VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, 2013-01-14, 3 K 197/12.NW

3 K 197/12.NWTribunal Administrativo / Câmara 314 de jan. de 2013

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Regest

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b ZPO scheidet im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahren aus, da in diesem Rechtszug kein Anwaltszwang herrscht.(Rn.5)

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VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer — 3 K 197/12.NW — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-14

Aktenzeichen: 3 K 197/12.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2013:0114.3K197.12.NW.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 173 VwGO, § 78b ZPO

Leitsatz

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b ZPO scheidet im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahren aus, da in diesem Rechtszug kein Anwaltszwang herrscht.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1 Der mit Schreiben vom 11. Januar 2013 nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 78 b Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – gestellte Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte, nachdem ihr früherer Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 die Niederlegung des Mandats angezeigt hatte, bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 78 b ZPO ist, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Beklagten ist nach dieser Vorschrift kein zur Wahrnehmung ihrer Rechte bereiter Rechtsanwalt beizuordnen.

3 Dies folgt aber nicht daraus, dass sie mit ihrer Behauptung, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, bereits nicht nachgewiesen hat, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Zwar muss die Partei nicht an alle an ihrem Wohnort, am Gerichtsort oder in dessen näherer Umgebung ansässigen Rechtsanwälte herangetreten sein. Sie muss aber jedenfalls zumindest eine gewisse Anzahl von Anwälten nachweisbar vergeblich um eine Übernahme ihrer Vertretung gebeten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 9 B 333/99 –, juris; Bay VGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 12 ZB 07.1468 –, juris, m.w.Nachw.). Bereits diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.

4 Allerdings beruht die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO nicht auf diesem fehlenden Nachweis, sondern sie hat ihren Grund darin, dass die Vorschrift des § 78 b ZPO im erstinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist. Nach § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die Gerichtsordnung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält keine Regelungen über die Beiordnung von Rechtsanwälten und auch die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensordnungen (VwGO und ZPO) schließen eine Anwendbarkeit des § 78 b ZPO im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung nicht generell aus.

5 Zu beachten sind aber die Voraussetzungen, unter denen nach § 78 b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt. Die Beiordnung eines so genannten Notanwalts setzt unter anderem voraus, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist. Geboten ist eine Beiordnung und damit eine Vertretung im Anwaltsprozess (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1979 – 7 ER 400/79 –, NJW 1979, 2117 und juris; Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 31. Aufl., 2010, § 78 b, Anm. 1; Musielak, ZPO, Kommentar, 9. Aufl., 2012, § 78 b, Rn. 3; Piekenbrock in: Beck ZPO Online-Kommentar, Stand: 30. Oktober 2012, § 78 b, Rn. 3). Durch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als so genannten Notanwalt beizuordnen, soll verhindert werden, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Denn die Bestimmung des § 78 b ZPO, die zu den Rechtsvorschriften über den Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) zählt, dient der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und stellt insoweit eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar (Musielak, a.a.O., Rn. 1). Hingegen ist für den Parteiprozess nach § 79 ZPO – abgesehen von der Regelung des § 121 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe – die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vorgesehen. Da im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kein Anwaltszwang herrscht (§ 67 Abs. 1, Abs. 4 VwGO), scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO im ersten Rechtszug aus (Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Erg.-Lief., 2012, § 173 Rn. 98). Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war somit abzulehnen.

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