Überstunden unzulässig.

46 Bei Teilzeitkräften reduzieren sich diese Grenzen im Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitkraft.

47 Der Arbeitgeber führt das Arbeitszeitkonto.

48 § 5 Stufenkonto

49 Das Arbeitszeitkonto (§ 4) wird als Stufenkonto in einer Ampelregelung geführt.

50 Stufe 1 = grün: Zeitguthaben von 0-48 Stunden

51 Die Abbuchung von Zeiten erfolgt auf Antrag beim Vorgesetzten. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfordern.

52 Stufe 2 = gelb: Zeitguthaben von 49-72 Stunden

53 Die Abbuchung von Zeiten erfolgt auf Antrag und nach Abspreche mit dem Vorgesetzten. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfordern.

54 Stufe 3 = rot: Zeitguthaben von 73 -100 Stunden

55 Die Abbuchung von Zeiten erfolgt auf Anweisung des Vorgesetzten, wenn in einer vorhergehenden Absprache keine Einigung mit dem Mitarbeiter erzielt werden konnte. Ziel ist die Rückführung des Zeitguthabens in den grünen Bereich. Das Verweilen eines Mitarbeiters im roten Bereich ist für maximal 90 Kalendertage zulässig.

56 Alle Abbuchungen von Zeitguthaben werden im Dienstplan mit dem Kürzel ÜA gekennzeichnet und im Falle von

57 | | | | | --- | --- | --- | | • | | § 1, Nummer 2 dieser Vereinbarung mit einem Fünftel der für die jeweilige Dienststelle gültigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit oder |

58 | | | | | --- | --- | --- | | • | | § 1, Nummer 1 dieser Vereinbarung mit der durch den ÜA ausgefallenen Arbeitszeit gewertet. |

59 Im Falle einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs hat dies keine Minderung des Zeitguthabens zur Folge.

60 § 6 Ausscheiden von Mitarbeitern

61 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das angesammelte Zeitguthaben bis zum Ausscheiden in Anspruch zu nehmen.

62 Reicht die Zeit nicht aus, das Arbeitszeitkonto auszugleichen, wird das restliche Zeitguthaben ausgezahlt. Für die Berechnung der Vergütung gilt § 14, Abs. 2a DRK-Reformtarifvertrag.

63 Zeitschulden verfallen, es sei denn, der nichtrechtzeitige Ausgleich wurde vom Mitarbeiter verschuldet.

64 Bei Tod des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an den Erbberechtigten ausgezahlt. Für die Berechnung der Vergütung gilt § 14, Abs. 2a DRK-Reformtarifvertrag.

65 (…)"

66 Die Arbeitszeiten richten sich im Betrieb der Beklagten nach dem jeweils für ein Kalenderjahr aufgestellten Schichtplan (Jahresdienstplan).

67 Die dem Kläger von der Beklagten erteilten Arbeitszeitnachweise wiesen zum 31. Dezember 2014 einen positiven Saldo von 20,68 Stunden, zum 31. Dezember 2015 einen positiven Saldo von 49,37 Stunden und zum 31. Dezember 2016 einen positiven Saldo von 88,56 Stunden aus. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 DRK-RTV eingruppiert und wurde hiernach im streitgegenständlichen Zeitraum vergütet.

68 Mit Schreiben vom 30. April 2016 (Bl. 26 d. A.) beantragte der Kläger die Auszahlung der von ihm geleisteten und nicht in Freizeit ausgeglichenen Überstunden aus Feiertagsarbeit vom 01. Mai 2015 und 04. Juni 2015 gemäß § 14 DRK-RTV. Das wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 01. Juli 2016 (Bl. 28 d. A.) mit der Begründung abgelehnt, dass mit der Betriebsvereinbarung vom 26. Februar 2014 in ihrem Betrieb ein Arbeitszeitkonto nach § 15 DRK-RTV eingerichtet worden und gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung die Auszahlung von Überstunden ausgeschlossen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 04. Juli 2016 (Bl. 27 d. A.) beantragte der Kläger - ebenfalls erfolglos - die Auszahlung der von ihm geleisteten und nicht in Freizeit ausgeglichenen Überstunden aus Feiertagsarbeit vom 09. September 2015, 03. Oktober 2015, 19. November 2015 und 09. Dezember 2015 gemäß § 14 DRK-RTV.

69 Mit seiner am 27. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage, die der Beklagten am 03. November 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Auszahlung der sich aus dem Arbeitszeitkonto zum 01. Januar 2015, 01. Juli 2015 und 01. Januar 2016 ergebenden Überstunden mit dem Überstundenzuschlag von 50 % nach § 14 DRK-RTV in Höhe von insgesamt 1.334,46 EUR verlangt. Mit seiner Klageerweiterung vom 06. April 2017, die der Beklagten am 12. April 2017 zugestellt worden ist, hat er darüber hinaus die Auszahlung der bis zum 01. Juli 2016 angefallenen weiteren Überstunden mit dem Überstundenzuschlag in Höhe von weiteren 326,47 EUR (= insgesamt 1.696,93 EUR) geltend gemacht.

70 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

71 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt ,

72 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.696,93 EUR zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2015 aus 558,98 EUR, seit dem 01. Januar 2016 aus 505,73 EUR, seit dem 01. Juli 2016 aus 269,75 EUR und seit dem 01. Januar 2017 aus 362,47 EUR.

73 Die Beklagte hat beantragt ,

74 die Klage abzuweisen.

