OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2013-05-07, 3 U 248/13

3 U 248/13Tribunal Superior / Câmara Civil III7 de mai. de 2013

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Regest

Nimmt der Auftraggeber eines Reparaturauftrages hinsichtlich eines Mercedes die Reparaturwerkstatt im Wege der Aufrechnung auf Schadensersatz in Anspruch, weil im Rahmen von Servicearbeiten die unterlassene Erneuerung von Lagerschalen an den Nockenwellen zu einem Riss des Motorblocks geführt habe, so kann dem Anspruch nicht entsprochen werden, wenn der Auftraggeber zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert hat, ohne Maßnahmen der Beweissicherung einzuleiten und ohne Dokumentation des Schadenbildes durch Lichtbilder keine Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen (in Fortführung OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2013, 3 U 248/13, dort zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 18. Dezember 2012, 1 O 299/12 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 6. Juni 2013, 3 U 248/13, Beschluss

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OLG Koblenz 3. Zivilsenat — 3 U 248/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-07

Aktenzeichen: 3 U 248/13

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0507.3U248.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 BGB, § 631 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 403 ZPO

Leitsatz

Nimmt der Auftraggeber eines Reparaturauftrages hinsichtlich eines Mercedes die Reparaturwerkstatt im Wege der Aufrechnung auf Schadensersatz in Anspruch, weil im Rahmen von Servicearbeiten die unterlassene Erneuerung von Lagerschalen an den Nockenwellen zu einem Riss des Motorblocks geführt habe, so kann dem Anspruch nicht entsprochen werden, wenn der Auftraggeber zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert hat, ohne Maßnahmen der Beweissicherung einzuleiten und ohne Dokumentation des Schadenbildes durch Lichtbilder keine Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen (in Fortführung OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2013, 3 U 248/13, dort zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 18. Dezember 2012, 1 O 299/12 nachgehend OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 6. Juni 2013, 3 U 248/13, Beschluss

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11 . Juni 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2 Im Dezember 2009 hatte der Beklagte die Klägerin beauftragt, an seinem Fahrzeug, einem Mercedes Benz Actros 26526 X 3 mit dem amtlichen Kennzeichen …, diverse Servicearbeiten durchzuführen. Die Klägerin berechnete dem Beklagten dafür 17.223,41 €. Die Klägerin erneuerte im Rahmen dieser Arbeiten unter anderem die Nockenwelle, ohne jedoch auch die Lagerschalen auszutauschen. Am 18.03.2010 trafen die Parteien wegen dieser Rechnungen eine Ratenzahlungsvereinbarung. Wegen dieser Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen (vgl. dazu Anlage K 2, GA 20). In der Folgezeit zahlte der Beklagte insgesamt 9.000,00 €.

3 Im Mai 2010 wandte sich der Beklagte wegen eines vermeintlichen Schadens erneut an die Klägerin. Die Klägerin stellte dabei einen Riss im Motorblock fest. Für die in dem Zusammenhang durchgeführten Arbeiten stellte sie dem Beklagten mit Rechnung vom 20.05.2010 2.500,00 € in Rechnung, die dieser auch zahlte. Das Fahrzeug hat der Beklagte zwischenzeitlich veräußert.

4 Die Klägerin begehrt Zahlung des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 8.090,91 € wegen der von ihr im Dezember 2009 erbrachten Arbeiten sowie Erstattung von 25,00 € an verzugsbedingten Nebenkosten.

5 Die Klägerin hat vorgetragen, als der Beklagte das Fahrzeug im August 2009 vorgestellt habe, sei die Zylinderkopfdichtung defekt gewesen. Für die Behebung dieses Schadens sei der Motor ausgebaut worden. Sodann sei die Zylinderkopfdichtung sowie Kolben und Laufbuchsen und Nockenwelle erneuert worden. Seitens der Herstellerin sei nicht vorgesehen, dass bei einer Erneuerung der Nockenwelle auch die Lagerschalen mit ausgetauscht werden müssten. Die Lagerschalen hätten mit einem Ölverlust und einem Motorblockriss auch nichts zu tun.

6 Die Klägerin hat beantragt,

7 den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 8.130,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.090,91 € seit dem 06.10.2012 sowie aus 25,00 € seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

8 Der Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Der Beklagte hat vorgetragen, der im Mai 2010 festgestellte Riss im Motorblock sei darauf zurückzuführen, dass die Nockenwellenreparatur nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Bei der Erneuerung der Nockenwelle sei es notwendig die Lagerschalen zu erneuern. An seinem Fahrzeug sei deswegen ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts habe das Fahrzeug noch einen Wert von mindestens 30.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gehabt. Mit dem Schaden habe der Wert des Fahrzeuges lediglich 9.500,00 € betragen. Zu diesem Preis habe er das Fahrzeug auch veräußert.

11 Bereits bei der Reparatur im Jahre 2009 hätte die Klägerin als Fachunternehmen darauf hinweisen müssen, dass ein Austauschmotor zu einem Preis von 20.000,00 € hätte erworben werden können. Er hätte dann die Reparatur nicht durchgeführt, sondern einen Motor mit Werksgarantie erworben.

