OLG Koblenz Vergabesenat, 2014-01-29, 1 Verg 14/13

1 Verg 14/13Tribunal Superior29 de jan. de 2014

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Regest

1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23) 2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25) 3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)

Texto completo

OLG Koblenz Vergabesenat — 1 Verg 14/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 1 Verg 14/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0129.1VERG14.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 HOAI, § 6 VOF 2009, § 11 Abs 5 VOF 2009

Leitsatz

  1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.(Rn.23)

  2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.(Rn.25)

  3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.(Rn.25)

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