LG Frankenthal 1. Zivilkammer, 2015-11-25, 1 T 309/15

1 T 309/15Tribunal Cantonal / Câmara Civil I25 de nov. de 2015

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Regest

1. Stimmt - wie hier - ein Betroffener der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung auf einem freien Willen beruht, wobei der Begriff der freien Willensbestimmung i.S.d § 1896 Abs. 1a) BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772). Entscheidende Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.(Rn.11) 2. Kann die Begutachtung des Betroffenen durch einen Sachverständigen mangels Mitwirkung des Betroffenen nicht durchgeführt werden, ist grundsätzlich auch die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung möglich, die aber stets verhältnismäßig sein muss.(Rn.12) 3. Eine Begutachtung ist nicht notwendig, wenn weder eine Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich angesehen, noch ein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden kann.(Rn.15)

Texto completo

LG Frankenthal 1. Zivilkammer — 1 T 309/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-25

Aktenzeichen: 1 T 309/15

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2015:1125.1T309.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 194 Nr 2 BGB, § 1896 Abs 1 S 1 BGB, § 1896 Abs 1a BGB, § 1896 Abs 2 BGB, § 1902 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Stimmt - wie hier - ein Betroffener der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung auf einem freien Willen beruht, wobei der Begriff der freien Willensbestimmung i.S.d § 1896 Abs. 1a) BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772). Entscheidende Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.(Rn.11)

  2. Kann die Begutachtung des Betroffenen durch einen Sachverständigen mangels Mitwirkung des Betroffenen nicht durchgeführt werden, ist grundsätzlich auch die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung möglich, die aber stets verhältnismäßig sein muss.(Rn.12)

  3. Eine Begutachtung ist nicht notwendig, wenn weder eine Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich angesehen, noch ein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden kann.(Rn.15)

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