OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2012-09-06, 10 U 197/12, 10 W 412/12

10 U 197/12, 10 W 412/12Tribunal Superior / Civil Chamber 106 de set. de 2012

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Regest

Der gewährleistungspflichtige Verkäufer eines Luxusfahrzeugs kann dem Anspruch des Käufers auf Entschädigung für Nutzungsausfall nicht entgegenhalten, dass dieser ein einfacheres Fahrzeug benutzen konnte. Auch Kosten der Anmietung einer zusätzlichen Garage sind zu ersetzen.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 13. Januar 2012, 4 O 205/10 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 6. Dezember 2012, 10 U 197/12, ..., Berufung zurückgewiesen

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OLG Koblenz 10. Zivilsenat — 10 U 197/12, 10 W 412/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-06

Aktenzeichen: 10 U 197/12, 10 W 412/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0906.10U197.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 BGB, § 437 BGB, §§ 437ff BGB

Leitsatz

Der gewährleistungspflichtige Verkäufer eines Luxusfahrzeugs kann dem Anspruch des Käufers auf Entschädigung für Nutzungsausfall nicht entgegenhalten, dass dieser ein einfacheres Fahrzeug benutzen konnte. Auch Kosten der Anmietung einer zusätzlichen Garage sind zu ersetzen.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend LG Mainz, 13. Januar 2012, 4 O 205/10 nachgehend OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 6. Dezember 2012, 10 U 197/12, ..., Berufung zurückgewiesen

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufungen beider Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Parteien wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12. November 2012.

Gründe

1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufungen haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2 Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

3 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage hinsichtlich der Inspektionskosten, der Kfz-Steuer sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen.

4 Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger hinsichtlich der Inspektionskosten nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, inwieweit diese geltend gemachten Kosten einen ersatzfähigen Schaden darstellen sollten. Erstinstanzlich hat der Kläger die Inspektionskosten lediglich in der Klageschrift erwähnt und insoweit nur ausgeführt, dass er Kosten für zwei (sinnlose) Inspektionen geltend mache, die am 18.9.2009 und am 1.10.2009 beklagtenseits am Fahrzeug durchgeführt und von ihm bezahlt worden seien. Dass dies nicht die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs darstellen kann, ist offensichtlich. Das Landgericht war auch nicht gehalten, den Kläger gemäß § 139 ZPO auf die Unschlüssigkeit seines Vortrags hinzuweisen. Durch einen entsprechenden Hinweis an den Kläger hätte es vielmehr seine Neutralitätspflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren auf Erstattung der Inspektionskosten nicht schlüssig begründet. Abgesehen davon, dass neuer Sachvortrag zu diesem Punkt gemäß §§ 529, 531 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte, beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf die Behauptung, ihm sei jeweils weisgemacht worden, dass diese (die Inspektionen) zur angeblichen Behebung der Mängel erforderlich seien. Diese Behauptung wird durch keinerlei Sachvortrag untermauert und stellt damit ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf die entstandenen Inspektionskosten dar.

5 Zutreffend hat das Landgericht auch die Ansprüche auf Ersatz der gezahlten Kfz-Steuer abgewiesen. Bei der Steuer für das Jahr 2009 handelt es sich, wie das Landgericht dargelegt hat, um Sowiesokosten. Die Kfz-Steuer für das Jahr 2010 könnte der Kläger als Verzugsschaden verlangen, weil sich die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses aufgrund des zögerlichen Verhaltens der Beklagten verzögert hat. Voraussetzung für einen Verzugsschaden ist jedoch eine verzugsbegründende Mahnung. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, fehlt es daran jedoch. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt durchaus aus sich heraus in vollem Umfang verständlich. Wenn der Kläger die Beklagte in einer Weise gemahnt hätte, die einen Verzug der Beklagten mit der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses hätte begründen können, hätte er einen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden gehabt und damit auch Erstattung der Kfz-Steuer für das Jahr 2010 verlangen können. Da er jedoch – wie das Landgericht in seinem Urteil ausführlich dargelegt hat – gegenüber der Beklagten nicht die ihm abgetretenen Ansprüche der Leasingbank, sondern nichtbestehende eigene Ansprüche geltend gemacht hat, konnte er die Beklagte nicht in Verzug setzen und hat damit keine Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden.

6 Das gleiche gilt auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten. Auch wenn der Kläger dies während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und wohl auch noch in der Berufungsinstanz nicht wahrhaben will, hatte er gegenüber der Beklagten keine eigenen Ansprüche auf Rückabwicklung des Leasingvertrages. Seine Vertragspartnerin war die Leasingbank, die ihrerseits den Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Gegenüber der Beklagten hätte der Kläger lediglich Zahlung an die Leasingbank fordern können Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und dessen Übereignung durch die Leasingbank. Seine eigenen Ansprüche auf Rückzahlung der von ihm an die Leasingbank geleisteten Zahlungen konnte er nur gegenüber seiner Vertragspartnerin, nämlich der Leasingbank, geltend machen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er verpflichtet gewesen sei, die Mängelrechte im eigenen Namen geltend zu machen, übersieht er, dass sich aus den Vertragsbedingungen eindeutig ergibt, dass er Zahlung an die Leasinggeberin verlangen muss. Er hat demgegenüber nicht – wie es der vertraglichen Regelung entsprochen hätte – den ihm abgetretenen Anspruch auf Zahlung an die Bank geltend gemacht, sondern einen nicht bestehenden eigenen Anspruch auf Zahlung an sich selbst. Die ihm hierfür entstandenen vorgerichtlichen Kosten muss die Beklagte nicht tragen. Die Geltendmachung im eigenen Namen bedeutet lediglich, dass er im Wege der Prozessstandschaft einen fremden Anspruch geltend machen konnte, was ohne die entsprechende Ermächtigung unzulässig gewesen wäre.

