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13 WF 965/16•OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2016-10-12, 13 WF 965/16
13 WF 965/16Tribunal Superior12 de out. de 2016
1. Ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres ist grundsätzlich unzulässig. Daher kann hierfür keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (Anschluss OLG Celle, 17. Januar 2014, 10 WF 4/14, MDR 2014, 229).(Rn.4) 2. Auch die Tatsache, dass das Verfahren zumeist mehrere Monate dauert, weil die Auskünfte zum Versorgungsausgleich regelmäßig so lange auf sich warten lassen, ändert nichts an dieser Beurteilung.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 1. September 2016, 181 F 392/16
Entscheidungsdatum: 2016-10-12
Aktenzeichen: 13 WF 965/16
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1012.13WF965.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1565 Abs 1 BGB, § 1566 Abs 1 BGB, § 113 Abs 1 FamFG, § 114 ZPO
Ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres ist grundsätzlich unzulässig. Daher kann hierfür keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (Anschluss OLG Celle, 17. Januar 2014, 10 WF 4/14, MDR 2014, 229).(Rn.4)
Auch die Tatsache, dass das Verfahren zumeist mehrere Monate dauert, weil die Auskünfte zum Versorgungsausgleich regelmäßig so lange auf sich warten lassen, ändert nichts an dieser Beurteilung.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Koblenz, 1. September 2016, 181 F 392/16
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Koblenz vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.
1 Die Antragstellerin begehrt für ihren am 29.08.2016 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Ehescheidung Verfahrenskostenhilfe. Den Trennungszeitpunkt gibt sie mit Ende Oktober/Anfang November 2015 an. Das Familiengericht hat den Antrag wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen. Das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen.
2 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.10.2016.
3 Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist eingehalten, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
4 Die Begründung des Familiengerichts ist zutreffend. Für einen derzeit noch nicht schlüssigen Antrag kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dies entspricht - soweit ersichtlich - für einen Scheidungsantrag der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei OLG Celle OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 10 WF 4/14 –, juris, MDR 2014, 229). Die genannte Entscheidung führt zur Begründung aus: Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer einjährigen Trennung selbst für eine einvernehmliche Scheidung bewußt eingeführt, um damit übereilten Scheidungen vorzubeugen (BT-Drs. 7/650 S. 112 und 7/4362 S. 11). Der Gesetzgeber geht damit ersichtlich davon aus, daß einem nicht bereits über die Dauer eines Jahres bestehenden Scheidungswillen rechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt. Deswegen darf eine - für die Bewilligung von VKH erforderliche - hinreichende Erfolgsaussicht erst dann angenommen werden, wenn die vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Jahresfrist bereits tatsächlich abgelaufen ist.
5 Der Senat teilt diese Auffassung und schließt sich ihr an. Eine von der Beschwerde geltend gemachte „Gerichtspraxis“, nach der bereits nach der bereits nach 9 oder 10 Monaten ein Scheidungsantrag eingereicht werden darf, weil die Auskünfte zum Versorgungsausgleich regelmäßig so lange auf sich warten ließen, mag es geben. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der Antrag derzeit unschlüssig ist.
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