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1 L 777/23•Verwaltungsgericht Münster, 2024-02-19, 1 L 777/23
1 L 777/23Tribunal Administrativo19 de fev. de 2024
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Überlassens von Waffen und Munition an Berechtigte Eine nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Eine nach der Bescheidbegründung auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung des Überlassens der Waffen an einen Berechtigten wird nicht dadurch in ihrem Wesen verändert, dass das Gericht nachträglich § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG als Rechtsgrundlage heranzieht. Denn das auf den unverändert zu Grunde liegenden Sachverhalt anzuwendende Entscheidungsprogramm der beiden Normen ist nahezu identisch. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG stellt Inhaber eines Jahresjagdscheins nur hinsichtlich des „Erwerbs“ der begünstigten Langwaffen, d.h. des Erlangens der tatsächlichen Gewalt über sie (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 1), von der hierfür sonst erforderlichen Erlaubnis frei. Ihre Gestattungswirkung erstreckt sich hingegen nicht auf den (fortdauernden) Besitz als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2). Ein „Ersterwerber“ hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen nach Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Mit der Ablehnung dieses Antrags erlischt die Befugnis aus § 13 Abs. 3 WaffG zur bloß vorübergehenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen von Gesetzes wegen. Einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung des Antrags eines Jahresjagdscheininhabers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfalten (nur) Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d.h. nicht eine Verpflichtungsklage. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem nach allgemeiner Auffassung trotz Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage in der Hauptsache der Anwendungsbereich des § 80 VwGO nach Maßgabe des materiellen Rechts eröffnet ist. Das materielle Recht räumt dem Inhaber eines Jahresjagdscheins jedenfalls im Falle des – wie hier – „Ersterwerbs“ von Jagdlangwaffen durch § 13 Abs. 3 WaffG keine Rechtsposition ein, die bei Ablehnung der begehrten Erteilung einer Waffenbesitzkarte eigenständigen Schutz genießen soll. Das ihr durch § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG eingeräumte Entschließungsermessen der Waffenbehörde ist für den Regelfall in Richtung auf den Erlass einer Verfügung determiniert, weil regelmäßig nur auf diese Weise die mit dem tatbestandlich vorausgesetzten unerlaubten Waffen- oder Munitionsbesitz verbundenen Gefahren entsprechend dem Gesetzeszweck schnell und effektiv abgewehrt werden können. In der Person liegende Persönlichkeitsmerkmale schließen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die insoweit vorzunehmende Würdigung erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Daher bedarf es keiner Klärung, ob die in diesem Einzelfall vermutete „erhöhte Aggressivität“ des Antragstellers (auch) in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG fällt, wenn ihr kein ärztlich diagnostizierter Krankheitswert zukommt.
Entscheidungsdatum: 2024-02-19
Aktenzeichen: 1 L 777/23
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0219.1L777.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1, VwVfG NRW § 28 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2, WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 a); § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1, § 13 Abs. 3 - 5, § 13 Abs. 9, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Überlassens von Waffen und Munition an Berechtigte
Eine nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Eine nach der Bescheidbegründung auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung des Überlassens der Waffen an einen Berechtigten wird nicht dadurch in ihrem Wesen verändert, dass das Gericht nachträglich § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG als Rechtsgrundlage heranzieht. Denn das auf den unverändert zu Grunde liegenden Sachverhalt anzuwendende Entscheidungsprogramm der beiden Normen ist nahezu identisch.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG stellt Inhaber eines Jahresjagdscheins nur hinsichtlich des „Erwerbs“ der begünstigten Langwaffen, d.h. des Erlangens der tatsächlichen Gewalt über sie (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 1), von der hierfür sonst erforderlichen Erlaubnis frei. Ihre Gestattungswirkung erstreckt sich hingegen nicht auf den (fortdauernden) Besitz als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2). Ein „Ersterwerber“ hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen nach Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Mit der Ablehnung dieses Antrags erlischt die Befugnis aus § 13 Abs. 3 WaffG zur bloß vorübergehenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen von Gesetzes wegen.
Einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung des Antrags eines Jahresjagdscheininhabers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfalten (nur) Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d.h. nicht eine Verpflichtungsklage. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem nach allgemeiner Auffassung trotz Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage in der Hauptsache der Anwendungsbereich des § 80 VwGO nach Maßgabe des materiellen Rechts eröffnet ist. Das materielle Recht räumt dem Inhaber eines Jahresjagdscheins jedenfalls im Falle des – wie hier – „Ersterwerbs“ von Jagdlangwaffen durch § 13 Abs. 3 WaffG keine Rechtsposition ein, die bei Ablehnung der begehrten Erteilung einer Waffenbesitzkarte eigenständigen Schutz genießen soll.
Das ihr durch § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG eingeräumte Entschließungsermessen der Waffenbehörde ist für den Regelfall in Richtung auf den Erlass einer Verfügung determiniert, weil regelmäßig nur auf diese Weise die mit dem tatbestandlich vorausgesetzten unerlaubten Waffen- oder Munitionsbesitz verbundenen Gefahren entsprechend dem Gesetzeszweck schnell und effektiv abgewehrt werden können.
In der Person liegende Persönlichkeitsmerkmale schließen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die insoweit vorzunehmende Würdigung erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Daher bedarf es keiner Klärung, ob die in diesem Einzelfall vermutete „erhöhte Aggressivität“ des Antragstellers (auch) in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG fällt, wenn ihr kein ärztlich diagnostizierter Krankheitswert zukommt.
Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E. aus C. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 00. August 0000 - 1 K 1920/23 - gegen Ziffer 3. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 wird wiederhergestellt, soweit sich die Regelung auf Munition erstreckt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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