Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, 2010-06-21, 1 Ta 111/10

1 Ta 111/10Tribunal do Trabalho / Câmara 121 de jun. de 2010

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Regest

Gemäß § 120 Abs 4 S 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 1. Februar 2010, 1 Ca 591/08, Beschluss

Texto completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 111/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-21

Aktenzeichen: 1 Ta 111/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0621.1TA111.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO, § 120 Abs 4 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Gemäß § 120 Abs 4 S 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 1. Februar 2010, 1 Ca 591/08, Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2010 - 1 Ca 591/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2 Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.02.2010 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.02.2010 zugestellt - aufgehoben.

4 Mit am 04.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Kläger die Beschwerde nicht begründet hatte, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5 Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

6 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

7 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

8 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

9 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

10 Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

11 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

12 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

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