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1 L 871/22•Verwaltungsgericht Münster, 2023-03-23, 1 L 871/22
1 L 871/22Tribunal Administrativo23 de mar. de 2023
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Feststellung der Ungültigkeit einer Hochschulwahl; § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HG stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Bildung von Wahlkreisen bei Wahlen zum Senat in einer Wahlordnung der Hochschule dar. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 HG werden die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen u.a. im Senat in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. In Bezug auf den damit angesprochenen Grundsatz der Gleichheit der Wahl beschränkt sich der Landesgesetzgeber auf einen deklaratorischen Hinweis auf die von ihm vorgefundene verfassungsrechtliche Lage, nach der dieser Wahlrechtsgrundsatz – abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG – grundsätzlich auch in Bezug auf die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane an Hochschulen gilt, aber wegen der Besonderheiten der zu wählenden Vertretungen Differenzierungen in größerem Umfang zugänglich ist.
Entscheidungsdatum: 2023-03-23
Aktenzeichen: 1 L 871/22
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0323.1L871.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art 5 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 1; HG § 2 Abs. 4 Satz 1; HG § 11 Abs. 1 Satz 1; HG § 11 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1; HG § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1; HG § 13 Abs. 1 Satz 2; HRG § 37 Abs. 1 Satz 2; Verf. NRW Art. 16 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; VwGO § 123 Abs. 1
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Feststellung der Ungültigkeit einer Hochschulwahl;
§ 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HG stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Bildung von Wahlkreisen bei Wahlen zum Senat in einer Wahlordnung der Hochschule dar.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 HG werden die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen u.a. im Senat in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. In Bezug auf den damit angesprochenen Grundsatz der Gleichheit der Wahl beschränkt sich der Landesgesetzgeber auf einen deklaratorischen Hinweis auf die von ihm vorgefundene verfassungsrechtliche Lage, nach der dieser Wahlrechtsgrundsatz – abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG – grundsätzlich auch in Bezug auf die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane an Hochschulen gilt, aber wegen der Besonderheiten der zu wählenden Vertretungen Differenzierungen in größerem Umfang zugänglich ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwrt wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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