Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, 2012-08-21, 8 Ta 159/12

8 Ta 159/12Tribunal do Trabalho / Chamber 821 de ago. de 2012

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 159/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-21

Aktenzeichen: 8 Ta 159/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0821.8TA159.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2012 - 2 Ca 930/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

2 Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31.07.2012 (Bl. 11 bis 13 des PKH-Beihefts). Von der Darstellung eigener Gründe wird daher seitens des Beschwerdegerichts in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. In Ermangelung einer Beschwerdebegründung erscheint es auch nicht angezeigt, den in jeder Hinsicht zutreffenden Aus-führungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.

3 Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

4 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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