12 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Betrags weitestgehend stattgegeben und mit Urteil vom 18.12.2012 (GA 59 ff.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 8.115,91 € (8.090,91 € Restwerklohn + 25,00 € Erstattung pauschaler Nebenkosten) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.090,91 € seit dem 06.10.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Urteil ist dem Beklagten am 21.12.2012 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden (GA 67). Mit am 25.02.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.02.2013 (GA 81 ff.) hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

13 Der Senat hat mit Beschluss vom 11.03.2013 (GA 97 ff.) dem Beklagten hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gegen das angefochtene Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 11.03.2013 (GA 97 ff.) Bezug genommen.

14 Der Beklagte trägt nunmehr vor, das Landgericht habe zu Unrecht der Klage weitestgehend entsprochen. Es sei erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass bei der Erneuerung der Nockenwelle ein Austausch der Lagerschalen notwendig gewesen sei und ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass es wirtschaftlich günstiger sei, einen Austauschmotor zu einem Betrag von 20.000,00 € zu erwerben und einzubauen. Es werde nochmals unter Beweis gestellt, dass durch die Erneuerung der Lagerschalen der später eingetretene Riss des Motorblocks ursächlich verursacht worden sei. Es wäre zwar besser gewesen vor Weiterveräußerung, das Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Obwohl das Fahrzeug veräußert worden sei, sei der Beweis der fehlerhaften Reparatur für den eingetretenen Schaden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich.

15 Der Beklagte beantragt,

16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

17 Die Klägerin beantragt,

18 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

19 Die Klägerin trägt nunmehr vor, das Landgericht habe zu Recht der Klage überwiegend entsprochen. Der Beklagte könne sich nicht auf eine mangelnde Beweiserhebung des Landgerichts berufen. Das Landgericht habe den Beklagten mehr als deutlich aufgezeigt, dass er seine Behauptungen aufgrund der Weiterveräußerung seines Fahrzeugs und der fehlenden Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht beweisen könne. Lichtbilder existierten nicht. Auch für die Behauptung, er hätte das Fahrzeug ohne die vermeintlich mangelhafte Reparatur zu einem höheren Preis verkaufen können, fehle es an Lichtbildmaterial und einem Wertgutachten.

II.

20 Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

21 Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Restwerklohnvergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.090,91 € zugesprochen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte die Klägerin im Dezember 2009 mit Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug beauftragt hatte und aus diesen Rechnungen noch ein Betrag in Höhe von 9.090,91 € offen steht. Der Beklagte hat diese Forderung mit Schuldanerkenntnis vom 18.03.2010 (Anlage K 2, GA 20) anerkannt und mit der Klägerin zugleich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

22 Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte gegen diese Forderung nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen kann. Dem Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Ziffer 4, 280 BGB zu. Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin bei ihren im Dezember 2009 durchgeführten Reparaturarbeiten verpflichtet war, auch die Lagerschalen an den Nockenwellen zu erneuern. Es hat jedenfalls zu Recht ausgeführt, dass dem Beklagten nicht der Nachweis gelungen ist, dass die unterlassene Erneuerung der Lagerschalen für den später eingetretenen Riss des Motorblocks ursächlich geworden ist. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Beklagte – auch entgegen den nunmehr mit der Berufung vorgetragenen Argumenten – nicht mehr den Nachweis der Kausalität führen kann. Der Beklagte hat zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert, ohne Maßnahmen der Beweissicherung vorzunehmen. Es liegen weder Lichtbilder noch andere Dokumentationen des konkreten Schadensbildes vor. Ohne Begutachtung des Fahrzeugs bzw. des konkreten Schadensbildes kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit geklärt werden, ob eine etwaige pflichtwidrige Reparaturleistung der Klägerin für den später eingetretenen Schaden ursächlich war.

23 Mit seiner Berufung wendet der Beklagte nunmehr ein (BB 1, GA 111), er habe unter Beweis gestellt, dass bei einer Erneuerung der Nockenwellen auch die Lagerschalen auszutauschen seien. Der Ölverlust und der Riss des Motorblocks seien auf die unterlassenen Maßnahmen zurückzuführen. Der Beklagte bietet für seine Behauptung Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Beklagte meint, der Beweis der Kausalität zwischen der unterlassenen Erneuerung der Lagerschalen und dem eingetretenen Motorschaden sei trotz Veräußerung des Fahrzeugs durch Sachverständigengutachten zu führen.

24 Entgegen der Auffassung des Beklagten in seiner Berufung war das Landgericht nicht gehalten, den Behauptungen des Beklagten nachzugehen. Auch für den Senat besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachten für die Behauptungen des Beklagten einzuholen. Angesichts der Veräußerung des Fahrzeugs ohne Dokumentation des Schadenbildes durch Lichtbilder bestehen keine Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das gilt auch für die Behauptung des Beklagten, es sei wirtschaftlich günstiger gewesen, einen Austauschmotor zu einem Preis von 20.000,00 € zu erwerben als die Reparatur durchzuführen.

25 Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

26 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.115,91 € festzusetzen.

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