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13 WF 43/14•OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2014-01-21, 13 WF 43/14
13 WF 43/14Tribunal Superior21 de jan. de 2014
1. Für die unmittelbare Beauftragung eines Mediators durch das Gericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weil das Mediatorrechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Mediator entsteht, denen auch die Auswahl und Beauftragung des Mediators obliegt.(Rn.8) 2. Wird ein Mediator dennoch durch das Gericht beauftragt, entsteht ihm gemäß §§ 675, 670 BGB i.V.m. der analogen Anwendung des JVEG ein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Der Mediator kann in diesem Fall nicht auf die zivilrechtliche Geltendmachung seines Anspruchs verwiesen werden.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 20. November 2013, 192 F 296/13 nachgehend OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 5. Februar 2014, 13 WF 43/14, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-21
Aktenzeichen: 13 WF 43/14
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0121.13WF43.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 670 BGB, § 675 BGB, § 36a FamFG, § 1 JVEG, §§ 1ff JVEG ... mehr
Für die unmittelbare Beauftragung eines Mediators durch das Gericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weil das Mediatorrechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Mediator entsteht, denen auch die Auswahl und Beauftragung des Mediators obliegt.(Rn.8)
Wird ein Mediator dennoch durch das Gericht beauftragt, entsteht ihm gemäß §§ 675, 670 BGB i.V.m. der analogen Anwendung des JVEG ein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Der Mediator kann in diesem Fall nicht auf die zivilrechtliche Geltendmachung seines Anspruchs verwiesen werden.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Koblenz, 20. November 2013, 192 F 296/13 nachgehend OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 5. Februar 2014, 13 WF 43/14, Beschluss
Auf die Beschwerde von Rechtsanwältin ...[C] wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 20.11.2013 abgeändert dahin, dass die Tätigkeit von Rechtsanwältin ...[C] entsprechend ihrer Kostenrechnung vom 10.06.2013 zu vergüten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Zwischen den Beteiligten war ein Verfahren anhängig nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ). Im Termin vom 10.6.2013 hörte das Amtsgericht die Beteiligten an und versuchte erfolglos, eine Einigung herbeizuführen. Schließlich kam man überein, eine (gerichtsnahe) Mediation durchzuführen. Das Amtsgericht setzte daraufhin das Verfahren zur Durchführung der Mediation aus und bestimmte Rechtsanwältin ...[C] zur Mediatorin. Gleichzeitig bewilligte es beiden Beteiligten für die Durchführung der Mediation Verfahrenskostenhilfe.
2 Rechtsanwältin ...[C] führte noch am selben Tage im Gerichtsgebäude ein Mediationsgespräch mit beiden Beteiligten, das aber erfolglos blieb. Sie stellte die Kosten der Mediation mit 208,25 € in Rechnung (1,75 Stunden Mediationssitzung zuzüglich Mehrwertsteuer).
3 In ihrer Stellungnahme zum Kostenantrag vertrat die Bezirksrevisorin die Auffassung, für ein Mediationsverfahren könne generell Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Ebenso wenig könne die für ein gerichtliches Verfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die außergerichtliche Mediation erstreckt werden. Im übrigen sei es unklar, wie die außergerichtliche Mediation zu vergüten sei. Nach dem RVG sei das nicht möglich. Schließlich gebe es auch noch die gerichtsinterne Mediation.
4 Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.11.2013 lehnte die Rechtspflegerin die Auszahlung der Vergütung ab. Die Kosten der Mediation entstünden in der Regel bei der auftraggebenden Partei; die Erstattung dieser Parteiauslagen gehöre jedoch nicht zu den in § 122 ZPO ausdrücklich genannten Wirkungen der Prozesskostenhilfe.
5 Gegen diese Entscheidung wendet sich Rechtsanwältin ...[C] mit ihrer Erinnerung, die die Rechtspflegerin als Beschwerde nach § 4 Abs.3 JVEG aufgefasst und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
6 Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
7 1. Der Verfahrensablauf erschließt sich aus dem vorliegenden Protokoll und dem weiteren Akteninhalt nicht eindeutig.
8 a. Hiernach und nach dem gesamten Ablauf liegt es für den Senat allerdings nahe, dass das Amtsgericht die Mediatorin ausgewählt und auch beauftragt hat. Dementsprechend hat diese auch gegenüber dem Amtsgericht unmittelbar Bericht erstattet.
9 b. Eine solche Verfahrensweise widerspricht jedoch § 36 a FamFG und § 2 Meditationsgesetz, wonach die Parteien den Mediator auswählen und wo zwischen Medianden und dem Mediator das Meditatorrechtsverhältnis entsteht (vgl. Ulrici in Münchner Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, 2013, Anh. zu § 36 a, § 2 Mediationsgesetz, Rn. 30).
