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S 8 SF 3/10 E•SG Koblenz 8. Kammer, 2010-04-30, S 8 SF 3/10 E
S 8 SF 3/10 ETribunal de Seguros Sociais / Chamber 830 de abr. de 2010
1. Bei späterer Zusammenarbeit zweier Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft darf der das Klageverfahren betreuende Rechtsanwalt nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr 3103 RVG-VV unter Hinweis auf die vorherige Betreuung eines nunmehr mit ihm in Bürogemeinschaft arbeitenden Rechtsanwaltskollegen im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren verwiesen werden, vielmehr kann er eine Verfahrensgebühr nach Nr 3102 RVG-VV in Ansatz bringen. (Rn.12) 2. Die Geltendmachung einer Verfahrensgebühr nach Nr 3102 RVG-VV bei erfolgtem Rechtsanwaltswechsel zwischen zwei verschiedenen Verfahrensabschnitten kann von dem kostenpflichtigen Beklagten auch nicht unter Hinweis darauf, dass nur notwendige Kosten festgesetzt werden können, abgelehnt werden. (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2010-04-30
Aktenzeichen: S 8 SF 3/10 E
ECLI: ECLI:DE:SGKOBLE:2010:0430.S8SF3.10E.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 193 Abs 2 SGG, § 197 SGG, § 3 RVG, § 2 Abs 2 RVG, Nr 3102 RVG-VV ... mehr
Bei späterer Zusammenarbeit zweier Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft darf der das Klageverfahren betreuende Rechtsanwalt nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr 3103 RVG-VV unter Hinweis auf die vorherige Betreuung eines nunmehr mit ihm in Bürogemeinschaft arbeitenden Rechtsanwaltskollegen im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren verwiesen werden, vielmehr kann er eine Verfahrensgebühr nach Nr 3102 RVG-VV in Ansatz bringen. (Rn.12)
Die Geltendmachung einer Verfahrensgebühr nach Nr 3102 RVG-VV bei erfolgtem Rechtsanwaltswechsel zwischen zwei verschiedenen Verfahrensabschnitten kann von dem kostenpflichtigen Beklagten auch nicht unter Hinweis darauf, dass nur notwendige Kosten festgesetzt werden können, abgelehnt werden. (Rn.15)
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenbeschluss vom 12.10.2009 aufgehoben.
Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren sowie das gerichtliche Verfahren werden auf
788,53 Euro (i. W.: siebenhundertachtundachtzig Euro, 54 Cent)
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
1 Gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (= UdG) nach § 197 Abs. 1 SGG (= Sozialgerichtsgesetz) – wie sie im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.09.2009 (Bl.: 29 ff d. Kostenhefts) vorliegt – kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der erwähnten Kostenfestsetzungsentscheidung das Gericht (im Wege der Erinnerung) angerufen werden, das über die Kostenfestsetzung endgültig entscheidet.
2 Vorliegend ist von dem Rechtsanwalt der Klägerin innerhalb der einmonatigen Frist Erinnerung gegen den erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG vom 12.10.2009 eingelegt worden (siehe Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 14.10.2009, Bl.: 37 d. Kost-H; Eingang der Erinnerung bei Gericht am 14.10.2009, Bl.: 40 d. Kost-H) .
