OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, 2016-02-01, 1 OWi 1 Ss Rs 44/15, 1 OWi 1 SsRs 44/15

1 OWi 1 Ss Rs 44/15, 1 OWi 1 SsRs 44/15Tribunal Superior1 de fev. de 2016

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Regest

Ein steuerbarer Fahrzeugauszug führt zu einer Verlängerung der Ladefläche eines Sattelkraftfahrzeugs. Verfahrensgang vorgehend AG Ludwigshafen, 31. Juli 2015, 4I 5088 Js 13325/15

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OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen — 1 OWi 1 Ss Rs 44/15, 1 OWi 1 SsRs 44/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-01

Aktenzeichen: 1 OWi 1 Ss Rs 44/15, 1 OWi 1 SsRs 44/15

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:0201.1OWI1SSRS44.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 Abs 6 S 2 StVZO, § 32 Abs 6 S 3 StVZO

Leitsatz

Ein steuerbarer Fahrzeugauszug führt zu einer Verlängerung der Ladefläche eines Sattelkraftfahrzeugs.

Verfahrensgang

vorgehend AG Ludwigshafen, 31. Juli 2015, 4I 5088 Js 13325/15

Tenor

  1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31. Juli 2015 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Die angefochtene Entscheidung wirft keine Rechtsfragen auf, zu deren Entscheidung es der Fortbildung des Rechts bedarf. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen können eindeutig aus dem Wortlaut der Straßenverkehrszulassungsordnung beantwortet werden.

Ob der steuerbare Fahrzeugauszug an dem Sattelanhänger Kässbohrer Ecotrans CVt Typ SP9-16 eine einer Ladebrücke vergleichbare Einrichtung im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 2 StVZO darstellt, kann dahinstehen. Eine entsprechende Einrichtung ist nach Satz 3 der genannten Vorschrift bei der Messung der Länge nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn durch sie die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Dass der steuerbare Fahrzeugauszug zu einer Verlängerung der Ladefläche führt, liegt auf der Hand.

Auch die Frage, ob die am Heck des Sattelanhängers befindliche Ladebrücke unter den Begriff der Ladestütze fällt, ist nicht entscheidungserheblich. Längenüberschreitungen durch Ladestützen bleiben bei Sattelkraftfahrzeugen gem. § 32 Abs. 7 Satz 1 StVZO nur unberücksichtigt, sofern die Ladung über die Ladestütze hinausragt. Dass dies hier der Fall war, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt.

  1. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

  2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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