Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, 2011-10-17, 9 Ta 207/11

9 Ta 207/11Tribunal do Trabalho / Chamber 917 de out. de 2011

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Ta 207/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-17

Aktenzeichen: 9 Ta 207/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1017.9TA207.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 2 RPflG, § 567 Abs 2 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.7.2011, Az. 2 Ca 3452/02, wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

2 Gegen die angefochtene Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird. Der nach dem angefochtenen Beschluss vom Kläger auszugleichende Kostenbetrag beläuft sich auf lediglich 128,50 EUR.

3 Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist deshalb nicht die Beschwerde, sondern die Erinnerung als Rechtsbehelf gegeben. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG ist über Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, durch den jeweiligen Instanzrichter abschließend zu entscheiden. Dies ist vorliegend geschehen.

4 Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer besteht daher vorliegend nicht.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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