3 Die mithin zulässige Erinnerung hat vorliegend auch teilweise Erfolg.
4 Nach Auffassung des Gerichts sind folgende Kosten unter Berücksichtigung des Vergütungsverzeichnisses (= VV) zum RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festzusetzen gewesen:
5 | | | | --- | --- | | I. im Vorverfahren | | | eine Geschäftsgebühr n. Ziff. 2501 VV RVG (nunmehr Ziff. 2401) | | | in Höhe von: | 120,00 Euro | | eine Dokumentenpauschale n. Ziff. 7000 Nr. 1 VV RVG | | | in Höhe von: | 32,65 Euro | | die Auslagenpauschale n. Ziff. 7002 VV RVG | | | in Höhe von: | 20,00 Euro | | sowie eine sich aus der Zwischensumme i.H.v.: | 172,65 Euro | | ergebende Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG | | | von 16 % in Höhe von | 27,62 Euro | | und somit ein Gesamtbetrag | ___________ | | in Höhe von: | 200,27 Euro | | und unter Berücksichtigung einer Kostenquote von 4/5 | | | also mithin ein Betrag in Höhe von: | 160,21 Euro | | (wie von der UdG im Kostenbeschluss festgesetzt und statt des | | | von der Klägerin begehrten Betrages in Höhe von 271,58 Euro) | | | | | | II. im Klageverfahren | | | eine Verfahrensgebühr n. Ziff. 3103 VV RVG | | | in Höhe von: | 250,00 Euro | | eine Erledigungsgebühr n. Ziff. 1006 VV RVG | | | in Höhe von: | 190,00 Euro | | eine Terminsgebühr n. Ziff. 3106 VV RVG | | | in Höhe von: | 200,00 Euro | | die Auslagenpauschale n. Ziff. 7002 VV RVG | | | in Höhe von: | 20,00 Euro | | sowie eine sich aus der Zwischensumme i.H.v.: | 660,00 Euro | | ergebende Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG | | | von 19% in Höhe von: | 125,40 Euro | | und somit einem Gesamtbetrag | ___________ | | in Höhe von: | 785,40 Euro | | und unter Berücksichtigung einer Kostenquote von 4/5 | | | also mithin ein Betrag in Höhe von: | 628,32 Euro | | (wie von dem Rechtsanwalt der Klägerin geltend gemacht und statt des von der UdG festgesetzten Betrages in Höhe von 552,16 Euro) | | | | | | Aus Vor verfahren | 160,21 Euro | | und Klageverfahren | 628,32 Euro | | ergibt sich daher ein festzusetzender Betrag von | 788,53 Euro | | (statt des im Kostenbeschluss festgesetzten Betrages von 712,28 Euro) | |
6 Nach § 3 RVG erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren vor den Sozialgerichten - sofern das Gerichtskostengesetz (wie vorliegend) nicht zur Anwendung kommt - Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG, deren Höhe sich nach § 14 RVG bestimmt. Welche Betragsrahmengebühren entstehen, bestimmt sich entsprechend § 2 Abs. 2 RVG aus dem in der Anlage 1 zum RVG befindlichen Vergütungsverzeichnis (VV).
7 (I.) Im Hinblick auf das Vorverfahren:
8 Als unstreitig ist es anzusehen, dass die Klägerin sowohl im Vorverfahren (das nach § 83 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt) als auch bereits im Rahmen eines von dem Beklagten im Mai 2006 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens zur Feststellung des Behinderungsgrads der Klägerin durch Herrn Rechtsanwalt K. betreut wurde. Aufgrund des Tätigwerdens von Herrn Rechtsanwalt K. bereits im Überprüfungsverfahren kann die Klägerin jedoch - entgegen der von dem Klägervertreter geäußerten Ansicht - nur die Gebührenziffer 2501 VV RVG (nunmehr durch Gesetzesänderung von Juli 2006: Ziff. 2401 VV RVG) , die einen Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 260,00 Euro und eine Regelgebühr von 120,00 Euro vorsieht (wobei letztere Regelgebühr nur überschritten werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen ist) , geltend machen und nicht die Gebührenziffer 2500 VV RVG , die einen Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 520,00 Euro und eine Regelgebühr von 240,00 Euro vorsieht.
9 Sofern der Klägervertreter meint, dass der Klägerin für die rechtsanwaltliche Betreuung durch Herrn Rechtsanwalt K. im Vorverfahren gemäß § 63 SGB X eine Geschäftsgebühr nach Ziffer 2500 VV RVG (also mit einem höheren Gebührenrahmen und einer Regelgebühr von 240,00 Euro, statt von 120,00 Euro) erstattet werden müsse, da Herr Rechtsanwalt K. sie vorliegend nicht in einem vorherigen Antrags-, sondern nur in einem von dem Beklagten eingeleiteten vorigen Überprüfungsverfahren vertreten habe (siehe Bl. 132 ff d. SB-Akte) , kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut im Vergütungsverzeichnis zum RVG unter Ziffer 2501 VV ist für den Gebührenansatz allein entscheidend, ob eine „Tätigkeit“ des Rechtsanwalts (der im Vorverfahren die Geschäftsgebühr geltend macht) „im Verwaltungsverfahren“ vorangegangen ist. Ist eine entsprechende Tätigkeit – wie vorliegend unstreitig gegeben - vorausgegangen, kommt nur noch der Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Ziffer 2501 VV RVG in Betracht. Nach den Vorschriften spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Umstände es zur Tätigkeit des Rechtsanwalts bereits im Verwaltungsverfahren gekommen ist.
10 (II.) Im Hinblick auf das Klageverfahren
11 Betreffend das Klageverfahren sind die von dem Klägervertreter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
12 Entgegen den Ausführungen der UdG im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss von Oktober 2009 (Seite 4 ff d. Beschlusses, Bl. 32 ff. d. Kost-H) und den Darlegungen des Beklagten (siehe dessen Schreiben v. 28.07.2009, Bl. 15 f. d. Kost-H) , hat der Klägervertreter in der Kostenrechnung vom 20.07.2009 (Bl. 17 d. Kost-H.) zutreffend eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 VV RVG , mit einem Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 460,00 Euro und einer Mittelgebühr von 250,00 Euro geltend gemacht, statt der von der UdG in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr nach Ziffer 3103 VV RVG , mit einem Gebührenrahmen von 20,00 Euro bis 320,00 Euro und einer Mittelgebühr von 170,00 Euro .