75 Mit Urteil vom 10. August 2017 - 2 Ca 3387/16 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass § 15 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 DRK-RTV der Beklagten die Einrichtung eines durch Betriebsvereinbarung ausgestalteten Arbeitszeitkontos u.a. für nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden erlaube und die Betriebsvereinbarung selbst wiederum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung in das Arbeitszeitkonto gebuchter Überstunden grundsätzlich ausschließe. Die in §§ 14 und 15 DRK-RTV getroffenen Regelungen erlaubten die Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto auch ohne den ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeiters. Aufgrund der durch § 15 DRK-RTV eingeräumten Regelungsbefugnis der Betriebspartner zur Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos sei der Ausschluss der Ansprüche auf Auszahlung von bereits im Arbeitszeitkonto gebuchten Überstunden statthaft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

76 Gegen das ihm am 22. August 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet. Im Berufungsverfahren hat er mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 den Klageantrag dahingehend angepasst, dass er die Auszahlung von Überstunden mit dem tariflichen Überstundenzuschlag in Höhe von insgesamt 1.850,18 EUR brutto für die sich nach den Arbeitszeitnachweisen zum 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 jeweils ergebenden und nicht bis zum 30.06. des Folgejahres ausgeglichenen Überstunden verlangt.

77 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe die in §§ 14 Abs. 2 S. 5 und 6 sowie § 15 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV getroffenen Regelungen nicht richtig ausgelegt und angewandt. Aus § 15 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV ergebe sich nur, dass die in § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 DRK-RTV genannten Zeiten auf ein eventuell bestehendes Arbeitszeitkonto gebucht werden könnten, was denklogisch keinen Zwang voraussetze. Bestehe ein Arbeitszeitkonto, könnten nur unter den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 2 S. 5 und 6 DRK-RTV, nämlich Zustimmung des Mitarbeiters und Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen, auch Überstunden als solche auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Betriebsvereinbarung eine Auszahlung von Ansprüchen aus § 14 DRK-RTV ausschließe, so dass aus dieser Wahl vorliegend eine Pflicht werde. Die Auslegung des Arbeitsgerichts führe dazu, dass Überstunden in das Stundenkonto überführt würden, die nach § 14 Abs. 2 S. 2 Buchst. a DRK-RTV zu zahlenden Zuschlägen von 50 % jedoch einfach wegfielen, weil dieser Zuschlag bei der Überführung in das Zeitarbeitskonto nicht übernommen werde. Damit würde die Betriebsvereinbarung, die das Arbeitszeitkonto einrichte, aktiv die Ansprüche der Beschäftigten bei Überstunden um ein Drittel verringern. Ein solcher Eingriff gehe weit über die Öffnungsklausel des § 15 DRK-RTV hinaus und verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Aus dem Text des Tarifvertrages lasse sich nicht der Wille der Tarifparteien herleiten, den Mitarbeiter zu zwingen, Überstunden als solche in Arbeitszeitkonten einzubuchen und damit auf Zuschläge zu verzichten. Ein Wille der Tarifparteien zu einem solchen Automatismus sei nicht zu erkennen, eine Wahl des Mitarbeiters hingegen schon. Dem entspreche auch das parallele System des TVöD, aus dem man ebenfalls die notwendige Mitarbeit und Zustimmung des Arbeitnehmers bei der Umwandlung von Überstunden erkenne. Auch wenn die Einrichtung des Arbeitszeitkontos unabhängig vom Wunsch des Mitarbeiters sei und allein der Verantwortung des Arbeitgebers und des Betriebsrats unterliege, gelte dies für die Umwandlung der zu zahlenden Zeitzuschläge und der Überstunden als solche jedoch nicht. Vielmehr habe er nach der tariflichen Regelung die Wahl, ob und inwieweit er seine Überstunden in das Stundenkonto einbuchen lasse. Dementsprechend gehe die Betriebsvereinbarung über die Öffnungsklausel hinaus, wenn sie die Auszahlung von geleisteten Überstunden pauschal verbiete. Die im Laufe des Schichtplanturnus von einem Kalenderjahr entstandene Mehrarbeit, die nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgeglichen worden sei, müsse gemäß § 14 DRK-RTV mit dem Überstundenzuschlag von 50 % ausgezahlt werden. Danach seien die zum 31. Dezember 2014 entstandenen und nicht bis zum 30. Juni 2015 ausgeglichenen 20,68 Stunden mit dem Stundenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 und dem Überstundenzuschlag von 50 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 8 Stufe 1 in Höhe eines Betrags von 507,28 EUR (17,54 EUR + 6,99 EUR = 24,53 EUR x 20,68 Std. = 507,28 EUR) auszuzahlen. Weiterhin seien die nach dem Arbeitszeitnachweis zum 31. Dezember 2015 angefallenen weiteren 28,69 Stunden Mehrarbeit (49,37 Überstunden abzüglich der zuvor auszugleichenden 20,68 Überstunden), die nicht zum 30. Juni 2016 in Freizeit ausgeglichen worden seien, mit einem weiteren Betrag von 721,55 EUR (17,96 EUR + 7,19 EUR = 25,15 EUR x 28,69 Std.) auszuzahlen. Ausgehend von dem im Arbeitszeitnachweis ausgewiesenen Saldo von 88,56 Überstunden zum 31. Dezember 2016 würde nach Abzug der bereits vorher auszugleichenden 49,37 Überstunden und unter Berücksichtigung eines nach dem Stundensaldo zum 30. Juni 2017 (73,5 Stunden) anscheinend erfolgten Freizeitausgleichs in Höhe von 15,06 Stunden noch 24,13 unausgeglichene Überstunden verbleiben, die mit einem weiteren Betrag in Höhe von 621,35 EUR (18,39 EUR + 7,36 EUR = 25,75 EUR x 24,13 Std.) auszuzahlen seien. Die von ihm geltend gemachten Beträge würden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Entgelttabellen richten, nicht aber nach den vorgelegten Tabellen für Überstundenentgelte der Anlage C2, weil diese nicht nachvollziehbar sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen, Aufgrund des Arbeitszeiterfassungssystems der Beklagten habe er nie genau nachvollziehen können, wann welche Überstunde fällig gewesen oder ausgeglichen worden sei. Im Hinblick darauf, dass die systematische Nichtausweisung der einzelnen Überstunden sowie die nicht erfolgte Zuordnung von Freizeitausgleich zu diesen Überstunden zu mangelnder Nachvollziehbarkeit geführt habe, sei die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

