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9 L 990/25•Verwaltungsgericht Münster, 2025-10-08, 9 L 990/25
9 L 990/25Tribunal Administrativo8 de out. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 9 L 990/25
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2025:1008.9L990.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 12. August 2025 (Az. 9 K 2935/25) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2025 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Im Rahmen dieser Abwägung sind - soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar - maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 -, juris, Rn. 11 m. w. N.
Lassen sich dagegen die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend abschätzen, ist die Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu treffen, wobei die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an einer (Wieder-) Herstellung des Suspensiveffekts dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug des Verwaltungsakts bereits vor seiner Bestandskraft gegenüber zu stellen sind.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 20 CS 20.3147 -, juris, Rn. 2; Buchheister in Wysk, VwGO Kommentar, 4. Auflage 2025, § 80, Rn. 51 m. w. N.
Im Wege einer Doppelhypothese sind dabei die Folgen eines etwaigen späteren Hauptsacheerfolgs nach Ablehnung des Eilantrags mit den Folgen eines Misserfolgs in der Hauptsache nach Erlass der beantragten Eilentscheidung zu vergleichen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 4 VR 6.20 -, juris, Rn. 17.
Dies zu Grunde gelegt erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtmäßig (dazu unter 1.). Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter 2.).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris, Rn. 6.
Dem wurde vorliegend Genüge getan. Die auf Seite 5 der Ordnungsverfügung gemachten Ausführungen machen deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vorschrift bewusst war. Er hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu hat er sich insbesondere auf eine ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung mögliche Gesundheitsgefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch das Inverkehrbringen eines nicht ausreichend geprüften Produkts bezogen.
a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße, zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit im Verkehr mit Tierarzneimitteln und mit veterinärmedizintechnischen Produkten oder zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 TAMG, worauf sich der Antragsgegner beruft, können die zuständigen Behörden insbesondere das Bereitstellen eines Tierarzneimittels verbieten.
Nach Art. 4 Nr. 1 VO (EU) 2019/6 sind „Tierarzneimittel“ alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt;
b) sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen;
c) sie sind dazu bestimmt, bei Tieren zum Zweck einer medizinischen Diagnose verwendet zu werden;
d) sie sind zur Euthanasie von Tieren bestimmt.
Seit Inkrafttreten des TAMG am 28. Januar 2022 gilt § 3 Abs. 3 TAMG, der bestimmt, dass die Vorschriften des TAMG auch für veterinärmedizintechnische Produkte (VMTPs) nach den Nummern 1 bis 5 gelten. Bis auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 TAMG genannten VMTPs sind diese nach § 22 Abs. 1 TAMG nicht zulassungspflichtig.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2025 (vgl. Anlage AS 11) stellte das vom Antragsgegner hinzugezogene Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gegenüber der Antragstellerin fest, dass das Produkt „eimü Dry-Guard Sealer“ aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Zulassungsplicht nach § 9 Abs. 8 TAMG unterliege, da es sich um ein Tierarzneimittel i.S.v. Art. 4 Abs. 1 a) VO (EU) 2019/6 handele (sog. Präsentationstierarzneimittel). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt.
Nach Auffassung der Kammer spricht nach derzeitigem Kenntnisstand Überwiegendes dafür, dass die Annahme des Antragsgegners zutreffend sein dürfte, dass es sich bei dem von der Antragstellerin hergestellten Produkt „eimü Dry-Guard Sealer“ (einem sogenannten „Zitzenversiegler“ zum Schutz der Eutergesundheit von Kühen beim Trockenstellen, in welchem die Inhaltsstoffe Paraffinöl, Palm- bzw. Rapsöl sowie Bornitrid enthalten sind) um ein zulassungspflichtiges Tierarzneimittel nach Art. 4 Nr. 1 a) der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und nicht nur um ein (nicht zulassungspflichtiges) veterinärmedizintechnisches Produkt handelt.
Denn ein Erzeugnis ist dann ein Präsentations(tier)arzneimittel, wenn es entweder ausdrücklich als (Tier-)Arzneimittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet wird oder wenn es einem Arzneimittel zumindest genügend ähnelt, weil bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis nach seiner Aufmachung in Bezug auf bestimmte Erkrankungen eine heilende, vorbeugende oder Leiden lindernde Wirkung hat.
Vgl. entsprechend zum Arzneimittelrecht: OVG NRW, Urteil vom 26. September 2019 - 13 A 3292/17 -, juris, Rn. 55 f. m. w. N.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin das Produkt als „veterinärmedizintechnisches Produkt“ vertreiben und entsprechend labeln möchte.
Wird ein Erzeugnis ausdrücklich nicht als Tierarzneimittel, sondern als Produkt einer anderen Kategorie i.S.d. § 3 TAMG auf den Markt gebracht, kommt dieser Einordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Anderenfalls könnte der Hersteller allein durch die Angabe einer bestimmten Produktkategorie die Anwendbarkeit des Tierarzneimittelrechts und die Zulassungspflicht für Tierarzneimittel umgehen.
Vgl. entsprechend zum Arzneimittelrecht: OVG NRW, Urteil vom 26. September 2019 - 13 A 3292/17 -, juris, Rn. 59 f.
Auch hat die Antragstellerin bislang keinen Nachweis geführt, dass das von ihr hergestellte Produkt „eimü Dry-Guard Sealer“ eine bloß rein physikalische Wirkung hat,
vgl. zur Nachweispflicht des Herstellers im Arzneimittelrecht: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2025 - 3 C 7.24 -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - C-495/21 und C-496/21 - Rn. 38,
um dadurch die Zulassungspflicht zu widerlegen.
b) Unabhängig davon fällt aber auch die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
Die Antragstellerin hat durch eine verspätete Vermarktung ihres Produktes finanzielle Einbußen hinzunehmen. Das öffentliche Interesse, insbesondere die Verbraucherinnen und Verbraucher keiner Gesundheitsgefahr auszusetzen, ist demgegenüber als höherrangig einzustufen. Das Produkt „eimü Dry-Guard Sealer“ wird als Produkt der Produktklasse „Zitzenversiegler“ bei einem lebensmittelliefernden Tier in unmittelbarer Nähe eines Lebensmittels angewandt. Durch das Inverkehrbringen eines nicht zulassungsgeprüften Produkts würde der Zweck des TAMG (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1) konterkariert. Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist eine Verzögerung durch Abwarten des Hauptsacheverfahrens deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden, vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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