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12 U 233/11•OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2012-03-29, 12 U 233/11
12 U 233/11Tribunal Superior / Civil Chamber 1229 de mar. de 2012
1. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der erkennende Richter im Rahmen des § 287 ZPO grundsätzlich auf vorhandene Listen oder Tabellen zurückgreifen. Die jeweilige Eignung dieser Tabellen oder Listen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Richter zur Ermittlung des „Normaltarifs“ den Automietpreisspiegel 2007 von Eurotax-Schwacke heranzieht.(Rn.2) 2. Die Existenz“ des "Fraunhofer-Mietpreisspiegels" lässt nicht auf die Ungeeignetheit der „Schwacke-Liste“ schließen. Vielmehr kann der erkennende Richter grundsätzlich auf beide Listen zurückgreifen.(Rn.4) 3. Internet-Mietwagenangebote, die mit dem tatsächlich zur Verfügung gestellten Mietwagen nicht vergleichbar sind, sind unbeachtlich, da in Bezug auf die von dem erkennenden Richter herangezogenen Tabellen und Listen nur solche konkreten Tatsachen zu berücksichtigen sind, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang konkret auswirken.(Rn.5) 4. An einer Vergleichbarkeit des Internetangebots fehlt es, wenn zur Gewährung des günstigen Tarifs die Vorlage zumindest einer Kreditkarte verlangt wird. Ebenso ist zu beachten, ob das Internetangebot und die herangezogene Tabelle von unterschiedlichen Selbstbeteiligungen bei der Vollkaskoversicherung ausgehen. Auch der Anmietungszeitraum (erforderliche Vorbuchungsfrist) und die Mietdauer (fest oder flexibel) müssen vergleichbar sein.(Rn.7) 5. Bei der unfallbedingten Anmietung eines Mietwagens ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier: in Höhe von 20 %) nur dann zuzubilligen, wenn besondere unfallspezifische Kostenfaktoren und Risiken des Vermieters bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein diesen Mehrpreis rechtfertigen.(Rn.10) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: 12 U 233/11
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0329.12U233.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
Rechtskraft: ja
Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der erkennende Richter im Rahmen des § 287 ZPO grundsätzlich auf vorhandene Listen oder Tabellen zurückgreifen. Die jeweilige Eignung dieser Tabellen oder Listen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Richter zur Ermittlung des „Normaltarifs“ den Automietpreisspiegel 2007 von Eurotax-Schwacke heranzieht.(Rn.2)
Die Existenz“ des "Fraunhofer-Mietpreisspiegels" lässt nicht auf die Ungeeignetheit der „Schwacke-Liste“ schließen. Vielmehr kann der erkennende Richter grundsätzlich auf beide Listen zurückgreifen.(Rn.4)
Internet-Mietwagenangebote, die mit dem tatsächlich zur Verfügung gestellten Mietwagen nicht vergleichbar sind, sind unbeachtlich, da in Bezug auf die von dem erkennenden Richter herangezogenen Tabellen und Listen nur solche konkreten Tatsachen zu berücksichtigen sind, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang konkret auswirken.(Rn.5)
An einer Vergleichbarkeit des Internetangebots fehlt es, wenn zur Gewährung des günstigen Tarifs die Vorlage zumindest einer Kreditkarte verlangt wird. Ebenso ist zu beachten, ob das Internetangebot und die herangezogene Tabelle von unterschiedlichen Selbstbeteiligungen bei der Vollkaskoversicherung ausgehen. Auch der Anmietungszeitraum (erforderliche Vorbuchungsfrist) und die Mietdauer (fest oder flexibel) müssen vergleichbar sein.(Rn.7)
Bei der unfallbedingten Anmietung eines Mietwagens ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier: in Höhe von 20 %) nur dann zuzubilligen, wenn besondere unfallspezifische Kostenfaktoren und Risiken des Vermieters bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein diesen Mehrpreis rechtfertigen.(Rn.10)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
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