78 Der Kläger beantragt,

79 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. August 2017 - 2 Ca 3387/16 - insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.850,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2015 aus 507,28 EUR, seit dem 1. Juli 2016 aus 721,55 EUR und seit dem 1. Juli 2017 aus 621,35 EUR zu zahlen.

80 Die Beklagte beantragt,

81 die Berufung zurückzuweisen.

82 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass § 15 Abs. 1 und 2 DRK-RTV es ihr erlauben würden, aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto u.a. für nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden einzurichten und diese Stunden dort unabhängig vom Willen des Mitarbeiters dort einzubuchen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass § 4 der bei ihr bestehenden Betriebsvereinbarung vorsehe, dass Überstunden unabhängig vom Willen des Beschäftigten auf das eingerichtete Arbeitszeitkonto gebucht würden und damit nicht auszuzahlen seien. Bereits der DRK-RTV selbst enthalte die Regelung, dass Überstunden nicht auszubezahlen, sondern zwingend innerhalb definierter Zeiträume in Freizeit auszugleichen seien und dass dieser Freizeitausgleich ohne besonderen Zeitzuschlag erfolge (§ 14 Abs. 1 S. 1 - 3 DRK-RTV). Diese Regelungen im DRK-RTV würden sich dadurch von den entsprechenden Regelungen im TVöD unterscheiden, dass zur Abgeltung von Überstunden zwingend ein Freizeitausgleich innerhalb durchaus großzügig bemessener zeitlicher Grenzen vorgesehen sei und dieser zuschlagsfrei erfolge. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der DRK-RTV in § 14 Abs. 2 Buchst. a dann doch einen Überstundenzuschlag bestimme und Regelungen zum Entgelt von Überstunden für deren Auszahlung enthalte. Die Tarifvertragsparteien hätten diese Regelungen für den Fall vereinbart, dass die "Muss"-Vorgabe der zuschlagsfreien Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich aus welchen Gründen auch immer fehlschlage. Wenn man dann noch berücksichtige, dass der DRK-RTV den Überstundenzuschlag mit 50 % nicht nur deutlich höher als der TVöD, sondern höher als alle praktisch bekannten Tarifverträge festlege, werde umso deutlicher, dass die Regelungen im DRK-RTV die Auszahlung von Überstunden und damit auch von Überstundenzuschlägen mit aller Kraft hätten vermeiden wollen. Aufgrund der Regelungen im DRK-RTV und in der bei ihr bestehenden Betriebsvereinbarung hätten Überstunden, die der Kläger geleistet habe, unabhängig von seinem Einverständnis in das Arbeitszeitkonto gebucht werden dürfen. Das Verhältnis der Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 S. 1 DRK-RTV zu denjenigen in § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 DRK-RTV habe das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt. Die in § 14 Abs. 1 S. 4 DRK-RTV getroffene Regelung beziehe sich nach ihrer Auffassung nur auf den vorausgehenden Satz 3 und nicht auf den Absatz 1 insgesamt. Danach sei die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 4 DRK-RTV als Rechtsfolgenverweisung mit der Bedeutung zu verstehen, dass die Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto ohne besonderen Zeitzuschlag erfolge. § 14 Abs. 1 S. 4 DRK-RTV differenziere nicht danach, ob die Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto vor oder nach Ablauf der in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV für den Freizeitausgleich für Überstunden gesetzten Fristen erfolge. Mit der Buchung von Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto nach § 15 DRK-RTV vor Ablauf der in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV genannten Fristen sei weder ein Anspruch auf Überstundenzuschläge noch ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden entstanden. Solche Ansprüche würden auch nicht bei der Buchung auf das Arbeitszeitkonto gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 DRK-RTV entstehen. Auch wenn mit einer Übertragung von Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto mit einem positiven Saldo noch kein Freizeitausgleich im Sinne des § 14 Abs. 1 DRK-RTV gewährt worden sei, seien gleichwohl mit der Umbuchung auf das Arbeitszeitkonto die dort gebuchten Stunden dem Fristenregime des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV entzogen. Die dem Arbeitszeitkonto zugebuchten Überstunden würden mit dieser Buchung ihren Charakter als "Überstunde" verlieren. Eine Differenzierung im Arbeitszeitkonto nach Überstunden und anderen Stunden würde weder der DRK-RTV noch die bestehende Betriebsvereinbarung ebenso wie Arbeitszeitkonten generell vorsehen. Das Arbeitszeitkonto unterliege eigenen Regelungen, auch hinsichtlich der Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben, die durch Betriebsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 DRK-RTV zu treffen seien. Der Tarifvertrag enthalte hier eine Öffnungsklausel, durch Betriebsvereinbarung von der tariflichen Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV abzuweichen. § 15 DRK-RTV und die danach durch Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen seien gegenüber § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 S. 2 DRK-RTV die speziellere Regelung. Sinn und Zweck von Arbeitszeitkonten würden dieses Ergebnis bestätigen. Für den Arbeitgeber sollten Arbeitszeitkonten die Möglichkeit eröffnen, im dazu vereinbarten Rahmen Arbeitszeitkontingente flexibler zu bewirtschaften, ohne innerhalb dieses Rahmens starren Fristen ausgesetzt zu sein, die verbuchten Überstunden zu einem bestimmten Zeitpunkt auszahlen zu müssen, um nachteilige Kostenfolgen (Zuschläge) zu vermeiden. Für Arbeitnehmer würden Arbeitszeitkonten einen deutlichen Gewinn an Zeitautonomie über ihre Zeitguthaben bewirken, wobei dieser Zugewinn die entfallende Chance auf den Erwerb von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge kompensiere. Ein Zustimmungserfordernis des Mitarbeiters für eine Bebuchung des Arbeitszeitkontos mit Überstunden könne aus § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 DRK-RTV allenfalls für den Fall abgeleitet werden, dass die Buchung nach Ablauf der Fristen des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV erfolge. Vorliegend würden Überstunden dem eingerichteten Arbeitszeitkonto bereits vor Ablauf dieser Fristen zu gebucht. Bei der Berechnung des Überstundenentgelts habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass das Entgelt für die Überstunde selbst (ohne Zuschlag) gemäß der Protokollerklärung zu § 14 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV sich zwar grundsätzlich nach der jeweiligen Entgeltgruppe und individuellen Stufe, höchstens aber der Stufe 4 richte. Die Klageforderung sei hingegen unter Zugrundelegung des Stundenentgelts nach Stufe 5 der Vergütungsgruppe des Klägers berechnet worden, was insoweit die Differenz zwischen dessen Berechnung und den von ihr vorgelegten Hilfstabellen "Überstundenentgelte" für die maßgeblichen Zeiträume erkläre. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf Überstundenvergütung ohne Zuschlag könne vorliegend aus einem unstreitigen Stundenguthaben nicht geschlossen werden, damit seien Zahlungsansprüche streitlos gestellt. Vielmehr würden die Parteien vorliegend ja gerade darüber streiten, ob ein unstreitiges Stundenguthaben während des Arbeitsverhältnisses einen Zahlungsanspruch auslöse. Im vorliegenden Fall habe ein mitgeteilter Stundensaldo zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar den Guthabensaldo zu diesem Zeitpunkt streitlos gestellt, nicht jedoch einen Zahlungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis. Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seine Überstunden zu beziffern und Forderungen wie eingeklagt gemäß § 41 Abs. 1 DRK-RTV geltend zu machen, treffe nicht zu. Allein anhand der im Prozess vorgelegten Unterlagen habe offenbar im vorliegenden Rechtsstreit ein Vortrag zu den von ihm im Klagezeitraum geleisteten Überstunden generiert und die Klageforderung begründet werden können. Dies hätte somit auch früher und innerhalb der Fristen des § 41 Abs. 1 DRK-RTV erfolgen können.