13 Die Gebührenziffer 3103 VV RVG ist stets dann in Ansatz zu bringen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts bereits im Vorverfahren bzw. Verwaltungsverfahren vorgelegen hat und der Rechtsanwalt daher für die Betreuung des Klageverfahrens (unterstellt) weniger Einarbeitungszeit aufwenden musste, weshalb auch von einem geringeren Gebührenrahmen ausgegangen wird, als demjenigen der bei einer erstmaligen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Klageverfahren beansprucht werden kann.
14 Vorliegend ist das Vor- bzw. Verwaltungsverfahren – wie bereits erwähnt - von Herrn Rechtsanwalt K. bearbeitet worden, während das spätere Klageverfahren von Herrn Rechtsanwalt S. betreut worden ist. Es fand mithin ein Rechtsanwaltswechsel statt. Die genannten Rechtsanwälte befanden sich zum Zeitpunkt der Betreuung der Klägerin im Hinblick auf das Vor- und Verwaltungsverfahren (bis zu dessen Abschluss) auch noch nicht in einer Bürogemeinschaft, so dass von einem „klassischen“ Rechtsanwaltswechsel ausgegangen werden muss und die Frage dahin stehen kann, ob auch bei einem Bearbeitungswechsel im Rahmen einer Bürogemeinschaft eine „Vorbefassung“ des die Rechtsangelegenheit übernehmenden Rechtsanwalts - vergleichbar wie dies im Rahmen einer Sozietät angenommen wird – unterstellt wird, so dass bei einer vorherigen Betreuung des betroffenen Klägers durch die Bürogemeinschaft im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren stets nur eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3103 VV RVG geltend gemacht werden könnte (siehe hierzu Beschluss d. Sächsischen OVG vom 30.08.2007 (Az.: 4 E 47/06), Rz. 6 zit. bei Juris, das dies im Ergebnis eher verneint).
15 Da mithin von einem „klassischen“ Rechtsanwaltswechsel auszugehen ist, hat eine direkte Anwendung der Gebührenziffer 3103 VV RVG auszuscheiden , da der Tätigkeit des erwähnten Herrn Rechtsanwalt S. im Klageverfahren weder unmittelbar noch mittelbar (über eine Bürogemeinschaft) eine Tätigkeit im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren der Klägerin vorausgegangen ist. Auch hat nach Überzeugung des Gerichts eine analoge Anwendung der Gebührenziffer 3103 VV RVG unter dem Aspekt, dass von der Beklagte nur die „notwendigen Kosten“ des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 SGG zu erstatten sind, auszuscheiden . Nach wohl herrschender und nach Überzeugung des Gerichts auch zutreffender Auffassung (siehe hierzu Beschluss des OLG Köln vom 14.07.2009 (Az.: II-25 WF 78/09, 25 WF 78/09) sowie des OLG Koblenz vom 17.10.2008 (Az.: 14 W 625/08) kann einem Kostengläubiger (also der Klägerin) ein Rechtsanwaltswechsel für einen neuen Verfahrensabschnitt bzw. einen neuen Rechtszug auch unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 91 Abs. 2 ZPO (= Zivilprozessordnung) nicht unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit verwehrt werden, anders als bei einem Rechtsanwaltswechsel innerhalb eines Verfahrensabschnitts oder innerhalb eines Rechtszugs (siehe wohl auch Leitherer im Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 193, Rz.: 9c) . Entsprechend muss der Beklagte die entstehenden Mehrkosten durch den Rechtsanwaltswechsel hinnehmen, also mithin, dass von der Gebührenziffer 3102 VV RVG, statt der Gebührenziffer 3103 VV RVG, ausgegangen wird.
16 Die von dem Rechtsanwalt der Klägerin jeweils geltend gemachte Mittelgebühr sowohl im Hinblick auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 Euro , im Hinblick auf die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 Euro als auch im Hinblick auf die Termingebühr nach Ziff. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 Euro ist nach Ansicht des Gerichts als zutreffend und nicht als unbillig anzusehen.
17 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei einer Rahmengebühr die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem (1.) des Umfangs und (2.) der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, (3.) der Bedeutung der Angelegenheit sowie (4.) der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Zusätzlich ist nach der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG auch (5.) das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen (wie dies bei einem Kostenfestsetzungsverfahren der Fall ist) , so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wie dies ausdrücklich in § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG geregelt ist.
