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10 U 921/11•OLG Koblenz 10. Zivilsenat, 2011-11-24, 10 U 921/11
10 U 921/11Tribunal Superior / Civil Chamber 1024 de nov. de 2011
1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten entstanden ist, aber auch bei sonstigen mit dem Brand im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Unregelmäßigkeiten - wie z.B. der unsachgemäße Umgang mit brennenden oder feuerempfindlichen Gegenständen bzw. Stoffen -, die grundsätzlich dazu geeignet sind, einen Brand zu verursachen. 2. Diese Beweiserleichterung setzt jedoch stets einen typischen Geschehensablauf voraus, d.h., dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. 3. Der Beweis für eine Brandstiftung ist jedoch nicht allein durch die Ausführungen des Sachverständigen einer Brandversicherung zu führen, wenn dieser nur feststellt, dass von personenbezogenem Handeln auszugehen ist, er die Zündquelle aber nicht bestimmen kann und wenn ferner der Vermieter einer gemieteten Produktionshalle behauptet, der Brand sei auf Rauchen in der Produktionshalle zurückzuführen, wohingegen dies von den Beklagten (hier: dem Insolvenzverwalter des mietenden Unternehmens und dessen Haftpflichtversicherer) bestritten wird. 4. Ein Geschädigter kann - unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit, einen Zahlungstitel durch Anmeldung zur Insolvenztabelle zu erlangen - im Sinne des § 110 VVG das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen; der Anspruch ist jedoch beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: 10 U 921/11
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1124.10U921.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 81 Abs 1 VVG, § 110 VVG, § 280 BGB, § 823 BGB, § 286 ZPO
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kommen grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten entstanden ist, aber auch bei sonstigen mit dem Brand im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Unregelmäßigkeiten - wie z.B. der unsachgemäße Umgang mit brennenden oder feuerempfindlichen Gegenständen bzw. Stoffen -, die grundsätzlich dazu geeignet sind, einen Brand zu verursachen.
Diese Beweiserleichterung setzt jedoch stets einen typischen Geschehensablauf voraus, d.h., dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist.
Der Beweis für eine Brandstiftung ist jedoch nicht allein durch die Ausführungen des Sachverständigen einer Brandversicherung zu führen, wenn dieser nur feststellt, dass von personenbezogenem Handeln auszugehen ist, er die Zündquelle aber nicht bestimmen kann und wenn ferner der Vermieter einer gemieteten Produktionshalle behauptet, der Brand sei auf Rauchen in der Produktionshalle zurückzuführen, wohingegen dies von den Beklagten (hier: dem Insolvenzverwalter des mietenden Unternehmens und dessen Haftpflichtversicherer) bestritten wird.
Ein Geschädigter kann - unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit, einen Zahlungstitel durch Anmeldung zur Insolvenztabelle zu erlangen - im Sinne des § 110 VVG das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen; der Anspruch ist jedoch beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
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