83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

84 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

85 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 geändert hat, handelt es sich um eine gem. § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Die Einwilligung der Beklagten ist nach § 267 ZPO anzunehmen. Jedenfalls hält das Gericht die Klageänderung für sachdienlich (§ 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klageänderung ist auf eine im Berufungsverfahren zu berücksichtigende unstreitige Tatsachengrundlage gestützt (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die aus dem klageabweisenden Urteil des Arbeitsgericht folgende Beschwer wird vom Kläger auch nach der vorgenommenen Klageänderung zumindest in Bezug auf die bereits erstinstanzlich verlangte Auszahlung der mit Ablauf der Jahre 2014 und 2015 angefallenen und geltend gemachten 49,37 Überstunden weiterhin in einer den Beschwerdewert von 600,00 EUR (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) übersteigenden Höhe bekämpft.

86 Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die (geänderte) Klage ist in Höhe des zuerkannten Betrags von 1.493,45 EUR begründet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Stundenentgelt (ohne Zuschlag) für die mit Ablauf des Jahres 2014 entstandenen und nicht bis zum 30. Juni 2015 ausgeglichenen 20,68 Überstunden in Höhe von 356,52 EUR (20,68 Stunden x 17,24 EUR nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 gemäß Anlage B2 ab 01. April 2015), dem Überstundenentgelt (Stundenentgelt und Überstundenzuschlag) für die mit Ablauf des Jahres 2015 entstandenen und nicht bis zum 30. Juni 2016 ausgeglichenen (weiteren) 28,69 Überstunden in Höhe von 700,90 EUR (28,69 Überstunden x 24,43 Überstundenentgelt gemäß Anlage C2 ab 01. April 2015) und dem Stundenentgelt (ohne Zuschlag) für die mit Ablauf des Jahres 2016 entstandenen und nicht bis zum 30. Juni 2017 ausgeglichenen (weiteren) 24,13 Überstunden in Höhe von 436,03 EUR (24,13 Stunden x 18,07 EUR Stundenentgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 gemäß Anlage B2 ab 01. März 2017). Hingegen war die Klage abzuweisen, soweit der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 (anstatt richtigerweise der Stufe 4) ein höheres Stundenentgelt angesetzt und die Zahlung von Überstundenzuschlägen für die Überstunden aus den Jahren 2014 und 2016 beansprucht hat. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt nach der Protokollerklärung zu § 14 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV zwar nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch der Stufe 4. Der Anspruch auf Überstundenzuschläge für die mit Ablauf der Jahre 2014 und 2016 entstandenen Überstunden ist nach § 41 Abs. 1 DRK-RTV zum 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2017 verfallen.

