Vergabekammer Westfalen, 2021-04-29, VK 1 - 6/21

VK 1 - 6/21Outro Tribunal29 de abr. de 2021

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Regest

Eine funktionale Ausschreibung erfordert für ihre hinreichende Bestimmtheit, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf mindestens mit Leistungsziel, Rahmenbedingungen und wesentlichen Einzelheiten der zu beschaffenden Aufgabe festlegt. Kann er dies nicht - etwa weil die zu beschaffende Leistung nicht marktreif ist - können Bieter kein wirtschaftliches Angebot abgeben, die Leistung ist nicht hinreichend bestimmt.

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Vergabekammer Westfalen — VK 1 - 6/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: VK 1 - 6/21

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1.

Normen: GWB §121 Abs. 1

Leitsätze

Eine funktionale Ausschreibung erfordert für ihre hinreichende Bestimmtheit, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf mindestens mit Leistungsziel, Rahmenbedingungen und wesentlichen Einzelheiten der zu beschaffenden Aufgabe festlegt. Kann er dies nicht - etwa weil die zu beschaffende Leistung nicht marktreif ist - können Bieter kein wirtschaftliches Angebot abgeben, die Leistung ist nicht hinreichend bestimmt.

Tenor

    1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf der Grundlage der bisherigen Vergabeunterlagen einen Zuschlag zu erteilen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht, die Auftragsvergabe unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten.
    1. Die Kosten des Verfahrens werden auf 50.000,00 € festgesetzt.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für deren zweckentsprechende Rechtsverfolgung.
    1. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

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