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3 K 2901/23.A•Verwaltungsgericht Münster, 2025-08-14, 3 K 2901/23.A
3 K 2901/23.ATribunal Administrativo14 de ago. de 2025
1. Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, neben diesem nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden. 2. Die falsche Adressierung des Informationsschreibens des Prozessbevollmächtigten an den Ausländer über den Anhörungstermin muss sich der Ausländer zurechnen lassen, wenn er nicht nachweist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten über die Adressierung benachrichtigt hat.
Entscheidungsdatum: 2025-08-14
Aktenzeichen: 3 K 2901/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2025:0814.3K2901.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 33 Abs. 1 AsylG, § 33 Abs. 2 AsylG, § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG
Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, neben diesem nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden.
Die falsche Adressierung des Informationsschreibens des Prozessbevollmächtigten an den Ausländer über den Anhörungstermin muss sich der Ausländer zurechnen lassen, wenn er nicht nachweist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten über die Adressierung benachrichtigt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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