87 I. Im Streitfall ist ein Anspruch des Klägers aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 Buchst. a DRK-RTV auf Überstundenentgelt für die von ihm geltend gemachten Überstunden aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 entstanden.

88 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der DRK-RTV Anwendung.

89 Nach § 14 Abs. 1 DRK-RTV müssen Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres (S. 1) und Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, bis zum 30. Juni des Folgejahres (S. 2) durch Freizeit ausglichen werden, wobei dieser Freizeitausgleich innerhalb der vorgenannten Fristen ohne besonderen Zeitzuschlag erfolgt (S. 3). Dies gilt nach § 14 Abs. 1 S. 4 DRK-RTV auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15 DRK-RTV). Nach § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 Buchst. a DRK-RTV erhält der Mitarbeiter für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstunden neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag in Höhe von 50 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe. Dabei richtet sich nach der Protokollerklärung zu § 14 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV das Entgelt für die Überstunden als solche nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch der Stufe 4.

90 Überstunden sind nach § 13 Abs. 8 DRK-RTV die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über den Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gemäß § 12 Abs. 1 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Nach § 13 Abs. 9 Buchst. c DRK-RTV sind abweichend von Abs. 8 nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

91 Der Kläger hat in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen, dass der Schichtplanturnus im Betrieb ein Jahr beträgt und die schichtplanmäßig über die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinaus geleisteten Stunden nach § 13 Abs. 9 Buchst. c DRK-RTV zu Überstunden würden. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (§ 12 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV). Die Arbeitszeiten des Klägers richten sich unstreitig nach dem Jahresdienstplan, der sich auf ein Kalenderjahr bezieht. Ausweislich der vorgelegten Arbeitszeitnachweise leistet der Kläger nach dem jährlichen Schichtplan (Jahresdienstplan) Schichtarbeit im Sinne von § 13 Abs. 2 DRK-RTV. Die hierfür in § 13 Abs. 9 Buchst. c DRK-RTV getroffene Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass abweichend von Abs. 8 nur die Arbeitsstunden Überstunden sind, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i.S.v. § 12 Abs. 1 DRK-RTV) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Die erste Alternative betrifft den Sachverhalt, in dem zu den im Schichtplan festgesetzten "täglichen" Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden (sog. "ungeplante" Überstunden ). Die zweite Alternative betrifft die Fälle, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten wird (sog. eingeplante Überstunden, vgl. zu § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD: BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 16 und 17, NZA-RR 2018, 45; BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 19 ff., NZA-RR 2014, 217 ). Unter "Schichtplanturnus" i.S.v. § 13 Abs. 9 Buchst. c DRK-RTV ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist (vgl. zu § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD: BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 26, NZA-RR 2014, 217 ). Sind damit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einerseits und der Schichtplanturnus andererseits Bezugspunkte für die Frage, ob die im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden Überstunden i.S.v. § 13 Abs. 9 Buchst. c DRK-RTV sind, dann entstehen in diesem Fall Überstunden erst, aber immer auch dann, wenn die im Schichtplan eingeplanten Arbeitsstunden nicht innerhalb des Schichtplanturnus so ausgeglichen werden, dass im Durchschnitt dieses Turnus die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird (vgl. zu § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD: BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 27, NZA-RR 2014, 217 ). Im Hinblick darauf, dass unter dem Schichtplanturnus der Zeitraum zu verstehen ist, für den der Schicht- oder Dienstplan im Voraus festgelegt wird, können bereits bei der Erstellung des Schichtplans Schwankungen im prognostizierten Arbeitszeitanfall über seine Laufzeit hinweg berücksichtigt werden. Zudem werden Spielräume eröffnet, die es ermöglichen, noch abweichend vom (ursprünglichen) Schichtplan Arbeitsstunden in einer Schichtplanänderung anzuordnen, ohne dass dadurch Überstunden entstehen, wenn bezogen auf die gesamte Laufzeit des Schichtplans die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird (vgl. zu § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD: BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 28, NZA-RR 2014, 217 ). Bei Stunden, die im Schichtplan - sei es bei dessen Aufstellung, sei es infolge späterer Änderungen/Ergänzungen des Plans - vorgesehen (festgesetzt) sind, können Überstunden danach nur dann entstehen, wenn mehr Stunden vorgesehen sind, als sie ein Vollzeitbeschäftigter erbringen müsste. Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall allerdings erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit (vgl. zu § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD: BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 38, NZA-RR 2014, 217 ).

92 Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass sog. "ungeplante" Überstunden angefallen sind. Auch wenn die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden nicht überschritten worden sein sollten, sind aufgrund der im Schichtplan ausgewiesenen und vom Kläger in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 geleisteten Stunden Überstunden entstanden, soweit hierdurch die regelmäßige Arbeitszeit bezogen auf die gesamte Dauer des Schichtplanturnus überschritten worden ist. Nachdem am Ende des Schichtplanturnus von einem Kalenderjahr vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung des Klägers und der von ihm in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit ergibt sich der in den Arbeitszeitnachweisen jeweils zum Jahresende ausgewiesene positive Saldo, der die angefallenen und vom Kläger geltend gemachten Überstunden i.S.v. § 13 Abs. 9 Buchst. c DRK-RTV ausweist.

93 Danach hat der Kläger im Jahr 2014 20,68 Überstunden geleistet, die nicht bis zum 30. Juni 2015 durch Freizeit ausgeglichen worden sind. Im Jahr 2015 hat er weitere 28,69 Überstunden geleistet, die nicht bis zum 30. Juni 2016 durch Freizeit ausgeglichen worden sind. In Bezug auf die im Jahr 2016 geleisteten weiteren 39,19 Überstunden hat der Kläger im Hinblick auf den zum 30. Juni 2017 ausgewiesenen niedrigeren Stundensaldo einen Freizeitausgleich von 15,06 Stunden berücksichtigt, wonach 24,13 Überstunden verbleiben, die nicht bis zum 30. Juni 2017 ausgeglichen worden sind.

