OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen, 2015-07-08, 7 UF 244/15

7 UF 244/15Tribunal Superior8 de jul. de 2015

Abrir fonte

Regest

1. Einkommensauskunft - hier nach § 242 BGB zwischen Eltern eines volljährigen Kindes zur Feststellung der jeweiligen Mithaftungsquote - kann nur verlangt werden, wenn die Auskunft für ihren Zweck geeignet ist.(Rn.4) 2. Wird Abänderung des Kindesunterhaltstitels ab im Jahr 2013 eingetretener Volljährigkeit des Kindes und damit einhergehender Mithaftung des anderen Elternteils erstrebt, ist eine im Jahr 2015 von einem Selbständigen begehrte Einkommensauskunft über den Dreijahreszeitraum 2010 bis 2012 nicht geeignet. Denn für die zurückliegenden Jahre 2013 und 2014 ist auch bei einem Selbständigen das in diesen Jahren jeweils erzielte tatsächliche Einkommen maßgeblich. Eine Einkommensermittlung aus einem Dreijahreszeitraum ist nur noch für das Einkommen für 2015 angezeigt; insoweit kommt es aber nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012 an, sondern jenen der Jahre 2012 bis 2014.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Bad Sobernheim, 26. Februar 2015, 21 F 66/13

Texto completo

OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen — 7 UF 244/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-08

Aktenzeichen: 7 UF 244/15

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0708.7UF244.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 1601 BGB, §§ 1601ff BGB, § 1610 BGB

Leitsatz

  1. Einkommensauskunft - hier nach § 242 BGB zwischen Eltern eines volljährigen Kindes zur Feststellung der jeweiligen Mithaftungsquote - kann nur verlangt werden, wenn die Auskunft für ihren Zweck geeignet ist.(Rn.4)

  2. Wird Abänderung des Kindesunterhaltstitels ab im Jahr 2013 eingetretener Volljährigkeit des Kindes und damit einhergehender Mithaftung des anderen Elternteils erstrebt, ist eine im Jahr 2015 von einem Selbständigen begehrte Einkommensauskunft über den Dreijahreszeitraum 2010 bis 2012 nicht geeignet. Denn für die zurückliegenden Jahre 2013 und 2014 ist auch bei einem Selbständigen das in diesen Jahren jeweils erzielte tatsächliche Einkommen maßgeblich. Eine Einkommensermittlung aus einem Dreijahreszeitraum ist nur noch für das Einkommen für 2015 angezeigt; insoweit kommt es aber nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012 an, sondern jenen der Jahre 2012 bis 2014.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Sobernheim, 26. Februar 2015, 21 F 66/13

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller verlangt im Verfahren 21 F 19/14 AG Bad Sobernheim die Abänderung von Jugendamtsurkunden, die er in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts zugunsten seiner beiden Töchter am 3.2.2009 errichtet hat.

2 … ab der Volljährigkeit der Tochter K. bzw. ab 1.8.2013 begehrt er die Abänderung der für sie errichteten Urkunde unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Mutter …

3 Im hier vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Mutter auf Auskunft über ihr Einkommen betreffend die Jahre 2010 bis 2012 in Anspruch genommen. …

II.

4 … Für den Zeitraum bis einschließlich 31.7.2013 während der Minderjährigkeit beider Kinder kommt es nach dem Abänderungsantrag nicht auf eine Mithaftung der Mutter an, sondern stellt der Antragsteller allein auf seine fehlende Leistungsfähigkeit ab, sodass auch kein auf § 242 BGB beruhender Auskunftsanspruch besteht. Im Abänderungsverfahren ist die Mithaftung der Mutter erst ab der Volljährigkeit der Tochter K. geltend gemacht.

5 Das Jahr 2012 spielt für die Mithaftung der Mutter (ab 1.8.2013) im Abänderungsverfahren allenfalls für das laufende Jahr 2015 noch eine Rolle.

6 Für zurückliegende Zeiträume kommt es auf das tatsächliche Einkommen im jeweiligen Steuerjahr und nicht auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre an; derzeit bedarf es der Feststellung des Durchschnittseinkommens aus selbständiger Tätigkeit nur noch für das Jahr 2015. Das Jahr 2012 hilft allerdings für die Berechnung des für 2015 zugrunde zu legenden Einkommens alleine nicht weiter. Auskunft für die Jahre 2013 und 2014 hat der Antragsteller nicht verlangt.

7 Verfahrenskostenhilfe kann aber nicht bewilligt werden, wenn nicht die zur Durchsetzung eines Rechts erforderliche Auskunft verlangt wird, weil der Auskunftsanspruch nur zu einem bestimmten Zweck, nämlich der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen besteht. Ein Auskunftsverlangen in getrennten Prozessen ist mutwillig.

8 Für die Zeit ab Volljährigkeit obliegt es im Übrigen der Darlegungs- und Beweislast der Volljährigen, ihre Unterhaltsberechtigung und den Mithaftungsanteil der Mutter darzustellen, worauf das Amtsgericht hinzuwirken hat.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.