Vergabekammer Westfalen, 2023-08-15, VK 3 - 18/23

VK 3 - 18/23Outro Tribunal15 de ago. de 2023

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Regest

1. Es ist – sowohl nach § 53 Absatz 7 VgV als auch nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 VOB/A-EU – unzulässig, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Sofern mit einem Angebot Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, ist es nach § 57 Absatz 1 Nummer 7 VgV respektive § 16 Nummer 2 VOB/A-EU zwingend auszuschließen. 2. Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gehen dabei immer zu Lasten des Auftraggebers. 3. In diesem Sinne nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.

Texto completo

Vergabekammer Westfalen — VK 3 - 18/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-15

Aktenzeichen: VK 3 - 18/23

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3.

Normen: § 53 Abs. 7 VgV; § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EU; §§ 133, 157 BGB

Leitsätze

  1. Es ist – sowohl nach § 53 Absatz 7 VgV als auch nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 VOB/A-EU – unzulässig, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Sofern mit einem Angebot Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, ist es nach § 57 Absatz 1 Nummer 7 VgV respektive § 16 Nummer 2 VOB/A-EU zwingend auszuschließen.

  2. Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gehen dabei immer zu Lasten des Auftraggebers.

  3. In diesem Sinne nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.

Tenor

    1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren in den Stand vor der Versendung der Vergabeunterlagen zurück zu versetzen und die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten.
    1. Die Kosten des Verfahrens werden auf x.xxx Euro festgesetzt.
    1. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
    1. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Verfahrensgebühr sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Gesamtschuldner.

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