Vergabekammer Westfalen, 2022-06-15, VK 1 - 10/22

VK 1 - 10/22Outro Tribunal15 de jun. de 2022

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Regest

Im Verhandlungsverfahren geht es nicht darum, dass der öffentliche Auftraggeber, der zunächst keinen konkreten Leistungsgegenstand vorgegeben hat – nunmehr die Angebote der Bieter ändert und nach den eigenen Vorstellungen „umschreibt“. Die Angebote der Bieter und die darin enthaltenen Lösungsansätze für die Umsetzung der Vorstellungen des Auftraggebers basieren allein auf den Planungsideen der Bieter. Konkretere Vorgaben können den Bietern nicht gemacht werden, weil der Auftraggeber ansonsten gegebenenfalls einem Bieter einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

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Vergabekammer Westfalen — VK 1 - 10/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-15

Aktenzeichen: VK 1 - 10/22

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1.

Normen: GWB §160 Abs. 3; GWB §119 Abs. 5; VgV §60

Leitsätze

Im Verhandlungsverfahren geht es nicht darum, dass der öffentliche Auftraggeber, der zunächst keinen konkreten Leistungsgegenstand vorgegeben hat – nunmehr die Angebote der Bieter ändert und nach den eigenen Vorstellungen „umschreibt“. Die Angebote der Bieter und die darin enthaltenen Lösungsansätze für die Umsetzung der Vorstellungen des Auftraggebers basieren allein auf den Planungsideen der Bieter. Konkretere Vorgaben können den Bietern nicht gemacht werden, weil der Auftraggeber ansonsten gegebenenfalls einem Bieter einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Tenor

    1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten werden auf ….. festgesetzt.
    1. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
    1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Aufwendungen von Antragsgegnerin und Beigeladener für deren zweckentsprechende Rechtsverfolgung.

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