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3 K 2354/20•Verwaltungsgericht Münster, 2024-07-26, 3 K 2354/20
3 K 2354/20Tribunal Administrativo26 de jul. de 2024
Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich regelmäßig auch durch die freiwillige Ausreise des Ausländers, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Er erfüllt die Ausreisepflicht nur dann nicht, wenn er nur zum Schein ausreist oder nach der Ausreise unverzüglich wieder in das Bundesgebiet einreist. Ein etwaiger innerer Vorbehalt oder eine Ausreise nur unter dem Druck der drohenden Abschiebung hindern die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht.
Entscheidungsdatum: 2024-07-26
Aktenzeichen: 3 K 2354/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0726.3K2354.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 59 AufenthG
Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich regelmäßig auch durch die freiwillige Ausreise des Ausländers, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Er erfüllt die Ausreisepflicht nur dann nicht, wenn er nur zum Schein ausreist oder nach der Ausreise unverzüglich wieder in das Bundesgebiet einreist. Ein etwaiger innerer Vorbehalt oder eine Ausreise nur unter dem Druck der drohenden Abschiebung hindern die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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