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S 2 U 172/13•SG Koblenz 2. Kammer, 2014-11-12, S 2 U 172/13
S 2 U 172/13Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 212 de nov. de 2014
Der Rahmen, innerhalb dessen eine Person ehrenamtlich tätig werden darf, wird im Zweifel durch den Übertragungs- und Annahmeakt bestimmt. (Rn.19) Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7 besteht nur für Tätigkeiten innerhalb des konkret zugewiesenen Aufgabenkreises. (Rn.19) Eine ehrenamtlich tätige Person kann den ihr übertragenen Aufgabenkreis nicht einseitig erweitern. (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2014-11-12
Aktenzeichen: S 2 U 172/13
ECLI: ECLI:DE:SGKOBLE:2014:1112.S2U172.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Rahmen, innerhalb dessen eine Person ehrenamtlich tätig werden darf, wird im Zweifel durch den Übertragungs- und Annahmeakt bestimmt. (Rn.19)
Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7 besteht nur für Tätigkeiten innerhalb des konkret zugewiesenen Aufgabenkreises. (Rn.19)
Eine ehrenamtlich tätige Person kann den ihr übertragenen Aufgabenkreis nicht einseitig erweitern. (Rn.20)
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das schädigende Ereignis, von dem der Kläger am 11.10.2012 betroffen wurde, als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
2 Der 1949 geborene Kläger ist Rentenbezieher. Ehrenamtlich ist er als Seniorensicherheitsberater innerhalb des Stadtgebiets von K. tätig. An dem genannten Tag fuhr der Kläger gegen 16.00 Uhr mit dem Linienbus von K. Stadtmitte) in Richtung M. Weil die Luft im Bus sehr schlecht war, bat der Kläger den Busfahrer, er solle die Klappe an der Decke öffnen. Der Busfahrer reagierte nicht. Als der Bus hielt, ging der Kläger zum Fahrer und wiederholte seine Bitte. Danach begab er sich zurück zu seinem Platz. Als der Bus sehr stark bremste, fiel der Kläger, der seinen Platz noch nicht erreicht hatte, zu Boden. Laut Durchgangsarztbericht zog er sich dabei eine proximale Ulnafraktur mit Gelenkbeteiligung rechts sowie eine proximale Luxation des Radiuskopfes rechts zu. Wegen der Unfallfolgen befand er sich vom 01. bis 10.10.2012 in stationärer Behandlung.
3 Am 19.10.2012 meldete der Kläger selbst der Beklagten das Unfallereignis als Versicherungsfall. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Stadtverwaltung K. unter dem 13.03.2013 mit, die Stadt K. habe im Rahmen der Initiative "Sicherheit in unserer Stadt" im Rahmen des Projektes "Sicherheit im Alter" seit 1999 über 30 Seniorensicherheitsberater/-innen durch die Polizei ausbilden lassen. Unter Seniorensicherheitsberater seien Senioren zu verstehen, die durch gezielte Ausbildung in die Lage versetzt würden, als Multiplikatoren anderen Senioren Tipps und Erfahrungen für die eigene Sicherheit weiterzugeben. Dies könne durch Gespräche mit Freunden, Nachbarn etc. geschehen, aber auch durch Vorträge in Altenheimen, bei Vereinen oder durch gezieltes Ansprechen bei beobachtetem Fehlverhalten anderer. Vorgaben zur Tätigkeit der Seniorensicherheitsberater/-innen bestünden nicht. Jeder werde im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten aktiv. Im Rahmen der Ausbildung vermittelten Fachkräfte des Polizeipräsidiums K. unter anderem Themen wie subjektives Sicherheitsgefühl, Verhalten in Notsituationen, Straßen- und Haustürkriminalität sowie Absicherung von Gebäuden. Mit dem Polizeipräsidium und dem Ordnungsamt K. werde das erworbene Wissen aktualisiert und erweitert. Die Seniorensicherheitsberater/-innen arbeiteten selbständig. Es erfolgten keine konkreten Vorgaben seitens der Stadt. Ob und wie sie tätig würden, könne daher von der Stadtverwaltung nicht überwacht werden. Es werde in Absprache mit dem Polizeipräsidium K. darauf hingewiesen, dass Sicherheit im öffentlichen Nahverkehr/Personenbeförderung nicht Gegenstand der bereits angesprochenen Ausbildungskonzeption sei. Dem Schreiben war das Ausbildungskonzept "Seniorensicherheitsberater" mit den Übersichten über die einzelnen Unterrichtsmodule beigefügt.
4 Mit Bescheid vom 18.03.2013 lehnte die Beklagte es ab, den Unfall vom 01.10.2012 als entschädigungspflichtigen Versicherungsfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadtverwaltung K. vom 13.03.2013 könne nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger tatsächlich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Seniorensicherheitsberater für die Stadt K. tätig geworden sei. Sicherheit im öffentlichen Nahverkehr/Personenbeförderung sei nicht Gegenstand des Ausbildungskonzepts eines Seniorensicherheitsberaters und gehöre deshalb nicht zu dessen versicherten Tätigkeiten.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er verwies darauf, dass Seniorensicherheitsberater selbständig arbeiteten und von der Stadtverwaltung K. keine konkreten Vorgaben erhielten und auch von ihr nicht überwacht würden. Aus diesem Grunde könne eine Ablehnung mit ausschließlichem Verweis auf die Stellungnahme der Stadt K. nicht erfolgen.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass es nicht ausreiche, wenn ein ehrenamtlich Tätiger seine konkrete Tätigkeit für zum Aufgabenkreis eines Seniorensicherheitsberaters zugehörig halte. Entscheidend sei, welcher bestimmte abgegrenzte Aufgabenbereich ihm als Ehrenamtlichem übertragen worden sei.
