Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, 2011-06-16, 9 Ta 113/11

9 Ta 113/11Tribunal do Trabalho / Chamber 916 de jun. de 2011

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Regest

Der Einsatz eines an sich nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehörenden Hausgrundstücks kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn dieses einen erheblichen Mangel aufweist, der Antragsteller die Mängelbeseitigung bereits eingeleitet hat und zu erwarten ist, dass durch diese in absehbarer Zeit eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung, die ohne Mangelbeseitigung nicht zu erwarten wäre, möglich ist.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 19. April 2011, 8 Ca 392/11, Beschluss

Texto completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Ta 113/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-16

Aktenzeichen: 9 Ta 113/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.9TA113.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Einsatz eines an sich nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehörenden Hausgrundstücks kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn dieses einen erheblichen Mangel aufweist, der Antragsteller die Mängelbeseitigung bereits eingeleitet hat und zu erwarten ist, dass durch diese in absehbarer Zeit eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung, die ohne Mangelbeseitigung nicht zu erwarten wäre, möglich ist.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 19. April 2011, 8 Ca 392/11, Beschluss

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.04.2011, 8 Ca 392/11 abgeändert: Dem Kläger wird mit Wirkung ab dem 28.02.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keine Raten oder Beiträge aus dem eigenen Vermögen zu leisten hat.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass ein Hausgrundstück der Größe des Grundstücks des Klägers, welches dieser nur mit einem weiteren Familienangehörigen bewohnt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich kein Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darstellt.

3 2. Vorliegend sind aber besondere Umstände gegeben, die den Einsatz dieses Vermögensgegenstandes durch Veräußerung bzw. weitere Beleihung gegenwärtig unzumutbar machen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und durch Vorlage entsprechender Unterlagen dargelegt, dass die vormals vermietete Einliegerwohnung einen erheblichen Feuchtigkeitsbefall aufweist, deshalb das vormals bestehende Mietverhältnis seitens der Mieterin gekündigt wurde, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen einen Kostenaufwand von 32.000,- EUR bedingen und er deshalb einen entsprechenden Kredit aufgenommen hat.

4 Zusammen mit den bereits bestehenden Belastungen, insbesondere den weiteren, über das Hausgrundstück abgesicherten Kreditverbindlichkeiten und der gegenwärtigen Einkommenssituation des Klägers ist eine weitere Kreditbewilligung zugunsten des Klägers nicht zu erwarten.

5 Eine Veräußerung der Immobilie ist dem Kläger vor Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht zumutbar, weil zu befürchten steht, dass bei Fortbestand der Mängel eine annähernd wertgerechte Veräußerung nicht möglich ist. Umgekehrt ist zu erwarten, dass - nachdem der Kläger bereits entsprechende Angebote eingeholt hat und die Finanzierung der Sanierungsmaßnahme sichergestellt ist- das fragliche Objekt in absehbarer Zeit marktangemessen verwertet werden kann und erneut Einnahmen aus einer Vermietung erzielt werden können.

6 3. Da der Kläger im Übrigen keine Einnahmen erzielt, die es ihm ermöglichen, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise zu tragen und die beabsichtige Rechtsverfolgung weder mutwillig, noch ohne hinreichende Erfolgsaussichten war, war dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe vorerst ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen.

7 Der Kläger muss sich allerdings darauf einstellen, dass zeitnah eine Nachprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO erfolgt und dann erneut zu beurteilen ist, ob im Hinblick darauf, dass ggf. ausreichend Zeit zur Verfügung stand, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, eine erneute Beurteilung, ob dem Kläger der Einsatz des Hausgrundstücks zumutbar ist, erfolgen muss.

8 Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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