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8 K 2223/20•Verwaltungsgericht Münster, 2022-12-09, 8 K 2223/20
8 K 2223/20Tribunal Administrativo9 de dez. de 2022
1. Es ist im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht grundsätzlich vom Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG gegenüberstehen. 2. Die grundsätzliche Annahme eines atypischen Falls in der genannten Fallkonstellation ist auch nicht deshalb geboten, um sog. Kettenduldungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt es vielmehr bewusst in Kauf, dass langjährig geduldete Straftäter weiterhin keine Aufenthaltserlaubnis erhalten und daher der Aufenthalt, sofern weiterhin Duldungsgründe vorliegen, auch auf absehbare Zeit nur mit sog. Kettenduldungen geregelt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 8 K 2223/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:1209.8K2223.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, § 54 Abs. 2 AufenthG, § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenhG, Art. 6 GG
Es ist im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht grundsätzlich vom Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG gegenüberstehen.
Die grundsätzliche Annahme eines atypischen Falls in der genannten Fallkonstellation ist auch nicht deshalb geboten, um sog. Kettenduldungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt es vielmehr bewusst in Kauf, dass langjährig geduldete Straftäter weiterhin keine Aufenthaltserlaubnis erhalten und daher der Aufenthalt, sofern weiterhin Duldungsgründe vorliegen, auch auf absehbare Zeit nur mit sog. Kettenduldungen geregelt werden kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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