Vergabekammer Westfalen, 2021-03-16, VK 2 - 1/21

VK 2 - 1/21Outro Tribunal16 de mar. de 2021

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Regest

Wenn die Leistungsbeschreibung aus vergaberechtlicher Sicht nicht hinreichend deutlich ist, sind im Rahmen der Aufklärung keine zu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Antworten zu stellen. Andernfalls verlagern sich Unklarheiten im Leistungsverzeichnis, die zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers gehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018, Verg 52/17), durch die Hintertür wieder auf den Bieter.

Texto completo

Vergabekammer Westfalen — VK 2 - 1/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-16

Aktenzeichen: VK 2 - 1/21

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.

Normen: § 16 EU Nr. 3 VOB/A; §13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A; § 15 EU Abs. 2 VOB/A

Leitsätze

Wenn die Leistungsbeschreibung aus vergaberechtlicher Sicht nicht hinreichend deutlich ist, sind im Rahmen der Aufklärung keine zu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Antworten zu stellen. Andernfalls verlagern sich Unklarheiten im Leistungsverzeichnis, die zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers gehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018, Verg 52/17), durch die Hintertür wieder auf den Bieter.

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wertung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu wiederholen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden auf […] € festgesetzt.

  3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für deren zweckentsprechende Rechtsverfolgung.

  4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

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