10 2. In der erstgenannten Variante, von der nach Meinung des Senats auszugehen ist, entsteht in jedem Fall ein unmittelbarer Vergütungsanspruch der Mediatorin gegenüber der Staatskasse, denn die Mediatorin war für das Gericht und in dessen Auftrag tätig. Es liegt nahe, den Vergütungsanspruch auf eine analoge Anwendung des JVEG zu stützen, auch wenn § 1 JVEG den Mediator nicht erfasst, (was nach der gesetzlichen Konzeption der Mediation auch an sich nicht in Betracht kommen kann, weil das Mediatorrechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Mediator entsteht). Gleichwohl, wenn eine - im Gesetz nicht vorgesehene - Beauftragung erfolgt, so besteht ein Vergütungsanspruch zumindest nach §§ 675, 670 BGB. Die Vergütung ist dann nach Auffassung des Senats entsprechend § 4 JVEG festzusetzen. Hiergegen und gegen eine verweigerte Festsetzung ist eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft. Den Mediator in einem solchen Fall auf eine zivilrechtliche Geltendmachung seines Anspruchs zu verweisen, ist im Hinblick auf die sich aufdrängende Analogie zum Sachverständigen oder Dolmetscher kaum vertretbar. Im konkreten Verfahren wurde die Dolmetscherin im Übrigen - auch für die Mitwirkung bei der Mediation - antragsgemäß aus der Staatskasse entschädigt (Bl. 161 ff. GA), was einerseits ein weiteres Indiz für die unmittelbare Beauftragung auch der Mediatorin durch das Gericht ist und andererseits ein weiterer Grund für die analoge Anwendung des JVEG. Denn sonst käme man zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis, die Haupttätigkeit - die Mediation - sei zwar nicht in Auftrag gegeben, wohl aber die hierfür notwendige Hilfstätigkeit, die Übersetzung (wofür es ebenso wenig eine Rechtsgrundlage gäbe).
11 3. Folgt man der zweiten Variante, so kommt man nicht zu einer unmittelbaren Auftragserteilung an die Mediatorin durch das Gericht. Allerdings folgt dann der Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 45 ff. RVG.
12 a. Rechtsanwältin ...[C] war zwar keinem der Beteiligten beigeordnet. Wenn aber die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligten einen Sinn haben sollte, so konnte dieser nur darin bestehen, die aus dem Mediatorrechtsverhältnis entstehenden Vergütungsansprüche abzudecken. Denn die Teilnahme der jeweiligen Anwälte am Mediationsverfahren gehörte zum Rechtszug und stellte für die Anwälte eine gebührenrechtliche Einheit im Sinne von § 15 Abs. 1 RVG dar. Deren Tätigkeit im Mediationsverfahren war mit den Gebühren, die sie als Verfahrensbevollmächtigte erhalten, abgegolten (vgl. Effer-Uhe, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe für gerichtsnahe Mediation, NJW 2013, 3333). Hier entstand auch durch die Teilnahme am Mediationstermin keine erstmalige Terminsgebühr; diese war bereits angefallen.
13 b. Nun mag es zwar sein, dass für die außergerichtliche oder gerichtsnahe Mediation an sich keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf, wie die Bezirksrevisorin meint. Tatsächlich ist dies umstritten; überwiegend wird diese Möglichkeit de lege lata in der Tat verneint (vgl. die Nachweise bei Effer-Uhe, a.a.O.). Ob das Gesetz dies vorsieht oder nicht, kann aber dahinstehen, denn hier hat das Amtsgericht - nach der Formulierung der Bewilligungsbeschlüsse zu urteilen in Kenntnis der Problematik der Mindermeinung folgend - Verfahrenskostenhilfe bewilligt und unter dieser Prämisse haben die Beteiligten der Mediation zugestimmt, Rechtsanwältin ...[C] hat die Mediation durchgeführt. Diese Bewilligung ist bindend. Die Beteiligten dürfen also nicht mit den Kosten der Mediation belastet werden, die an sich sie treffen würden, wenn man vom einem Mediatorrechtsverhältnis zwischen ihnen und Rechtsanwältin ...[C] ausginge.
14 c. Das Problem, dass hier also möglicherweise ohne Rechtsgrundlage Verfahrenskostenhilfe für das Mediationsverfahren bewilligt wurde, kann nun nicht, wie geschehen, zu Lasten der Mediatorin gelöst werden, die unter diesen vom Gericht geschaffenen Voraussetzungen tätig wurde. Zum einen nicht mit der Begründung, die Verfahrenskostenhilfebewilligung sei generell unzulässig, weil das Gericht dann eben eine zwar falsche, aber gleichwohl wirksame Entscheidung getroffen hat. Zum Anderen aber auch nicht mit der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses, die Erstattung dieser „Parteiauslagen“ sei nicht im Katalog des § 122 Abs.1 ZPO erfasst. Letzteres ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass hier Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, die - wie ausgeführt - überhaupt nur einen Sinn hatte, wenn hiermit die Kosten der Mediation erfasst wurden, und dass Rechtsanwältin ...[C] im Hinblick hierauf tätig wurde. Deshalb sind diese Parteiauslagen über den Wortlaut des § 122 ZPO hinaus zu erstatten. Das heißt, es besteht, auch wenn man der vom Senat vertreten Auffassung der unmittelbaren Auftragserteilung nicht folgt, ein Anspruch auf Erstattung des Mediationshonorars gegenüber der Staatskasse.
15 4. Die Kostenrechnung ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin ...[C] hat die Mediation berufsmäßig durchgeführt und ist deshalb entsprechend zu vergüten. Der angemessene Stundensatz liegt nach den Ausführungen der Bezirksrevisorin zwischen 150,00 € und 250,00 €. Wenn Rechtsanwältin ...[C] einen Stundensatz von 100,00 € in Ansatz bringt, ist das jedenfalls nicht überzogen.
16 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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