94 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt eine Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15 DRK-RTV) nach den tariflichen Regelungen nicht dazu, dass die dem Arbeitszeitkonto zugebuchten Überstunden mit dieser Buchung ihren Charakter als "Überstunden" verlieren und damit nicht mehr dem Fristenregime des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV unterliegen würden.

95 In § 14 Abs. 1 S. 4 DRK-RTV ist in Bezug auf den im vorangegangenen Satz 3 geregelten Freizeitausgleich ohne besonderen Zeitzuschlag, der innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Fristen erfolgt, ausdrücklich geregelt, dass dies auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto gilt. Danach hat der Freizeitausgleich ohne besonderen Zuschlag auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto innerhalb der festgelegten Fristen zu erfolgen. Mit einer Übertragung von Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto mit einem positiven Saldo ist noch kein Freizeitausgleich i.S.v. § 14 Abs. 1 DRK-RTV erfolgt. Auch wenn § 14 Abs. 1 S. 4 DRK-RTV an den vorausgehenden Satz 3 anknüpft, ändert dies nichts daran, dass sich Satz 3 gemäß dem eindeutigen Wortlaut ("Dieser" Freizeitausgleich…) seinerseits an den Freizeitausgleich innerhalb der in den vorausgehenden Sätzen 1 und 2 festgelegten Fristen anknüpft und nur hierfür festlegt, dass "dieser" Freizeitausgleich, d.h. der Freizeitausgleich innerhalb der vorgenannten Fristen ohne besonderen Zeitzuschlag erfolgt. Die im nachfolgenden Satz 4 enthaltene Regelung ist mithin dahingehend zu verstehen, dass auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto nur dann kein besonderer Zeitzuschlag anfällt, wenn die Überstunden innerhalb der zuvor festgelegten Fristen durch Freizeit ausgeglichen werden.

96 Das wird auch durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen bestätigt. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 DRK-RTV erhält der Mitarbeiter für nicht durch Freizeit gemäß Absatz 1 ausgeglichene Überstunden neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag von 50 % nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Berechnung des Überstundenentgelts. Nach § 14 Abs. 2 S. 5 DRK-RTV können auf Wunsch des Mitarbeiters, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 15) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 Buchst b) bis d) zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt nach Satz 6 entsprechend für Überstunden als solche. Danach können nur bei einem entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers die - nicht rechtzeitig durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichenen - Überstunden als solche in Zeit umgewandelt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Hingegen besteht diese Möglichkeit nicht für den Zeitzuschlag nach § 14 Abs. 1 S. 2 Buchst. a DRK-RTV, der mithin stets auszuzahlen ist. Nach diesen Regelungen führt die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nicht etwa dazu, dass Überstunden auf das Arbeitszeitkonto unabhängig von einem entsprechenden Wunsch des Mitarbeiters mit der Folge gebucht werden können, dass diese dann den in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 DRK-RTV festgelegten Fristen entzogen sind und damit ein Zeitzuschlag ausgeschlossen ist. Anderenfalls würden die in § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 DRK-RTV getroffenen Regelungen, die ein bereits eingerichtetes Arbeitszeitkonto voraussetzen und gleichwohl nur bei einem entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers für Überstunden als solche - d.h. nicht für den Überstundenzuschlag - eine Umwandlung in Zeit ermöglichen, keinen Sinn mehr ergeben, was auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2017 (S. 4 oben) eingeräumt hat. Aus § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 DRK-RTV ergibt sich, dass auch bei einem eingerichteten Arbeitszeitkonto Überstunden als solche nur dann in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden können, wenn der Mitarbeiter einen entsprechenden Wunsch geäußert hat, was hier beim Kläger unstreitig nicht der Fall war. In Bezug auf den nach § 14 Abs. 2 S. 2 Buchst. a DRK-RTV für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstunden zu zahlenden Zeitzuschlag in Höhe von 50 % ist eine solche Umwandlung in Zeit nicht vorgesehen, so dass die Überstundenzuschläge stets auszuzahlen sind.

97 3. Die in § 4 der Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, dass Ansprüche auf Auszahlung von Überstunden nach § 14 DRK-RTV entfallen, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des § 14 DRK-RTV unwirksam. Die in § 15 DRK-RTV eröffnete Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos durch Betriebsvereinbarung beinhaltet keine Öffnungsklausel dergestalt, dass die Betriebsparteien den in § 14 Abs. 1 und 2 DRK-RTV geregelten Anspruch auf Überstundenentgelt (Entgelt und Zeitzuschlag) durch abweichende Regelungen ausschließen können.

98 a) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine Betriebsvereinbarung, die gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstößt, ist unwirksam. Zwar greift die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt aber nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG voraus, dass insoweit keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur (vollständigen oder partiellen) Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht und der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender bzw. abweichender Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht ausdrücklich zulässt (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 100 und 101, NZA 2004, 670; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Kania 18. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 55 ).

99 b) Danach ist der in der Betriebsvereinbarung geregelte Ausschluss des tariflichen Anspruchs auf Auszahlung von Überstunden nach § 14 DRK-RTV gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Die in § 15 DRK-RTV eingeräumte Möglichkeit zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Arbeitszeitkontos durch Betriebsvereinbarung lässt einen solchen Ausschluss des tariflichen Anspruchs auf Auszahlung des Überstundenentgelts nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 Buchst. a DRK-RTV nicht zu.

