Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, 2010-04-21, 5 Ta 44/10

5 Ta 44/10Tribunal do Trabalho / Câmara 521 de abr. de 2010

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Regest

Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 S 1 ZPO, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Auflage über einen langen Zeitraum zu den Einwendungen des Beklagten keine Stellung nimmt und für seinen vom Beklagten substantiiert bestrittenen Sachvortrag keinen Beweis anbietet.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 10. Dezember 2009, 1 Ca 511/09, Beschluss

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer — 5 Ta 44/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: 5 Ta 44/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0421.5TA44.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 S 1 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 S 1 ZPO, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Auflage über einen langen Zeitraum zu den Einwendungen des Beklagten keine Stellung nimmt und für seinen vom Beklagten substantiiert bestrittenen Sachvortrag keinen Beweis anbietet.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Trier, 10. Dezember 2009, 1 Ca 511/09, Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.12.2009 - 1 Ca 511/09 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 5 des Prozesskostenbeihilfeheftes Bezug genommen wird, zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Denn der Kläger hat trotz gerichtlicher Auflage über einen langen Zeitraum zu den Einwendungen des Beklagten, insbesondere zu der Behauptung der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung und deren Zustandekommen, nicht Stellung genommen. Für seinen vom Beklagten substantiiert bestrittenen Sachvortrag hat der Kläger auch keinen Beweis angeboten. Von daher hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend zurückgewiesen.

2 Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn er hat keinerlei nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen, die eine andere Beurteilung zuließen. Vielmehr fehlt es an Tatsachenvortrag vollständig. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

3 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

6 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war vorliegend keine Veranlassung gegeben.

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