18 Ab wann jedoch von einer unbilligen Gebühr auszugehen ist, ist letztlich eine Bewertungsfrage, wobei die weitaus herrschende und auch nach Ansicht des Gerichts zutreffende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass eine Gebühr dann unbillig ist, wenn sie um mehr als 20 % von einer angemessenen Gebühr abweicht (siehe für alle Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, 8. Aufl., § 197 Rz. 7c) .
19 Zur Bestimmung der angemessenen Gebühr wird auf die Mittelgebühr zurückgegriffen, deren Annahme stets dann für angemessen erachtet wird, wenn es sich bei der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes um eine durchschnittliche Angelegenheit unter Berücksichtigung der soeben in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien handelt.
20 Das Gericht ist – wie oben bereits erwähnt – der Ansicht, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts hier sowohl im Hinblick auf die Verfahrens-, die Erledigungs- als auch die Terminsgebühr auf eine im Ergebnis durchschnittliche Angelegenheit bezogen hat (siehe zum zutreffenden Erfordernis einer Billigkeitsprüfung für jeden Gebührentatbestand: Beschluss des LSG Thüringen vom 29.04.2008, Az.: L 6 B 32/08 SF, LSG Schleswig-Holstein vom 12.09.2006).
21 Sofern die UdG sowie auch der Beklagte im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem Klageverfahren eine Höhersetzung des Grads der Behinderung von 50 (= GdB) auf einen GdB von 60 begehrt, nur von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ausgehen und somit insgesamt für alle Gebührentatbestände eher ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten für angemessen erachten, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zutreffend weist der Klägervertreter nämlich darauf hin, dass die Feststellung eines GdB von 60 für die Klägerin nicht nur einen durchaus erheblichen Steuervorteil auflöst, sondern ihr auch den Vorteil der Inanspruchnahme der „Chroniker-Regelung“ nach § 62 SGB V ermöglicht. Mithin kann allenfalls von einer minimalen Unterdurchschnittlichkeit der Bedeutung der Angelegenheit ausgegangen werden, die den Rechtsanwalt nicht dazu veranlassen muss, von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen.
22 Sofern die UdG daher im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Hinblick auf die Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV RVG – trotz Erscheinens des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung – lediglich eine Gebühr von 180,00 Euro – statt der Mittelgebühr von 200,00 Euro – annimmt, kann dem nicht gefolgt werden.
23 Im Hinblick auf die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV-RVG gelangt die UdG hingegen unter Annahme des besondern Umfangs der rechtsanwaltlichen Tätigkeit zur Annahme einer Mittelgebühr in Höhe von 190,00 Euro, so dass ihr vom Ergebnis her gefolgt werden kann.
24 Durch den oben erörterten fehlerhaften Gebührenansatz der Verfahrensgebühr nach Ziffer 3103 VV RVG in angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss anstatt der Ziffer 3102 VV RVG lässt sich die Bestimmung der zutreffenden Gebührenhöhe nur abstrakt prüfen. Sofern die UdG wegen des von ihr angenommenen überdurchschnittlichen Umfangs der rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu einer über der Mittelgebühr liegenden Gebühr gelangt, kann das Gericht dieser Auffassung nur in Ansätzen folgen.
25 Zwar kann im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Rechtsanwalts im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren mit einem Gutachten und vier eingeholten Befundberichten sowie vier versorgungsärztlichen Stellungnahmen gegebenenfalls von einer leichten Überdurchschnittlichkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Da es aber im Rahmen von Schwerbehindertenverfahren als durchaus üblich angesehen werden kann, dass sich ein Rechtsanwalt auch mit zwei medizinischen Gutachten auseinandersetzen muss und sich mithin die Auswertung von vier Befundberichten relativiert, kann nicht von einer sehr erheblichen Überdurchschnittlichkeit der Rechtsangelegenheit im Hinblick auf die Verfahrensgebühr ausgegangen werden, weshalb das Gericht mithin eher von einer leichten Überdurchschnittlichkeit ausgeht, wofür auch die von dem Klägervertreter selbst nur geltend gemachte Mittelgebühr für das Verfahren spricht.
26 Die Erinnerung hat daher im Umfang des oben angegebenen Tenors im Hinblick auf die für das Klageverfahren geltend gemachten Gebühren Erfolg, während sie bezüglich der für das Vorverfahren geltend gemachten Gebühren zurückgewiesen werden musste.
27 Die Kostenentscheidung (die nach herrschender Auffassung aufgrund der Regelung in Ziff. 3501 VV RVG erforderlich wird, nach der ein Rechtsanwalt nunmehr eine entsprechende Verfahrensgebühr für das Erinnerungsverfahren erlangen kann) beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG, wobei das Gericht das Teilunterliegen der Klägerin berücksichtigt hat.
28 Gemäß § 197 Abs 2 SGG ist die gerichtliche Entscheidung endgültig.
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