100 In § 15 DRK-RTV ist nach der ermöglichten Einrichtung von Arbeitszeitkonten, deren Ausgestaltung bei einem im Betrieb bestehenden Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung erfolgt (Abs. 1), lediglich geregelt, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden können (Abs. 2) und welche Regelungen mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos zu treffen sind (Abs. 3). Aus dem Wortlaut der in § 15 DRK-RTV getroffenen Regelungen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Betriebsparteien von den ausdifferenzierten Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2 DRK-RTV abweichen können. Vielmehr sieht § 15 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV vor, dass auf das Arbeitszeitkonto u.a. nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 14 Abs. 2 S. 6 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 14 Abs. 2 S. 5 gebucht werden können. Diese Regelung knüpft an § 14 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 5 an, wonach nicht durch Freizeit gemäß Absatz 1 ausgeglichene Überstunden als solche nur auf Wunsch des Mitarbeiters in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger einen solchen Wunsch nicht geäußert hat, sind bei ihm die nicht durch Freizeit gemäß Absatz 1 ausgeglichenen Überstunden als solche ebenso wie der Zeitzuschlag, der ohnehin nicht in Zeit umgewandelt werden kann, auszuzahlen. Auch wenn in § 15 Abs. 3 DRK-RTV festgelegt ist, dass mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos insbesondere Regelungen zu Fristen und Voraussetzungen für das Abbuchen von Zeitguthaben und/oder für den Abbau von Zeitschulden zu treffen sind, lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass die zu treffenden Regelungen den in § 14 Abs. 1 und 2 DRK-RTV geregelten Anspruch auf Überstundenentgelt ausschließen können. Im Hinblick darauf, dass § 15 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV an die in § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 DRK-RTV getroffenen Regelungen anknüpft und lediglich vorsieht, dass auf das Arbeitszeitkonto derartige Zeiten, die aus einer Umwandlung auf Wunsch des Mitarbeiters resultieren, gebucht werden können, ergibt sich, dass mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos die tarifliche Regelung zum Anspruch auf Überstundenentgelt in § 14 Abs. 1 und 2 DRK-RTV nicht aufgrund einer Regelung der Betriebsparteien entfallen kann.

101 II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Überstundenzuschläge für die in den Jahren 2014 und 2016 geleisteten Überstunden ist allerdings nach § 41 Abs. 1 DRK-RTV verfallen, während der Anspruch auf das Entgelt für die geleisteten Überstunden als solche (ohne Zuschlag) keiner Geltendmachung bedurfte. Den Anspruch auf Überstundenentgelt (Entgelt und Zeitzuschlag) für die im Jahr 2015 geleisteten Überstunden, der mit Ablauf des Ausgleichszeitraums zum 30. Juni 2016 fällig geworden ist, hat der Kläger hingegen mit seiner Klage, die der Beklagten am 3. November 2016 zugestellt worden ist, rechtzeitig innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

102 1. Der Anspruch auf das Entgelt für die geleisteten Überstunden als solche bedurfte keiner Geltendmachung i.S.d. § 41 Abs. 1 DRK-RTV.

103 Die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung eine Geldforderung. Einer weiteren Geltendmachung bedarf es nicht mehr. Dem steht nicht entgegen, dass Buchungen und Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis im Rechtssinne, d.h. keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern lediglich Wissenserklärungen darstellen. Die Notwendigkeit zur Geltendmachung eines auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Anspruchs lebt mangels abweichender Regelung nicht wieder auf, wenn sich - beispielsweise - wegen des Ablaufs eines Ausgleichszeitraums ein Freizeitausgleichs- in einen Zahlungsanspruch wandelt. Der Zahlungsanspruch ist im Verhältnis zum Zeitguthaben kein neuer Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist. Er ersetzt ihn lediglich, nachdem eine Freistellung ausscheidet. Die Geltendmachung einer Zeitgutschrift oder der gleichwertigen Zahlung entsprechen einander (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19 und 20, NZA 2010, 1241 ).

104 Danach musste der Kläger die Auszahlung der aus dem positiven Saldo seines Arbeitszeitkontos folgenden Überstunden als solche nicht schriftlich geltend machen, weil der Saldo bereits streitlos gestellt war. Auch wenn sich der Anspruch auf Freizeitausgleich erst mit Ablauf des festgelegten Ausgleichszeitraums in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat, ist hierdurch die Notwendigkeit zur Geltendmachung des auf dem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Anspruchs nicht wieder aufgelebt.

105 2. Hingegen ist der Anspruch auf die geltend gemachten Überstundenzuschläge nach § 14 Abs. 2 S. 2 Buchst. a DRK-RTV in Bezug auf die Überstunden aus den Jahren 2014 und 2016 verfallen, während der Kläger hinsichtlich der Überstunden aus dem Jahr 2015 mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage die Ausschlussfrist gewahrt hat.

106 Nach § 41 Abs. 1 DRK-RTV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Nach der tariflichen Regelung handelt es sich bei dem Anspruch auf die nach § 14 Abs. 2 S. 2 Buchst. a DRK-RTV zu zahlenden Zeitzuschläge, der - anders als der Anspruch auf das Entgelt für die Überstunden als solche - nicht auf Wunsch in Zeit umgewandelt werden kann, um einen eigenständigen Anspruch, der über den Anspruch auf das Entgelt für die Überstunden als solche hinausgeht. Dementsprechend musste der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung der Überstundenzuschläge zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machen. Daran fehlt es in Bezug auf die Überstunden aus den Jahren 2014 und 2016, während die Ausschlussfrist hinsichtlich der Überstunden aus dem Jahr 2015 gewahrt ist.