7 Mit der am 11.07.2013 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
8 Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beantragt,
9 unter Aufhebung des Bescheids vom 18.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2013 die Beklagte zu verpflichten, den Vorfall vom 01.10.2012 als Versicherungsfall anzuerkennen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung und die dort gegebene Begründung nach wie vor für rechtmäßig bzw. zutreffend.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen.
14 Die gemäß §§ 87, 90 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.
15 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das schädigende Ereignis vom 01.10.2012 als Versicherungsfall anzuerkennen und zu entschädigen.
16 Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Versicherungsfälle. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründeten Tätigkeit. Danach setzt der Arbeitsunfall drei Merkmale voraus:
17 1. Eintritt eines Unfalls 2. Verrichtung einer versicherten Tätigkeit 3. Verursachung des Unfalls durch die versicherte Tätigkeit
18 Die Untermerkmale der versicherten Tätigkeit bezeichnet § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, in dem er auf die einen Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten der nach §§ 2, 3 oder 6 versicherten Person verweist. § 2 SGB VII versichert Personen nur für Tätigkeiten in ihren bezeichneten Eigenschaften, zum Beispiel als Arbeitnehmer, Unternehmer, Ehrenamtlicher und benennt damit die grundlegenden Versicherungstatbestände im Rahmen der Unfallversicherung als einer tätigkeitsbezogenen Personenversicherung. Die versicherten Tätigkeiten (Umfang des Versicherungsschutzes) im Einzelnen richten sich nach den Merkmalen des so genannten sachlichen Zusammenhangs (Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2014, § 2 SGB VII Anmerkungen 2 und 3, m. w. N.).
19 Ehrenamtliche Tätigkeit setzt zunächst Unentgeltlichkeit voraus. Zu ihr gehört auf jeden Fall auch die freiwillige Übernahme eines verantwortlich wahrzunehmenden eigenen Pflichtenkreises. Dabei braucht diese Pflicht nur im Innenverhältnis zur unterstützten Institution zu bestehen, nicht auch im Außenverhältnis zur Allgemeinheit. Ist sie nicht satzungsmäßig oder in ähnlicher Weise festgelegt, bedarf es eines selbständigen Übertragungs- und Annahmeaktes, zum Beispiel eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrags (Ricke, a. a. O., § 7 SGB VII, Anmerkung 48, m. w. N.). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass dem Kläger einen ehrenamtliche Tätigkeit als so genannter Seniorensicherheitsberater im Bereich der Stadt K. übertragen wurde. Das Ausbildungskonzept "Seniorensicherheitsberater" im Bereich der Stadt K. umfasst die Themen Kriminalität und Kriminalitätsfurcht bei Senioren und Seniorinnen, Einbruchsschutz für Haus und Wohnungen, Werbung für Zivilcourage, Zeugen- und Helferverhalten und Verhalten in Notsituationen. Hingegen gehört Sicherheit im öffentlichen Nahverkehr/Personenbeförderung ausdrücklich nicht zum Ausbildungskonzept. Dies ist so auszulegen, dass der Übertragungsakt bezüglich der Pflichten eines Seniorensicherheitsberaters ein konkret bestimmtes Bündel an Aufgaben umfasst bzw. im Falle des Klägers umfasste und damit die Grenzen des Ehrenamtes qua Übertragung festgelegt sind/wurden.
20 Umgekehrt bedeutet dies, dass der Seniorensicherheitsberater seine vom Übertragenden definierte Aufgabe nicht ohne weiteres selbst auf andere Aufgabengebiete ausdehnen kann, sondern die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des übertragenen und angenommenen Ehrenamtes nur im Dialog mit der übertragenden Institution, hier der Stadt K., erfolgen kann.
21 Da die Stadt K. aber die Aufgabe "Sicherheit im öffentlichen Nahverkehr/in der Personenbeförderung" weder von Anfang an noch nachträglich dem Kläger als Seniorensicherheitsberater übertragen hat, war er, selbst wenn er am Unfalltag nach seiner Auffassung als Seniorensicherheitsberater unterwegs war, bei der unfallbringenden Busfahrt nicht gesetzlich unfallversichert. Für die Beurteilung, ob er einer versicherten Tätigkeit nachging, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger subjektiv davon ausging, als Seniorensicherheitsberater unterwegs zu sein, sondern darauf, ob er objektiv eine der ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben als ehrenamtlicher Seniorensicherheitsberater wahrnahm. Die Eingrenzung des Versicherungsschutzes auf den seitens der Institution zugewiesenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die einen Unfallversicherungsschutz nur für Personen begründen soll, die in Verwaltung und Rechtspflege sowie im allgemeinen Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden.
22 Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Stadt K. den Kläger nicht in konkreten Einzelfällen ausdrücklich beauftragte und sein Tätigwerden auch nicht kontrollierte, sondern er eigenverantwortlich agieren durfte. Letzteres bedeutet im konkreten Fall nur, dass er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbst entscheiden konnte, ob, wo und wann er seinen beratende Tätigkeit anbot bzw im Einzelfall eingriff, wenn er zufällig ein wenig sicherheitsbewusstes Verhalten bei einem älteren Mitbürger bemerkte. Nicht gemeint war bzw ist, dass er aus eigenem Antrieb seinen Aufgabenbereich nach Gutdünken erweitern durfte.
23 Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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