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1 L 1043/22•Verwaltungsgericht Münster, 2023-05-19, 1 L 1043/22
1 L 1043/22Tribunal Administrativo19 de mai. de 2023
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Partizipation an der Fraktionsarbeit einer Ratsfraktion Zur Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus einer Ratsfraktion. Es besteht – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Fraktionsstatut – keine rechtliche Verpflichtung, die Fraktionsmitglieder vorab, also etwa mit der Ladung zu der Sitzung, in der über den Fraktionsausschluss eines Mitglieds entschieden werden soll, konkret über die potentiellen Ausschlussgründe zu informieren. Ein Antrag auf Ausschluss aus einer Ratsfraktion muss nicht zwingend schriftlich gestellt werden, wenn die Geschäftsordnung der Fraktion keine entsprechende Vorgabe enthält. Enthält die Geschäftsordnung der Fraktion keine vorab vereinbarten Regelungen, steht es grundsätzlich im Ermessen des Fraktionsvorsitzenden bzw. der (Mehrheit der) Fraktionsmitglieder, wie das Verfahren über die Entscheidung von Ordnungsmaßnahmen im jeweiligen Einzelfall konkret ausgestaltet werden soll. Dies schließt die Befugnis mit ein, das betroffene Fraktionsmitglied während der Beratung der übrigen Fraktionsmitglieder über den Fraktionsausschluss des Raumes zu verweisen. In materieller Hinsicht setzt ein Fraktionsausschluss das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Hierfür bedarf es solcher Umstände, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann. Zum Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes im Falle eines Fraktionsmitglieds, das seiner Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Fraktionssitzungen sowie dem nicht-öffentlichen Teil der Ratssitzungen nicht nachgekommen ist, in der konstituierenden Ratssitzung mehrfach abweichend von der eigenen Fraktion abgestimmt und sich unabgesprochen gegen die Gesamtlinie der Fraktion gestellt hat, vertrauens- und respektvoll mit dem der eigenen Partei angehörenden Bürgermeister zusammenzuarbeiten, indem es eine Strafanzeige gegen den Bürgermeister erstattet sowie diesem in einer Ratssitzung vorgeworfen hat, die Unwahrheit zu sagen.
Entscheidungsdatum: 2023-05-19
Aktenzeichen: 1 L 1043/22
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0519.1L1043.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GO NRW § 30 Abs. 1, GO NRW § 40 Abs. 2 Satz 4, GO NRW § 42, GO NRW § 43 Abs. 1, GO NRW § 43 Abs. 2, GO NRW § 47 Abs. 1 Satz 1, GO NRW § 47 Abs. 2,; GO NRW § 48 Abs. 1, GO NRW § 48 Abs. 2, GO NRW § 55, GO NRW § 56 Abs. 2 Satz 2, GO NRW § 62 Abs. 1 Satz 2, GO NRW § 62 Abs. 2 Satz 1, GO NRW § 62 Abs. 2 Satz 2,; StPO § 147, VwGO § 123 Abs. 1, VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 2, VwVfG NRW § 45 Abs. 2, VwVfG NRW § 46
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Partizipation an der Fraktionsarbeit einer Ratsfraktion
Zur Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus einer Ratsfraktion.
Es besteht – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Fraktionsstatut – keine rechtliche Verpflichtung, die Fraktionsmitglieder vorab, also etwa mit der Ladung zu der Sitzung, in der über den Fraktionsausschluss eines Mitglieds entschieden werden soll, konkret über die potentiellen Ausschlussgründe zu informieren.
Ein Antrag auf Ausschluss aus einer Ratsfraktion muss nicht zwingend schriftlich gestellt werden, wenn die Geschäftsordnung der Fraktion keine entsprechende Vorgabe enthält.
Enthält die Geschäftsordnung der Fraktion keine vorab vereinbarten Regelungen, steht es grundsätzlich im Ermessen des Fraktionsvorsitzenden bzw. der (Mehrheit der) Fraktionsmitglieder, wie das Verfahren über die Entscheidung von Ordnungsmaßnahmen im jeweiligen Einzelfall konkret ausgestaltet werden soll. Dies schließt die Befugnis mit ein, das betroffene Fraktionsmitglied während der Beratung der übrigen Fraktionsmitglieder über den Fraktionsausschluss des Raumes zu verweisen.
In materieller Hinsicht setzt ein Fraktionsausschluss das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Hierfür bedarf es solcher Umstände, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann.
Zum Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes im Falle eines Fraktionsmitglieds, das seiner Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Fraktionssitzungen sowie dem nicht-öffentlichen Teil der Ratssitzungen nicht nachgekommen ist, in der konstituierenden Ratssitzung mehrfach abweichend von der eigenen Fraktion abgestimmt und sich unabgesprochen gegen die Gesamtlinie der Fraktion gestellt hat, vertrauens- und respektvoll mit dem der eigenen Partei angehörenden Bürgermeister zusammenzuarbeiten, indem es eine Strafanzeige gegen den Bürgermeister erstattet sowie diesem in einer Ratssitzung vorgeworfen hat, die Unwahrheit zu sagen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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