7 Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung im Berufungsverfahren ungeachtet der vom Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde die Kostenentscheidung des Landgerichts von Amts wegen zu prüfen. Die Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache ergreift auch die Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91a ZPO erledigten Teil betrifft (Vollkommer in Zöller ZPO 29. Aufl. § 91a Rdn. 56). Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht, soweit sie den erledigten Teil der Klageforderung betrifft. Zutreffend hat das Landgericht die hierauf entfallenden Kosten dem Kläger auferlegt. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger mit dem Verlangen der Zahlung an sich einen nicht bestehenden Anspruch geltend gemacht. Dass die Beklagte – wozu sie nicht verpflichtet gewesen wäre – dann letztlich den Vertrag mit dem Kläger selbst rückabgewickelt hat, ändert nichts daran, dass die Klage in der Form, wie der Kläger sie erhoben hat, hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte es auch nicht lediglich einer Umstellung des Klageantrags bedurft, sondern er hätte einen ganz anderen Anspruch geltend machen müssen, nämlich den der Leasinggeberin zustehenden Anspruch anstelle eines nicht begründeten eigenen Anspruchs. Hierauf hätte ihn das Landgericht nicht hinweisen müssen und dürfen.

8 Auch die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung Ansprüche auf Nutzungsausfall sowie Schadensersatz zugesprochen.

9 Für die Frage, ob dem Kläger Nutzungsausfall zusteht, kommt es nicht darauf an, ob ihm beruflich ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand. Abgesehen davon, dass dies angesichts des Vortrags des Klägers, dass das in Rede stehende Ersatzfahrzeug Mercedes G 320 CDI in dem Zeitraum, für welchen Nutzungsentschädigung begehrt wird, an Dritte vermietet war, fraglich erscheint, ist jedenfalls dem Landgericht darin zu folgen, dass der Nutzungsausfall hierdurch für den Kläger nicht kompensiert würde. Es ist offensichtlich, dass beide Fahrzeuge nicht miteinander zu vergleichen sind und dass die auf das sportliche Luxusfahrzeug, sein auf der besonders hohen Motorisierung beruhendes Fahrverhalten sowie den gesamten Fahrkomfort abgestellten Bedürfnisse des Klägers durch das in Rede stehende etwaige Ersatzfahrzeug nicht befriedigt werden. Für den Käufer eines Fahrzeugs wie den Mercedes Modell CLK 63 AMG Coupé DTM „Black Series“ ist die mit einem Auto verbundene Möglichkeit, ohne Probleme von A nach B kommen zu können, von eher untergeordneter Bedeutung. Den im Vergleich zu einem kleinen oder Mittelklassewagen hohen Kaufpreis zahlt er nur für das mit diesem Fahrzeug verbundene besondere Fahrverhalten oder den besonderen Komfort. Beides ist auch für die Befriedigung des Nutzungsbedürfnisses von großer Bedeutung. Da die Beklagte Fahrzeuge im Luxussegment baut und auch verkaufen möchte, muss sie auch akzeptieren, dass beim Nutzungsausfall und der Frage, ob eine zumutbare Ersatznutzung zur Verfügung stand, nicht nur auf die bloße Fortbewegung abgestellt werden kann, sondern auch die besonderen Eigenschaften des Luxusfahrzeugs einbezogen werden müssen.

10 Es ist weiterhin auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Nutzungsausfall nach der Schwackeliste und nicht nach der Liste von Sanden und Danner angesetzt hat. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Es steht in seinem Ermessen, an welcher der verschiedenen für die Schätzung von Kfz-Schäden zur Verfügung stehenden Listen es sich orientiert. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Liste von Sanden und Danner der Vorzug vor der Schwackeliste gegeben werden sollte. Auch die Beklagte will nur deshalb die Liste von Sanden und Danner angewandt wissen, weil diese den Nutzungsausfall mit einem geringeren Tagessatzes bemisst als die Schwackeliste. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich.

11 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger die Kosten für die Anmietung einer zusätzlichen Garage zuerkannt hat. Es ist offensichtlich, dass ein Luxusfahrzeug wie das hier in Rede stehende nicht gefahrlos für längere Zeit im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden kann. Dem Kläger war jedoch auch nicht zuzumuten, dieses Fahrzeug in seiner für seinen eigenen Gebrauch angemieteten Garage abzustellen und sein eigenes, neu angeschafftes Luxusfahrzeug im öffentlichen Straßenraum zu parken. Es hätte der Beklagten freigestanden, in Verbindung mit der Leasinggesellschaft, die er durchaus auch zu ihrem eigenen Firmenverbund gehört, schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine angemessene Rückabwicklung der vorliegenden Verträge mit dem Kläger durchzuführen, obwohl der Kläger mit seinem Begehren nicht den rechtlich korrekten Weg, nämlich Verlangen der Zahlung an die Leasinggesellschaft sowie Zahlung von dieser an sich selbst zu verlangen, eingehalten hat. Auch die Angemessenheit dieser Ausgaben war durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es hierzu der von ihr vermissten Beweisaufnahme nicht.

12 Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 13.433,92 € (Berufung Kläger: 1.358,92 €, Berufung Beklagte 12.075 €) festzusetzen.

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