107 Der Anspruch auf Überstundenzuschlag für die Überstunden aus dem Jahr 2014 ist mit Ablauf des Ausgleichszeitraums zum 30. Juni 2015 fällig geworden und danach mit Ablauf der 6-monatigen Ausschlussfrist zum 31. Dezember 2015 verfallen. Die vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 30. April 2016 und 4. Juli 2016 betreffen Überstunden aus dem Jahr 2015 und beinhalten danach keine Geltendmachung von Überstunden aus dem Jahr 2014.

108 Weiterhin ist auch der Anspruch auf Überstundenzuschlag für die Überstunden aus dem Jahr 2016, der mit Ablauf des Ausgleichszeitraums zum 30. Juni 2017 fällig geworden ist, mit Ablauf der 6-monatigen Ausschlussfrist zum 31. Dezember 2017 verfallen. Dieser Anspruch ist nicht durch die Klageerweiterung vom 6. April 2017, sondern erstmals nach Ablauf der Ausschlussfrist mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 schriftlich geltend gemacht worden. In seiner Klageerweiterung vom 6. April 2017 ist der Kläger - fehlerhaft - von einem Saldo von 71,21 Überstunden zum 1. Juli 2016 ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass der Stundensaldo zum 30. Juni 2017 einen Stand von 73,05 Stunden ausgewiesen hat, hätte sich nach dem im Schriftsatz vom 6. April 2017 zugrunde gelegten Stand des Arbeitszeitkontos kein weiterer Anspruch auf Überstundenentgelt für das Jahr 2016 ergeben. Der mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 geltend gemachte Anspruch auf den Überstundenzuschlag für die im Jahr 2016 entstandenen und nicht bis zum 30. Juni 2017 ausgeglichenen Überstunden ist mit dem Schriftsatz vom 6. April 2017 auch nicht teilweise geltend gemacht worden. Mithin ist der Anspruch auf den geltend gemachten Überstundenzuschlag für die im Jahr 2016 geleisteten Überstunden verfallen.

109 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Der Kläger war im vorliegenden Verfahren aufgrund der ihm erteilten Arbeitszeitnachweise zur Geltendmachung der Klageansprüche auf Auszahlung der angegebenen Überstunden in der Lage, so dass er die Ansprüche auf Überstundenzuschläge auch rechtzeitig gegenüber der Beklagten hätte geltend machen können und müssen. Daran ist er von der Beklagten nicht gehindert worden.

110 Für den Klageanspruch auf Überstundenentgelt für die Überstunden aus dem Jahr 2015, der mit Ablauf des Ausgleichszeitraums zum 30. Juni 2016 fällig geworden ist, hat der Kläger hingegen die tarifliche Ausschlussfrist mit seiner am 3. November 2016 erhobenen Klage gewahrt.

111 3. Danach ist die Klageforderung in Höhe von insgesamt 1.493,45 EUR brutto begründet.

112 Für die im Jahr 2014 entstandenen 20,68 Überstunden als solche, die nicht bis zum 30. Juni 2015 ausgeglichen worden sind, hat der Kläger gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 DRK-RTV in Verbindung mit der zugehörigen Protokollerklärung einen Anspruch auf das Entgelt nach seiner Entgeltgruppe 8 und der individuellen Stufe, höchstens jedoch der Stufe 4, so dass sich ein Betrag in Höhe von 356,52 EUR errechnet (20,68 Std. x 17,24 EUR). Maßgebend für den mit Ablauf des Ausgleichszeitraums am 30. Juni 2015 zur Zahlung fällig gewordenen Anspruch ist das in der vorgelegten Tabelle (Anlage B2 Rettungsdienst Stundenentgelte) ausgewiesene Stundenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 ab 1. April 2015. Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag für diese Stunden ist hingegen zum 31. Dezember 2015 verfallen.

113 Für die im Jahr 2015 entstandenen 28,69 Überstunden, die zum 30. Juni 2016 nicht ausgeglichen worden sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Überstundenentgelt (Entgelt plus Zuschlag) in Höhe von 790,90 EUR (28,69 Überstunden x 24,43 EUR). Maßgeblich ist das in der vorgelegten Tabelle (Anlage C2 Rettungsdienst Überstundenentgelte) ausgewiesene Überstundenentgelt ab 1. April 2015 in Höhe von 24,43 EUR.

114 Für die im Jahr 2016 entstandenen und nicht bis zum 30. Juni 2017 ausgeglichenen 24,13 Überstunden besteht ein Anspruch des Klägers auf das Entgelt (ohne Zuschlag) in Höhe von 436,03 EUR (24,13 Überstunden x 18,07 EUR). Maßgeblich ist das in der vorgelegten Tabelle (Anlage B2 Rettungsdienst Stundenentgelte) ausgewiesene Stundenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 in Höhe von 18,07 EUR ab 1. März 2017. Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag ist hingegen zum 31. Dezember 2017 verfallen.

115 Danach ist die Klageforderung in Höhe von insgesamt 1.493,45 EUR brutto begründet (365,52 EUR + 700,90 EUR + 436,03 EUR).

116 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Fälligkeit der Klageansprüche ist nach Ablauf des jeweiligen Ausgleichszeitraums (30. Juni des Folgejahres), d.h. grundsätzlich zum 01. Juli des Folgejahres eingetreten. Fällt dieser Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt die Fälligkeit gemäß § 193 BGB mit dem nächsten Werktag ein. Die Verzinsungspflicht begann nach § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 62, juris ).

117 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

118 Die Revision wurde für beide Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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