Verwaltungsgericht Münster, 2026-03-20, 10 L 37/26

10 L 37/26Tribunal Administrativo20 de mar. de 2026

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Verwaltungsgericht Münster — 10 L 37/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-20

Aktenzeichen: 10 L 37/26

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2026:0320.10L37.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 99/26 - gegen die Feststellung über die fehlende Berechtigung, mit seiner kosovarischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, und die Anbringung eines Sperrvermerks auf seinem kosovarischen Führerschein (Ziff. 1 und 2 des Feststellungs­bescheides des Antragsgegners vom 11. Dezember 2025) wieder­herzustellen,

ist zulässig und insb. statthaft.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn - wie hier - die Behörde die sofortige Vollziehung besonders an­ge­ordnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem o.g. Bescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Zwar bedurfte es einer Regelung durch Ver­waltungsakt nicht, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 FeV die fehlende Inlands­berechtigung als Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz folgt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 -, juris, Rn. 15.

Die Fahrerlaubnisbehörde „kann“ aber gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV einen fest­stellenden Verwaltungsakt erlassen und dessen sofortige Vollziehung anordnen, um nach außen zu dokumentieren, dass keine Fahrberechtigung besteht,

vgl. Derpa in: Hentschel / König, Straßen­verkehrs­recht, 48. Aufl. 2025, § 28 FEv, Rn. 57,

mit der Folge, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann statthaft ist.

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht dem Begründungs­erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit dem Hinweis auf die „berechtigten Sicherheitsbelange“ der anderen Verkehrsteilnehmer, die durch eine weitere Teilnahme des Antrag­stellers am Straßenverkehr betroffen wären, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu erkennen gegeben, dass und warum sie im konkreten Einzel­fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antrag­stellers eingeräumt hat. Weil die hohe Be­deutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungs­potenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahr­enabwendender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, sind eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unvermeidlich und rechtfertigen nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Umstände abgewogen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2026 - 16 B 1431/25 -, juris, Rn. 9 und vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 8.

In materieller Hinsicht erfordert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Bei der zu treffenden Entscheidung des Gerichts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegen­gesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechts­behelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung wird seine Klage - 10 K 99/26 - aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die Feststellung über die fehlende Berechtigung des Antragstellers, mit seiner kosovarischen Fahr­erlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, und die Anbringung eines Sperrvermerks auf seinem kosovarischen Führerschein (Ziff. 1 und 2 des Fest­stellungs­bescheides des Antragsgegners vom 11. Dezember 2025) sind offensichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Feststellung über die fehlende Berechtigung beruht auf § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FeV.

Die Inlandsgültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (§ 2 Abs. 11 StVG) aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist in § 29 FeV wie folgt geregelt: Nach dessen Abs. 1 Satz 1 dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch sechs Monate. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung allerdings nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Dieses sog. Wohnsitzprinzips soll Missbrauchsfällen entgegenwirken, d.h. die Um­gehung der deutschen Vorschriften über die Fahrerlaubnis durch Erwerb der Fahr­berechtigung im Ausland ohne tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes verhindern. Ausschließlich der Wohnsitzstaat, in dem der Betroffene ansässig ist und den Schwer­punkt der Teilnahme am Straßenverkehr hat, soll nach der Konzeption des internationalen Fahrerlaubnisrechts im Interesse der Verkehrssicherheit befugt sein, eine Fahrerlaubnis zu erteilen und die Voraussetzungen dafür vollumfänglich über­prüfen können.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. November 2025 - 11 B 24.1722 -, juris, Rn. 21.

Dies zugrunde hat die kosovarische Fahrerlaubnis dem Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV bereits von Anfang an eine Inlands­berechtigung nicht vermittelt.

Bei dem im o.g. Feststellungsbescheid enthaltenen Hinweis auf § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a FeV handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 41 Satz 1 VwVfG NRW. Auch sonst wäre das Gericht an der Heranziehung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht gehindert, weil ein Verwaltungsakt nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist, wenn er sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig erweist, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2025 - 8 B 238/25 -, juris, Rn. 21).

Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller - ausweislich seines Führer­scheins (vgl. Bl. 8 f. Beiakte - BA - Nr. 1) - am 21. November 2022 im Kosovo erteilt, d.h. in einem Staat, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertrags­staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Zu diesem Zeit­punkt hatte der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 FeV im Inland. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 29. August 2025 (vgl. Bl. 10 f. der BA Nr. 1) war der Antragsteller in der Zeit vom 28. Mai 2019 bis zum 15. August 2023 unter einer Anschrift („Hauptwohnung“) in I. gemeldet. Entgegen seiner Ankündigung mit anwalt­lichem Schreiben vom 8. Oktober 2025 hat der Antragsteller weder im Ver­waltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren „Nachweise nachgereicht“, die an der Richtigkeit der o.g. Einwohnermeldeauskunft zweifeln lassen.

Selbst wenn der Antragsteller durch seine kosovarische Fahrerlaubnis anfänglich berechtigt gewesen sein sollte, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, wäre diese Inlandsberechtigung inzwischen jedenfalls gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV abgelaufen. Ausweislich der o.g. Einwohner­meldeauskunft hat der Antragsteller am 15. August 2023 einen (weiteren) inländischen Wohnsitz unter einer anderen Anschrift in I. als „alleinige Wohnung“ begründet mit der Folge, dass eine Inlands­berechtigung nach sechs Monaten abgelaufen wäre.

Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte („kann“) Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Davon abgesehen, dass der feststellende Verwaltungsakt einer Ermessens­begründung bereits nicht bedurfte, weil das Ermessen intendiert ist, wenn ein Feststellungs­interesse gegeben ist, weil - wie hier - Zweifel am Vorliegen der Voraus­setzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV bestehen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2014 - 16 A 1292/10 -, juris, Rn. 16 (zu § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV),

hat der Antragsgegner seine Entscheidung, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, ermessensfehlerfrei damit begründet, dass der Antragsteller „bereits mit [seiner] kosovarischen Fahrerlaubnis […] im Inland Kraftfahrzeuge geführt“ hat.

Erweist sich die Feststellung über die fehlende Berechtigung, mit seiner kosovarischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, danach als rechtmäßig, begegnet auch die Anbringung eines Sperrvermerks keinen Bedenken. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV wird nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung auf dem ausländischen Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Diese Voraussetzungen liegen vor und werden auch durch die Klageerhebung nicht infrage gestellt, weil die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde allerdings - wie hier - die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

In Anbetracht der besonderen Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch fahrungeeignete Verkehrsteilnehmer und des damit einhergehenden Risikos für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Feststellung über die fehlende Inlandsberechtigung des Antragstellers und die Anbringung eines Sperrvermerks auf seinem kosovarischen Führerschein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestset­zung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangwert (5.000 Euro) ist im Verfahren des vorläufigen Rechts­schutzes gemäß Ziff. 1.5 des Streit­wert­katalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 21. Februar 2025 be­schlossenen Änderung (sog. Streitwertkatalog 2025) mit seiner Hälfte als Streitwert an­zu­setzen.

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