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9 UF 330/15•OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, 2018-01-17, 9 UF 330/15
9 UF 330/15Tribunal Superior17 de jan. de 2018
Die Bewilligung oder Erweiterung von Verfahrenskostenhilfe auf der Grundlage eines erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrags ist nicht mehr möglich.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Trier, 7. April 2015, 38 F 271/14
Entscheidungsdatum: 2018-01-17
Aktenzeichen: 9 UF 330/15
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0117.9UF330.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Bewilligung oder Erweiterung von Verfahrenskostenhilfe auf der Grundlage eines erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrags ist nicht mehr möglich.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Trier, 7. April 2015, 38 F 271/14
Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleiches inklusive eines Mehrvergleiches gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 2. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
1 Dem vorliegenden inhaltlich auf eine Erweiterung der ihr bereits mit Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 bewilligten Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 2. Januar 2017 war vollumfänglich der Erfolg zu versagen. Denn er ist erstmals nach Abschluss der Instanz gestellt worden.
2 Gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Verfahrenskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG, NZA-RR 2014, 382, 383, Rdnr. 9; NJW 2012, 2828, 2829, Rdnr. 13). Jedoch kann die Rückwirkung bis zu demjenigen Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (vgl. BAG, a.a.O.; MünchKomm-Wache, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 114, Rdnr. 35; BeckOK Vorwerk/Wolf-Reichling, ZPO, 27. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 117, Rdnr. 11; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 114, Rdnr. 13). Die Bewilligung einer erst nach Abschluss der Instanz beantragten Verfahrenskostenhilfe ist indes nicht mehr möglich (vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Reichling, a.a.O., Rdnr. 10; Musielak/Voit-Fischer, a.a.O.).
3 Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Verfahrenskostenhilfe (vgl. BAG, NZA-RR 2014, 382, 383, Rdnr. 9; NJW 2012, 2828, 2829, Rdnr. 14). Dieser besteht darin, dem mittellosen Beteiligten diejenigen Verfahrenshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind (vgl. BAG, a.a.O.; MünchKomm-Wache, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 114, Rdnr. 35). Haben jedoch der Beteiligte bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten die aus ihrer Sicht notwendigen Verfahrenshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Verfahrenskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Verfahrenshandlungen nicht mehr davon ab, dass der Beteiligte zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gemäß § 9 RVG - deckt (vgl. BAG, a.a.O.). Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, den Verfahrensbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. BAG, a.a.O.). Das ist nicht Zweck der Verfahrenskostenhilfe (vgl. BAG, a.a.O.; MünchKomm-Wache, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 114, Rdnr. 35).
4 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Bewilligung oder Erweiterung von Verfahrenskostenhilfe auf der Grundlage des Antrags vom 2. Januar 2018 nicht mehr in Betracht; die hier maßgebliche Instanz war zum Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung bereits abgeschlossen.
5 Die Beteiligten hatten mit Schriftsätzen vom 20. Oktober 2017 gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich abgeschlossen, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss vom 6. November 2017 festgestellt hatte. Dieser Beschluss war - ausweislich der entsprechenden Empfangsbekenntnisse - den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auch schon am 9. November 2017 zugestellt worden. Die verfahrensbeendigende Wirkung des Vergleichs (vgl. MünchKomm-Wolfsteiner, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 794, Rdnr. 74) war somit in jedem Fall eingetreten, bevor der Antrag vom 2. Januar 2018 gestellt wurde.
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